Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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493—495.  Amtliche  Niederlagen.

Auch  dauert  diese  Ermächtigung  nicht  länger  als  bis  zu  dem  Zeitpuncte, ­
  wo  der  in  der  Waarenerklärung  angegebene  Empfänger  der
Waare  die  Annahme  derselben  dem  Amte  anzeigt.  (§.  231  Z.  O.)

3.  Dem  Waarenführer.
494.  Der  Waarenführer,  welcher  die  Waare  zum  Amte  bringt,
wird  für  bevollmächtigt  betrachtet,  dieselbe  in  der  amtlichen  Niederlage ­
  abzulegen  und  wenn  die  Waarenerklärung,  die  der  Sendung
zur  Bedeckung  dient,  die  amtliche  Urkunde  oder  die  Papiere,  mit
denen  sich  der  Waarenführer  answeiset,  nicht  auf  Belassung  bei
dem  Amte,  bei  dem  tie  Waare  niedergelegt  wurde,  sondern  auf
den  Weitertransport  lauten,  alls  der  Niederlage  zu  erheben.
Die  Ermächtigung  desselben  zur  Erhebung  der  Waare  aus
der  Niederlage  wird  als  erloschen  angesehen,  sobald  sich  der  Empfänger ­
  der  Waare  oder  der  Bürge,  unter  dessen  Haftung  dieselbe
angewiesen  wurde,  bei  dem  Amte  meldet.
Sollte  der  Aussteller  der  Waarenerklärulig  in  derselben  rück-(1#^
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Niederlage  ermächtiget  wird,  eine  andere  Bestimmung  getroffen
haben,  so  ist  sich  hiernach  zu  achten.

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III.  Uebernahme  in  die  Niederlage.
1.  Anordnung  der  Uebernahme.
495.  Wenn  eine  Waare  mit  Ansaqeschein  oder  Begleitschein  bei
einem  Hauptzollamte  eintrifft  und  nach  Zahl  28  oder  beziehungsweise
nach  Zahl  325  in  Verwahrung  genommen  werden  soll,  so  bestimmt  der
Ptagazinsverwalter,  oder  wo  ein  solcher  nicht  bestellt  ist,  ein  Oberbeamter
das  Magazin,  in  welches  die  Waare  aufzunehmen  ist,  soferne  nämlich
das  Amt  mit  mehreren  Magazinen  versehen  ist  und  nicht  für  die  bezügliche ­
  Waarengattung  ein  besonderes  Magazin  besteht.
Sind  die  Waaren  von  solcher  Beschaffenheit,  daß  sich  dieselben
nach  der  Bestimmung  der  Zahl  491  zur  Aufnahme  in  die  amtliche
Niederlage  nicht  eignen,  können  sie  aber  auch  nicht  dem  Zollverfahren
unterzogen  und  ausgefolgt  werden,  so  hat  der  leitende  Oberbeamte
mit  Anwendung  der  gehörigen  Vorsicht  diejenigen  Vorkehrungen
treffen,  welche  nach  der  Gattung  der  Waare  und  nach  den  obwaltenden
Verhältnissen  die  zweckmäßige  Verwahrung  und  bie  Sicherstellung  des
Zollverfahrens  erfordern  z.  B.  die  Hinterlegung  in  einen  amtlichen
Keller,  des  Schießpulvers  in  eine  Militär-Pulverniederlage,  wo  eine  solche
besteht  u.  dgl.  (8-  291  A.  U.,  §.  189  A.  U.)
            
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