Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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523—524.  Amtliche  Niederlagen.

Begleitscheine  oder  einer  amtlichen  Ausfertigung  begriffene  Waarensendung
  vereint  weiter  zu  befördern.
Bei  einer  getrennten  Weiterbeförderung  der  in  einem  und  tem
selben  Begleitscheine  oder  einer  andern  amtlichen  Ausfertigung  begriffenen
Waarensendungen  aber  sind  der  Begleitschein  und  überhaupt  die  der  Waarensendung
  zur  Ausweisung  dienenden  Papiere  dem  Conducteur  der
ersten  Abtheilung  der  Waarensendung  mitzugeben  und  über  jede  weitere
Sendung  deutlich  auszudrücken,  daß  diese  Sendung  die  letzte  und  durch
sie  der  Begleitschein  erschöpft  sei.  (Hkd.  v.  6.  Nov.  1844,  Nr.  44385.)
Die  vorstehenden  Begünstigungen  haben  auf  die  Eisenbahnen,
in  so  weit  sich  die  bezüglichen  Stationshöfe  im  inneren  Zollgebiete
befinden,  Anwendung.
Im  Grenzbezirke  hingegen  haben  die  bezüglich  des  Transports
der  angewiesenen  Waaren  bestehenden  Vorschriften  aufrecht  zu  bleiben.
(Hkd.  v.  30.  Juni  1849,  Nr.  3025,  R.  G.  B.  Nr.  301.)
A  n  m  e  r  k  u  n  g.  Auszug  aus  dem  Hofkammerdecrete  v.  10.  Juli  1839,
Nr.  21182.
§.  10.  Der  Gewerbsbetrieli  der  Traiisport-Uiiternehmaugeii,  welche  die  Umladung, ­
  Ablegung  oder  Einlagerung  angewiesener  Waaren  bezwecken,  wird  unter
amtliche  Aufsicht  (Controle)  gestellt.  Die  GefäUSbeamten  und  Angestellten  der
Wachanstalt  sind  berechtiget,  in  die  Räume  des  GewcrbsbelnebS,  so  oft  sie  eS  erforderlich ­
  finden,  einzutreten,  der  GewerbSauslibung  beizuwohnen,  den  Stand  der  vorhandenen ­
  Waaren  aufzunehmen,  die  vorschriftsmäßigen  Nachweisungen  über  dieselben ­
  zu  fordern  und  überhaupt  alle  den  GefällSbehördcn,  Aemtern  und  Wachanstalten ­
  zur  Handhabung  der  Zollvorschriften  durch  die  letzteren  eingeräumten  Befugnisse ­
  auszuüben.
§.  11.  Die  eingelagerten  angewiesenen  Waaren  dürfen  in  einem  und  demselben ­
  Orte  nicht  über  zehn  Tage  eingelagert  bleiben.
Ein  längerer  Aufenthalt  ist  vor  dem  Ablaufe  dieser  Frist  der  Abtheilung  der
Finanzwache,  welcher  der  Ort  der  Aufbewahrung  zugewiesen  ist,  anzuzeigen,  und
bei  derselben  die  Zustimmung  zu  einer  längeren  Aufbewahrung  einzuholen.
§.  15.  Jede  in  einem  und  demselben  Begleitscheine  oder  in  einer  anderen
amtlichen  Ausfertigung  enthaltene  Waarensendung  muß  in  der  Regel  vereint  weiter
befördert  werden.  Eine  Trennung  in  der  Art,  daß  einzelne  Abtheilungen  derselben
zu  verschiedenen  Zeitpuncten  abgehen,  ist  nur  unter  folgenden  Bedingungen
gestattet:
a)  Der  Begleitschein  und  überhaupt  die  der  Waarensendung  zur  Ausweisung
dienenden  Papiere  find  demjenigen  Frächter  zu  übergeben,  durch  den  die  erste  Abtheilung ­
  der  Waarensendung  weiter  befördert  wird.
b)  In  dein  Frachtbriefe  oder  Begleitscheine  über  jede  nachfolgende  Abtheilung
der  Waarensendung  ist  deutlich  anzugeben,  an  welchem  Tage  und  mit  welchem
Frachtbriefe  tue'  erste  Abtheilung  abgegangen  ist.
§.  16.  Bei  den  Aemtern,  zu  welchen  auf  dem  Zuge  durch  das  Zollgebiet
oder  zum  Austritte  auS  demselben  außeramtlich  umgeladene,  abgelegte  oder  eingelagerte ­
  Anweisgütcr  gelangen,  wird  der  Frachtbrief,  mit  dem  dieselben  begleitet  sind,
abgenommen  und  dem  MagazinSbnche  oder  sofern  eine  amtliche  Bestätigung  von
diesem  Anttc  ausgestellt  wird,  dem  betreffenden  Register  angeschlossen.

2.  Westimmungen  über  die  Errichtung  öffentlicher  Lagerhäuser.
524.  Um  dem  Handelsverkehre  diejenige  Erleichterungen  im  weitesten
Umfange  zu  verschaffen,  welche  durch  die  allgemeinen  Zollvorschriften
ins  Auge  gefaßt  sind,  und  um  auch  dem  Waàrengeschäfte,  sowie
der  Entwicklung  des  kaufmännischen  Credits  den  möglichsten  Vorschub
            
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