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218—219. Amtliche Ausfertigungen.
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lime überschritten sein muß.
SDtcfe geitfristen stub nod) Wöitftßer SSernc^mmtg bcë
SBooren^rcrê mit citiern ÄuSmoße )tt bcstiirnttctt, mei# M
nach den obwaltenben Umständen und nach der Beschaffenheit
des Transportmittels zur Znrncklegung des Weges als hinreichend
darstellt. (§- 103 3- O.. 8- 245 A, U.)
Sollte die verlangte Frist im nuffalleuben Mißverhältnisse mit dem
Erfordernisse stehen und wenn es sich um die Ausfuhr einheimischer Erzeugnisse
handelt, der . Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes eintreten, so ist
der Zeitraum auf das angemessene Maß zu beschränken.
Jnsoferne die Waare durch den Grenzbezirk zieht und nicht zur Gattung
derjenigen Ausfuhrgüter gehört, welche zufolge der Bestimmung der Zahl
254 von der Ansetzung der Straße auf der amtlichen Ausfertigung ausgenommen
sind, so soll die zur Zurücklegnng des Weges einzuräumende Zeitfrist
in der Art bestimmt werden, daß die Waare den Grenzbczirk stets an
demselben Tage, an welchem die amtliche Ausfertigung ausgestellt wurde,
verl^ìberhaupt ist bei der Bestimmung der Zeit, binnen welcher der Weg
mit Eingangsgütern oder mit Waaren, deren Austritt die Partei zu erweisen
be#i#t "ist, bur# ben ®ren;begtrí gurüdgulegen iß, in genauer lieberem»
stimmung mit dem wirklichen Erfordernisse vorzugehen.
%)ie ^a^[ ber %ur ^urüdlegung beë Begeë eingeräumten Sage imb
Stunden, dann der Tag, an welchem die Waare im Orte der Bestimmung
oder bei dem Amte, an das solche zu stellen ist, einzutreffen hat, soll imt
Worten geschrieben werden.
k) Auf dem Titelblatte der Ausfertigung ist auch deutlich anzusetzen,
ob und bei welchem Amte die Waare zu stellen sei. (§. 245 A. U.)
cc) Bei H auptzollàmt ern i m i n n e r e n Z o l l g e b i e t e.
219. Bei den Hauptzollämtern, welche im inneren Zollgebiete aufgestellt
sind, treten von den vorstehenden Bestimmungen (Z. 216 in 218) folgende
Abweichungen ein:
a) Die Beisetzung der Stunden in den amtlichen Ausfertigungen über
die Eingangsverzollung von Waaren, die nicht zur Versendung aus dem
Standorte des Amtes bestimmt sind, auch die Wiederholung der Zahl der
Päcke und Behältnisse und des Gesammtgewichtes kann unterbleiben.
b) In den amtlichen Ausfertigungen über Waarengattungen, welche
unmittelbar bei dem Hauptzollamte verladen werden, ist von dem Beamten,
unter dessen Aufsicht die Verladung erfolgt, der Tag, an welchem die Waare
das Zollamt verläßt, der Name des Fuhrmanns und die Beschaffenheit des
Transportmittels, dann die Straße, welche die Sendung einzuschlagen hat,
nach vorläufiger Vernehmung des Fuhrmannes anzusetzen.
c) Bei jenen in geschlossenen Orten aufgestellten Hauptzollämtern, wo
»durch eine besondere Bewilligung ausnahmsweise gestattet ist, daß einige
Waaren, welche unter Zollsiegel zur Weiterbeförderung an einen anderen Ort