Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

349-352.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Baare  Sicherstellung  ...  fi...  kr.  an  _  zurückgestellt
die  vorstehenden  Bestätigungen  beglaubigt.
K.  k.  Nebenzollamt  I.  Finsterau  31.  Dezember  1852.
Falt  E.
(L.  S.)  %^(et  C.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)

d)  Frist  zur  Erledigung  und  Zurücksendung  der  Begleitscheine.
3Õ0  Jeder  Begleitschein  ist  innerhalb  10  Tagen  vom  Tage  des
Einlangen-  in  der  °b°n  (g.  347  in  349)  bezeichneten  Weise  zu  cried,gen
unb  längstens  binnen  weiteren  zehn  Tagen  mit  der  ihm  angestempelicn
Erklärung  an  das  Amt,  von  welchem  dasselbe  ausgefertigt  wurde,  zuruck-^
  ^  Der  Tag  der  Absendung  ist  im  Begleitschein-Empfangsregister  vorzumerken. ­
  ^  ^bit  ist  auch,  wenn  die  Waare  mit  Nebenbeglettschein
(Manate,  bet  legete  Mt  bet  übet  bag  @intte#n  bet  6enbnng
unb  übet  bie  gef^ebene  GMtagung  in  bag  %e0Ie^tfc^em:em^fan0gte0t^^et
versehen  an  das  Zwischenamt,  welches  denselben  ausgefertigt  hat,  zurückzu«
fenben.  (§.144%.U.)
7.  Benehmen  im  A  alle  des  Ansteigens  des  Mâts  des  Begleitscheines ­
  und  der  angeflempetten  Orklarung.
3')1  Sind  die  Duplicate  des  Begleitscheines  und  der  demselben  angehtSfiS-'ÄÄS'ÄSÄÄ

innetnn0  m  btingen,  ben  SEag,  bieg  gegeben  ist,  mfBegledfcbem«
embfanqgtemftet  angnmetfen  unb  fofctne  fid)  ba6  ^ugfett;0un0gaM  eme
©aumfeligíeit  ;n  Ecbulben  fommen  iieß,  bie  ^n;ei0e  an  bte  borgefe^te  ^e«
Hörde  zu  erstatten.  ^  ,
In  derselben  Weise  ist  vorzugehen,  wenn  das  Dupllcat  des  Nebenbegleitscheines ­
  über  zwanzig  Tage  ausbleibt.  (8.  145  A.  U.)
8.  Zweck  und  In  strung  des  Begleitfchein-Kmp  fangsreg  ifters.
a)  Zweck  dieses  Registers.
352.  ^uttb  bag  %egIeitf^^e^n«^^bfanggtegiftet  fMen  bei  bem
lebiaunagamtc  fmmntlicbe  Senbnngen  angeMefenet  maten,  ^e^e  gu  bembunacn
  membe,>|BeíaUm  »erben  ^  ^  ^ahl  309  bi-  Duplicate  aller  van
dem  Erlebigungsamte  an  bas  Ausferligungsamt  zuruckge,endeten  Amte  ge-Ichcine
  und  ungestempelten  Waarenerllärungen  an  bas  erştgenannte  Begleit-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.