Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

278  230—231.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.
Bestimmung  nicht  angeordnet  ist,  den  Verlust  erst  nach  diesem  Zeit-Puncte,
  so  hat  er  längstens  binnen  8  Tagen,  nachdem  il)M  er
Verlust  bekannt  wurde,  denselben  dem  im  Orte  bestehenden  Za
amte  oder  wenn  sich  daselbst  kein  Zollamt  befände,  der  m  ein,
Orte  aufgestellten  Abtheilung  der  Finanzwache,  im  Falle  aber
a#  bet  Me#  ui#  bestaube,  bet
bie  ^oHgef##  íeitcnbeii  ^6311^61)0^6  anzeigen.  Ueber  biejc
Anzeige  wird,  wie  unter  Absatz  1  angeordnet,  vei  fahren.
3.  Von  den  amtlichen  Bestätigungen,  deren  Anwendbarkeit
die  Vorschrift  zum  Behufe  der  Ausweisung  über  das  vollzogene
zollamtliche  Verfahren  aus  eine  bestimmte  Zeitfrist  beschränkt,  darf,
wenn  dieselbe  verstrich  und  die  gesetzlichen  Bedingungen  zu  deren
Erstreckung  nicht  vorhanden  sind,  ein  Duplicat  zum  Behufe  der
ben  3oübeijörben  an  íclftcnbcn  SWWfnng  ui#  et#ilt  inerbai.
4.  Bei  dem  Verluste  einer  amtlichen  Bestätigung  über  angemiefene
  miSiänbt;#  mibc^oiitc  SBoaien  #  #  nad)  bet  bteß'
Rmioeii  Monbeten  %eßt^^nllg  (3.  320-828)  )ii  bencMeii.
1  ■  v  (J.  107  Z.  O.,  g§.  77  in  79  A.  U.)
Wurden  die  vorstehenden  Bestimmungen,  soweit  dieselben  nach
bet  SBefcMMM  beß  ^aííe@  aiiinenbbar  stub,  bcoba#ct  niib  $
kein  Ģrund  vorhanden,  den  Umstand,  daß  die  Waare,  um  die  es
#  Mtbclt,  bic^c  fei,  liber  n,eM)e  bic  tu  Ber#  getadelte
Ui'timbc  ouggc^^cüt  irnirbc,  in  amctfci  git  a#en  nnb  ^ber^al^t
aus  ben  erhobenen  Umständen  einen  Verdacht  zu  schöpfen,  daß  das
Duplicat  angesucht  werde,  um  eine  Gefällsübertretung  zu  verhehlen
oder  sich  gegen  die  Strafe  zu  sichern,  so  sind  die  das  Zollverfahren ­
  leitenden  Bezirksbehörden  ermächtigt,  das  angesnchte
Duplicat  ertheilen  zu  lassen.  (§-  108  3-  §•  81  A>  u> )
Die  Finanz  -  Bezirksdirectionen  und  Amtsdirectoren  können  in  allen
Fällen,  selbst  wenn  die  eine  oder  andere  der  unter  Absatz  1  und  2  erw
haltenen  Anordnungen  nicht  genau  erfüllt  worden  wäre,  die  Ausfertigung
eines  Duplicates  zollamtlicher  Urkunden  im  eigenen  Wirkungskreise  bewilligen,
wenn  sie  erkennen,  es  sei  die  Besorgnis  eines  Unterschlcifes  nicht  vor
Handen.  (Vdgb.  1857,  Nr.  57.)
b)  Im  Falle  das  Duplicai  zu  einem  andern  Zwecke  nothwendig  ist.
231.  mtb  baß  2)1#^  311  einem  anbeten  ŞWc  a(ë  a^
Behufe  einer  den  Zollbehörden  zu  leistenden  Ausweisung  angesuch,
so  kann  dasselbe  demsenigen,  auf  dessen  Namen  die  Urkunde  laute,
ertheilt  werden,  ohne  daß  in  dieser  Beziehung  die  Beobachtung  dei'
zur  Anzeige  des  Verlustes  vorgezeichneten,  oder  der  für  die  Giltig'
            
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