Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

202 
281—283. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
ihrem Abgänge in dem letzten Blatte jener Kronlandszeitung, mit 
der das - Amtsblatt verbanden ist, enthaltenen Wiener Börsencurse 
erechnet wird. Die Beibringung des Zeitnngsblattes liegt, wenn 
sich dasselbe nicht bei dem Amte befindet, der Partei ob.' 
c) durch Bürgschaft. (§. 137 Z. O., §. 177 a. u.) 
Die Sicherstellung der Zollgebühren kann im vorstehenden Sinne noch 
fortan m osterreichlsch.en Staatsobligationen in den Fällen geleistet werden 
m benen b,efe%e ##01# botgefdftieben unb gl^^äff^g % SDa jebodŞ in bet 
llLiener-Zeltung und in jenen Provinzial-Zeitungen, mit denen das Amtsblatt 
berbunben tß, bie ^ut4f^^nittën)ett^e bet 6^atëDb^g^ionen 
m notiti finb, 6iibet gegen biefe ¡8^11^ gut &it ein %io Şat, 
bte Zollgebühr aber tn klingender Münze oder in verfallenen Coupons der 
m klingender Münze verzinslichen ^taatsschuldverschreibungen zu zahlen sind, 
so muß von dem notirten Durchschnittscurse noch das entsprechende Silber 
oder Coupon Agio abgerechnet werden, um den Betrag in Silber oder Cou- 
ÿonë auëgumittein, fût W#en jebe ^tt bet GtaatëoWigotionen dë Siebet: 
fteilung für die Zollgebühr angenommen werden darf. 
(F. M.. Erl. v. 20. Juni 1859, Nr. 28983.) 
\ Ai c: K ■ a »er wuņeriieuunB rar oen LNirchsuyrhandcl zwische, 
und Odessa lit tu dem mit Hofkammer-Präsidtal-Decret vom 11. März 184* 
Jir - 1150 herabgelangten Protokolle ddo. Wien 10 Juli/28. Juni 1847 enthalten 
bb) Bürgschaft. 
a ) Von wem dieselbe geleistet werden kann. 
282. Die Bürgschaft kann von bekannten sicheren Han 
dels- oder Fuhrleuten, oder von anderen Personen geleistet werden. 
(8. 138 3. O., §. 178 A. U.) 
b) Von bekannten Handels- und Fuhrleuten. 
283. Handelsleute und Fuhrleute, bei denen die vorge 
schriebenen Bedingungen vorhanden sind, drücken die Haftung 
bereits dadurch aus, daß sie die Waarenerklärung als Bürge 
und Zahler mit unterfertigen. 
Sie können auch eine besondere Bürgschaftserklärung ein 
legen und zwar für bestimmt bezeichnete Waarensendungen oder 
für alle Geschäfte der Güteranweisung, die von einem anderen 
Versender über ein bestimmtes Zollamt im Laufe eines Jahres 
vom Tage der Ausstellung an gerechnet vorgenommen werden. 
Eine solche allgemeine Bürgschaftserklärung darf aber nur 
dann berücksichtiget werden, wenn die das Zollwesen leitende 
Landesbehörde dieselbe annimmt und dem Zollamte zur Anwen 
dung zustellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.