Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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218—219.  Amtliche  Ausfertigungen.

(BcQenstünbcn  ble  btë  ^  bereu  mous  bic  Solí'
lime  überschritten  sein  muß.
SDtcfe  geitfristen  stub  nod)  Wöitftßer  SSernc^mmtg  bcë
SBooren^rcrê  mit  citiern  ÄuSmoße  )tt  bcstiirnttctt,  mei#  M
nach  den  obwaltenben  Umständen  und  nach  der  Beschaffenheit
des  Transportmittels  zur  Znrncklegung  des  Weges  als  hinreichend ­
  darstellt.  (§- 103  3-  O..  8-  245  A,  U.)
Sollte  die  verlangte  Frist  im  nuffalleuben  Mißverhältnisse  mit  dem
Erfordernisse  stehen  und  wenn  es  sich  um  die  Ausfuhr  einheimischer  Erzeugnisse ­
  handelt,  der  .  Verdacht  eines  beabsichtigten  Unterschleifes  eintreten,  so  ist
der  Zeitraum  auf  das  angemessene  Maß  zu  beschränken.
Jnsoferne  die  Waare  durch  den  Grenzbezirk  zieht  und  nicht  zur  Gattung
derjenigen  Ausfuhrgüter  gehört,  welche  zufolge  der  Bestimmung  der  Zahl
254  von  der  Ansetzung  der  Straße  auf  der  amtlichen  Ausfertigung  ausgenommen ­
  sind,  so  soll  die  zur  Zurücklegnng  des  Weges  einzuräumende  Zeitfrist ­
  in  der  Art  bestimmt  werden,  daß  die  Waare  den  Grenzbczirk  stets  an
demselben  Tage,  an  welchem  die  amtliche  Ausfertigung  ausgestellt  wurde,
verl^ìberhaupt  ist  bei  der  Bestimmung  der  Zeit,  binnen  welcher  der  Weg
mit  Eingangsgütern  oder  mit  Waaren,  deren  Austritt  die  Partei  zu  erweisen
be#i#t  "ist,  bur#  ben  ®ren;begtrí  gurüdgulegen  iß,  in  genauer  lieberem»
stimmung  mit  dem  wirklichen  Erfordernisse  vorzugehen.
%)ie  ^a^[  ber  %ur  ^urüdlegung  beë  Begeë  eingeräumten  Sage  imb
Stunden,  dann  der  Tag,  an  welchem  die  Waare  im  Orte  der  Bestimmung
oder  bei  dem  Amte,  an  das  solche  zu  stellen  ist,  einzutreffen  hat,  soll  imt
Worten  geschrieben  werden.
k)  Auf  dem  Titelblatte  der  Ausfertigung  ist  auch  deutlich  anzusetzen,
ob  und  bei  welchem  Amte  die  Waare  zu  stellen  sei.  (§.  245  A.  U.)

cc)  Bei  H  auptzollàmt  ern  i  m  i  n  n  e  r  e  n  Z  o  l  l  g  e  b  i  e  t  e.
219.  Bei  den  Hauptzollämtern,  welche  im  inneren  Zollgebiete  aufgestellt ­
  sind,  treten  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  (Z.  216  in  218)  folgende ­
  Abweichungen  ein:
a)  Die  Beisetzung  der  Stunden  in  den  amtlichen  Ausfertigungen  über
die  Eingangsverzollung  von  Waaren,  die  nicht  zur  Versendung  aus  dem
Standorte  des  Amtes  bestimmt  sind,  auch  die  Wiederholung  der  Zahl  der
Päcke  und  Behältnisse  und  des  Gesammtgewichtes  kann  unterbleiben.
b)  In  den  amtlichen  Ausfertigungen  über  Waarengattungen,  welche
unmittelbar  bei  dem  Hauptzollamte  verladen  werden,  ist  von  dem  Beamten,
unter  dessen  Aufsicht  die  Verladung  erfolgt,  der  Tag,  an  welchem  die  Waare
das  Zollamt  verläßt,  der  Name  des  Fuhrmanns  und  die  Beschaffenheit  des
Transportmittels,  dann  die  Straße,  welche  die  Sendung  einzuschlagen  hat,
nach  vorläufiger  Vernehmung  des  Fuhrmannes  anzusetzen.
c)  Bei  jenen  in  geschlossenen  Orten  aufgestellten  Hauptzollämtern,  wo
»durch  eine  besondere  Bewilligung  ausnahmsweise  gestattet  ist,  daß  einige
Waaren,  welche  unter  Zollsiegel  zur  Weiterbeförderung  an  einen  anderen  Ort
            
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