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v. A us s e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Höhe des Gewichts der daraus gefertigten Gegenstände auch dann
gestattet werden darf, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur
weiteren Verarbeitung bezw. Vervollkommnung mit der Bestimmung der
Wiederausfuhr (§ 115 des Vereinszollgesetzes) oder zilr zollfreien
Verwendung bei dem Bau, als Reparatur oder Ausrüstung
von Seeschiffen (§ 5 Ziffer 10 des Zvlltarifsgesetzes vom
22. Mai 1885) bescheinigt worden ist.
30. Eine wichtige Begünstigung im sog. Veredlungsverkehr ist
für den ungeschälten Reis zugestanden, der in der Absicht eingeführt wird,
um auf inländischen Reismühlen geschält zu werden.
Nachdem auf der XI. und XII. General-Zoll-Konferenz') die gestellten
Anträge zu keiner Verständigung geführt hatten, wurde dieselbe auf dem
Korrespvndenzwege versucht und in Folge einer hiebei gewonnenen Verstän
digung ails der XII. Generalkouferenz eine Vereinbarung in Vorlage gebracht,
welche mit einigen Abänderungen genehmigt und zur Ausführung gebracht
worden ist. 2 )
Die Begünstigung besteht hienach darin, daß ungeschälter und von der
Strvhhülse befreiter Reis fortan unverzollt unter gewissen Kontrolen zur Ent-
hülsnng und Polirung an Reismühlen, welche innerhalb des Vereinszoll-
gebietes gelegen sind, in der Art abgelassen werden darf, daß der Eingangs
zoll nur nach dem Bruttogewicht des ans der Reismühle hervorgegangenen
Fabrikats zur Erhebung gelangt Man war bei Gewährung dieser Begünstigung
von der Absicht ausgegangen, der inländischen Industrie einen Vortheil zu
gewähren und ans einen billigen Preis des als nahrhaft anerkannten Reises
hinzuwirken. Der Vereinbarung sind Bestimmungen über die Kontrole von
Mühlen, in welchen unverzollter Reis durch Schälen und Poliren verarbeitet
wird, beigefügt, welche, wie erwähnt, auf der XII. Generalkonferenz einige
Aenderungen erlitten haben?)
31. Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 8. Mai 1869 l ) wurde für den
Reis insofern eine weitere Begünstigung gewährt, als es den Inhabern
unverschlossener Privattransitlager gestattet wurde, den Reis in denselben unter
der Voraussetzung vermahlen zu lassen, daß im Falle des Mißbrauchs die
Befugniß widerrufen wird und daß zur Abschreibung nur das wirkliche Ge
wicht des ausgedehnten Reismehles oder Grieses ohne Berücksichtigung des
Abfalles gebracht werden darf. '
32. Den Vorschriften, welche im Jahre 1873») bezüglich der zollfreien Ein
fuhr von Reis zur Stärkefabrikation vom Bnndesrathe erlassen worden
waren, wurden im Jahre 1874 Z weitere beigefügt; durch Bnndesrathsbeschlnß
von 1880 wurden aber, unter Aufhebung aller früheren Vorschriften, die zur
Zeit giltigen Bestimmnngen wegen der Zollbegünstigung der Reisstärkefabri-
kation festgestellt,') wonach die Zolldirektivbehörden ermächtigt sind, den In
habern von Reisstärkefabriken die Verzollung des zur Stärkefabrikation einge-
0 § 10 des Hauptprot. ber XI. Gen.-Konf. und §33 des Hauptprot. XII. Gen. Konf.
•) Siehe Hauptprot der XII. Gen.-Konf. § 18 und Anlage III.; Jahrbücher f. Z. u.
V. 1807 S. 322. 513 ff. 533, v. 1859 S. 102 n. 555.
») Siehe Jahrbücher f. Z. u. V. 1857 S. 322 n. 1859 S. 102.
4 ) Jahrbücher 1869 S. 454. ,
5 ) Siehe Hirth's Annalen 1874. S. 91.
°) a. a. O. 1875 S. 885.
7 ) Abgedr. im Zentralbl. des Deutschen Reichs von 1880 S. 414.