Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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411-414.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein,
überreichen  und  eine  HauMersicht  gar  nicht  zu  fc  ļ>.  3.  0.)
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4  Anzeige  des  Iahrplanes.
412  Hinsichtlich  der  die  Zolllinie  berührenden  Fahrten  chat  dre
»„ist,ich  anzumelden.  Sollte  di-  Nothwendigkeit  eintreten,  daß  Wagenzug-,
welche  noch  nicht  zollamtlich  abgefertigte  Über  di-Zolllini-  eingetretene  G-gen-Finanz-
  (Landes-)  Direction  bestimmten  Bahnhöfe  geschehen,  welcher  unter  gefällsamtliche
  Ueberwachung  gestellt  wird.  (8-  6  d.  V.)
5.  Befugnisse  der  Eontrolsöeamten.
Ai  Den  Abgeordneten  der  leitenden  Finanzbehörden  und  den  Beamten
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die  Abfertigung  desselben  bewirkenden  Zollämter  besonders  bealiftragt  werden,
ist  über  ihre  Ausweisung  durch  eine  von  der  Finanz-  (Landes-)  Dwectwn  ausfällte. ­
  den  Namen  und  die  Diensteigenschaft  des  damit  bethellten  Beamten
angebende  Legitimationsurkunde  innerhalb  der  in  dieser  Urkunde  bezeichneten
Eisenbahnstrecke  ein  Platz  in  einem  Personenzuge  II.  Classe,  bei  Lastzügen
aber  im  Conducteurwagen  unentgeltlich  für  die  Hin-  und  Rückfahrt  anzuweisen,
und  es  sind  dieselben  befugt,  die  Wagenzüge  wahrend  des  vorgeschriebenen
Aufenthaltes  in  den  Stationsplätzen  und  soweit  es  thunlich  ist,  auch  wahrend
der  Fahrt  zu  untersuchen.  Die  anwesenden  Angestellten  der  Eisenbahn  stnd
in  solchen  Fällen  verpflichtet,  dem  Ersuchen  der  Finanzbeamten  um  Auskünfte
diese-  Legitimations-Urkunden
finb  der  Abi.  II.  der  Vollziehungsvorschrift  (Vdgb.  1857,  Nr.  45)  und  da-Vdgb.
  1859,  Nr.  19  maßgebend.  (§.  10  d.  S3.)
ft  3«  wie  sent  die  Kifeàhtlst-tioņsMhe  der  gefälks-mtkicheii
Controle  unterliegen.
414  Die  auf  den  Stationsplätzen  der  Eisenbahnlinien,  auf  welchen
Gebäude  sind  der  gefällsamtlichen  Controle  unterworfen,  daher  auf  d
            
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