572—573. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. Zgg
Die Gewcrbêbücher, deren Durchsicht angeordnet wird, oder
°w der eurer Dnrchsrrchnng ganz oder zum Theile unter Sieael
gelegt werden, sind in der Regel in den Händen de« Gewerbe-«erbenden
zu lassem Unterliegt dieses jedoch gegründeten Beden-«II,
so sind dieselben unter den von den Gelvcrbetreibcnden und
°cm Abgeordneten der Gesällsbchörde anzulegenden Siegeln an die
crtende Bezirksbehördc oder ein in der Nähe sich befindliches aceianctes
Gefällsarrrt oder an die politische Obrigkeit zur Anfbcwahnmg
zu übergeben. (z.Aiz.O.i
Die Siegel sollen in Gegenwart des Gewerbetreibenden, wenn
das Recht der Eröffnung der Siegel beizuwohnen Bcrèsm-ãsmm
-KZWŞ
f§. 293 3. O.)
) Wichten der Behörden und Beamten in Absicht aus die verhandelnden
mit Gewerbsbüchern.
Cintré". Beamten und Angestellten, rvelchc in dieGcwcrbSbiicher
" C, T"' " ,lb a(lcu Aemtern und Behörden, welche diese
wird Gewerbetreibenden übernehmen oder aufbewahren,
Aiiffà'^.^'r Pfl'cht gemacht, den Inhalt der Bücher und die
^erarrtw Remter und Behörden liegt unter ihrer persönlichen
die ¿J/' b-e erforderliche Vorkehrung zu treffen, damit
cwerbsbucher, die zum Amte oder zu der Behörde gelangen