Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

242—243.  Von  den  Ausfuhrgüter!,.

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Bie  gefcbeŞene  %crglei4ungüiß  irte  bei  ben  @infu#ütern  auf
tem  Titelblatts  der  Erklärung  und  auf  ben  übergebenen  Papieren  zu
beftätigen.  (§*  ^^0  A.  i T .,  §.  86  A.  U.)
4.  Zollamtliche  Unkersuchnng.
a)  Voll;irhung  derselben.
aa)  I  m  Allgemeine  n.
243.  Nach  vollzogener  Prüfung  der  Erklärung  und  des  Frachtbriefes ­
  ist  die  zollamtliche  Untersuchung  in  Gegenwart  des  Waarenober
  bcS  %lu3^^eKcl^8  bet  Wiütitng  (ļcnuu  bot*
zunehmen..  (§-  80  3*
Die  innere  Untersuchung  kann',  wenn  kein  Verdacht  eines
Unterschleifes  obwaltet,  auf  einen  Theil  der  Ladung,  auf  dessen
Wib#  bet  Şattci  feilt  (Sii#^##,  ##11%  ^tbi'ii.
(§.  92  3.  O-,  §.  151  A.  U.,  §.  87  A.  U.)
Von  der  Abwage  kann  gänzlich  abgegangen  werden:
a)  bei  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  die  nach  deut  Hohlmaße
erklärt  sind;
b)  bei  Gegenständen,  die  in  der  Ausfuhr  zollfrei  sind,  oder
nicht  mehr  als  10  kr.  oft.  Währ.  pr.  Centner  zahlen.  Bei  diesen
wird,  wenn  sie  ledig  vorkommen  und  kein  Verdacht  eines  Unter*
schleises  obwaltet,  das  Gewicht  nach  der  Zahl  der  Zug-  und  Lastthiere ­
  geschätzt,  wenn  sie  verpackt  vorkommen,  ist  sich  mit  der  Gewichtsangabe ­
  der  Partei  zu  begnügen.
Die  Probeverwägung,  das  ist  die  Abwägung  einiger  von  den
Beamten  des  Zollamtes  ohne  Einstuß  der  Partei  anserwählten
Behältnisse  genügt  bei  Waaren,  deren  Austritt  nicht  erwiesen  werden ­
  muß,  und  es  wird  nur  im  Falle  des  Verdachtes  einer  strafbaren ­
  Unrichtigkeit  der  Erklärung  zur  speciellen  Abwägung  geschritten.
(@.  12  B.  e.)
Auch  genügt,  wenn  kein  Verdacht  eines  Unterschleifes  obwaltet,  daß
von  dem  ganzen  Transporte,  also  von  allen  auf  einem  Wagen,  einem  Schiffsconvoy
  einem  Eisenbahnzuge  geladenen  Wagen  einige  Behältnisse  nach  der
freien  Wahl  des  Amtes  geöffnet  und  der  inneren  Untersuchung  unterzogen
herben  imb  nur  henn  #  Şiebei  Unti  Weiten  in  ben  %ßaatenerMätungen
ergeben  ist  die  innere  Untersuchung  auf  alle  Waaren  desselben  Versenders
ober  nád)  Umftänben  selbst  auf  anbete  Steile  beë  Stangporteg  aug»
zudehnen.  •
lerntet  im  innern  beg  Sanbeg  #en  bie  me^äItm^e,  helcŞe
sie  bet  innern  UnterMung  unterzogen  #en,  unter  amt#en  ÄerfW
zu  legen  '  (N.  G.  B.  1853,  Nr.  263,  Vdgb.  Nr.  1.)
            
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