* 403 -405. Anweisung der Postwagensendungen mit Ansageschein. 281
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet
eines der vertragenden Theile ans- oder nach dem Gebiete des
andern durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Bcförderuna in aehorrg
verschließbaren Behältnissen erfolgt und die Salii, der 'inf,list
u»d das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde ruaLualechen
Postpagieren ersichtlich sind, von der Declaration unb Z
rnficw f°Wot im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichc»
Verschlüsse der einzelnen Poststiicke auch in dem Falle
src, bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ucberganges von einer Eisenbahn
auf eme andere umgeladen werden. ‘ '
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C-Blu. ». 9. M-r, 1868, Schlßpi»,. ß. 11; i8 G7i 2 1, ®. 173,)
c) «i-kmig der L»du„g«tiste im Kchistfohrto-verkehre
Zwyitels Abfcstnitt.
Anweisung der Postwagensenduugen.
1. Allgemeine Bestimmung.
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