Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A us s e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Höhe des Gewichts der daraus gefertigten Gegenstände auch dann 
gestattet werden darf, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur 
weiteren Verarbeitung bezw. Vervollkommnung mit der Bestimmung der 
Wiederausfuhr (§ 115 des Vereinszollgesetzes) oder zilr zollfreien 
Verwendung bei dem Bau, als Reparatur oder Ausrüstung 
von Seeschiffen (§ 5 Ziffer 10 des Zvlltarifsgesetzes vom 
22. Mai 1885) bescheinigt worden ist. 
30. Eine wichtige Begünstigung im sog. Veredlungsverkehr ist 
für den ungeschälten Reis zugestanden, der in der Absicht eingeführt wird, 
um auf inländischen Reismühlen geschält zu werden. 
Nachdem auf der XI. und XII. General-Zoll-Konferenz') die gestellten 
Anträge zu keiner Verständigung geführt hatten, wurde dieselbe auf dem 
Korrespvndenzwege versucht und in Folge einer hiebei gewonnenen Verstän 
digung ails der XII. Generalkouferenz eine Vereinbarung in Vorlage gebracht, 
welche mit einigen Abänderungen genehmigt und zur Ausführung gebracht 
worden ist. 2 ) 
Die Begünstigung besteht hienach darin, daß ungeschälter und von der 
Strvhhülse befreiter Reis fortan unverzollt unter gewissen Kontrolen zur Ent- 
hülsnng und Polirung an Reismühlen, welche innerhalb des Vereinszoll- 
gebietes gelegen sind, in der Art abgelassen werden darf, daß der Eingangs 
zoll nur nach dem Bruttogewicht des ans der Reismühle hervorgegangenen 
Fabrikats zur Erhebung gelangt Man war bei Gewährung dieser Begünstigung 
von der Absicht ausgegangen, der inländischen Industrie einen Vortheil zu 
gewähren und ans einen billigen Preis des als nahrhaft anerkannten Reises 
hinzuwirken. Der Vereinbarung sind Bestimmungen über die Kontrole von 
Mühlen, in welchen unverzollter Reis durch Schälen und Poliren verarbeitet 
wird, beigefügt, welche, wie erwähnt, auf der XII. Generalkonferenz einige 
Aenderungen erlitten haben?) 
31. Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 8. Mai 1869 l ) wurde für den 
Reis insofern eine weitere Begünstigung gewährt, als es den Inhabern 
unverschlossener Privattransitlager gestattet wurde, den Reis in denselben unter 
der Voraussetzung vermahlen zu lassen, daß im Falle des Mißbrauchs die 
Befugniß widerrufen wird und daß zur Abschreibung nur das wirkliche Ge 
wicht des ausgedehnten Reismehles oder Grieses ohne Berücksichtigung des 
Abfalles gebracht werden darf. ' 
32. Den Vorschriften, welche im Jahre 1873») bezüglich der zollfreien Ein 
fuhr von Reis zur Stärkefabrikation vom Bnndesrathe erlassen worden 
waren, wurden im Jahre 1874 Z weitere beigefügt; durch Bnndesrathsbeschlnß 
von 1880 wurden aber, unter Aufhebung aller früheren Vorschriften, die zur 
Zeit giltigen Bestimmnngen wegen der Zollbegünstigung der Reisstärkefabri- 
kation festgestellt,') wonach die Zolldirektivbehörden ermächtigt sind, den In 
habern von Reisstärkefabriken die Verzollung des zur Stärkefabrikation einge- 
0 § 10 des Hauptprot. ber XI. Gen.-Konf. und §33 des Hauptprot. XII. Gen. Konf. 
•) Siehe Hauptprot der XII. Gen.-Konf. § 18 und Anlage III.; Jahrbücher f. Z. u. 
V. 1807 S. 322. 513 ff. 533, v. 1859 S. 102 n. 555. 
») Siehe Jahrbücher f. Z. u. V. 1857 S. 322 n. 1859 S. 102. 
4 ) Jahrbücher 1869 S. 454. , 
5 ) Siehe Hirth's Annalen 1874. S. 91. 
°) a. a. O. 1875 S. 885. 
7 ) Abgedr. im Zentralbl. des Deutschen Reichs von 1880 S. 414.
	        
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