Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

3  1  6  462—464.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.
B)  Für  den  Austritt  von  Ausfuhr-  und  Durchfnhrwaaren.
1.  Wersaßren  des  Zollamtes  im  Orte  der  Mersendnng.
462.  Das  Zollamt  im  Orte  der  Versendung  hat  die  in  Zahl  430
ersichtlichen  Amtshandlungen  zu  pflegen  und  nach  Beendigung  dieses  Verfahrens ­
  alle  Waarencollien  mit  Ausnahme  der  zum  unmittelbaren  Gebrauche ­
  der  Reisenden  bestimmten  zollfreien  Gegenstände  unter  ununterbrochener ­
  Aufsicht  und  Bewachung  verläßlicher  Finanzwach-Jndividuen  in
die  unter  Zahl  442  beschriebenen  Schiffsräume'  zu  bringen  und  daselbst
amtlich  zu  Verschließen.  (F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9389,  §.  2.)
Die  Ladelisten  sind  über  die  eingeladenen  Ausfuhrwaaren  und  über
die  Durchzugsgllter,  dann  über  jene  Äusfuhrwaaren,  deren  Austritt  erwiesen ­
  werden  muß,  abgesondert  zu  verfassen,  und  davon  je  ein  Exemplar ­
  sammt  Ansageschein  und  den  dazu  gehörigen  .Documenten  der  Begleitungsmannschaft ­
  versiegelt  zu  dem  Ende  zu  übergeben,  damit  auf  diesen
  Listen  die  Uebernahme  und  Uebergabe  des  Waarentransportes  durch
die  in  der  Begleitung  der  Boote  sich  ablösenden  Finanzwach-Jndividuen
unter  gehöriger  Fertigung  exsichtlich  geinacht  und  zuletzt  auch  der  wirkliche ­
  Austritt  der  Waaren  bestätigt  werden  könne.
Die  abgesonderte  Verfassung  von  Ladelisten  für  die  einzelnen  unter
Verschluß  gelegten  Schiffsräume  hat  nicht  statt  zu  finden.  >
(Hkd.  v.  26.  Febr.  1848,  Nr.  5619,  Z.  1  n.  6  ;  F.  M.  Erl.  v.  26.  Juli  1853,  Nr.  338
I.  N.  C.;  22.  Dez.  1854,  1268  I.  N.  C.  u.  Bdgb.  1860,  Nr.  40.)
Anmerkung:  1.  Die  von  dem  Zollamte  zu  Sissek  unter  LaduugS-Raumverschluß
  gelegten  Durchfuhrwaaren  und  Ausfuhrgüter  müssen  mittelst  Ausagescheiueö
an  die  an  der  Save  gelegenen  Zollämter  Alt-Gradiska,  Brood,  Rajevofello,  Klenak
und  Semlin  zur  Abnahme  dcö  Verschlusses  und  Bestätigung  des  erfolgten  Austritts
angewiesen  werden.
2.  Sind  die  in  Sissek  geladenen  Waaren  zwar  für  verschiedene  Stationen
des  türkischen  Ufers  bestimmt,  hat  jedoch  das  Schiff  auf  der  Fahrt  von  der  ersten
bis  zur  letzten  dieser  Stationen  das  diesseitige  User  nicht  zu  berühren,  so  ist  dasselbe
nur  an  jenes  ungarische  Zollamt  anzuweisen,  welches  der  ersten  türkischen  Station
gegenüber  oder  zunächst  gelegen  ist.  (Bdgb.  1860,  Nr.  40.)

2.  Amtliche  Begleitung.
463.  In  Absicht  auf  die  amtliche  Begleitung  ist  sich  nach  den  Bestimmungen ­
  der  Zahl  453  zu  benehmen.  (Bdgb.  1866,  Nr.  8  u.  14.)

3.  Untersuchung  der  zum  unmittelbaren  Gebrauche  der  Weisenden
bestimmten  Gegenstände.
464.  Die  gefällsamtliche  Untersuchung  der  zum  unmittelbaren  Gebrauche ­
  der  Reisenden  bestimmten  Gegenstände  ist  von  den  Angestellten  der
Finanzwache,  welche  den  Transport  begleiten,  auf  dem  Schiffe  selbst
einige  Stunden  vor  dessen  Ankunft  in  Orsova  vorzunehmen.
(3.  M.  @6.  o.  28.  3unt  1851,  9339,  §.  3.)
            
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