Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

572—573.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  Zgg
Die  Gewcrbêbücher,  deren  Durchsicht  angeordnet  wird,  oder
°w  der  eurer  Dnrchsrrchnng  ganz  oder  zum  Theile  unter  Sieael
gelegt  werden,  sind  in  der  Regel  in  den  Händen  de«  Gewerbe-«erbenden
  zu  lassem  Unterliegt  dieses  jedoch  gegründeten  Beden-«II,
  so  sind  dieselben  unter  den  von  den  Gelvcrbetreibcnden  und
°cm  Abgeordneten  der  Gesällsbchörde  anzulegenden  Siegeln  an  die
crtende  Bezirksbehördc  oder  ein  in  der  Nähe  sich  befindliches  aceianctes
  Gefällsarrrt  oder  an  die  politische  Obrigkeit  zur  Anfbcwahnmg
  zu  übergeben.  (z.Aiz.O.i
Die  Siegel  sollen  in  Gegenwart  des  Gewerbetreibenden,  wenn
das  Recht  der  Eröffnung  der  Siegel  beizuwohnen  Bcrèsm-ãsmm

-KZWŞ
f§.  293  3.  O.)

)  Wichten  der  Behörden  und  Beamten  in  Absicht  aus  die  verhandelnden ­
  mit  Gewerbsbüchern.
Cintré".  Beamten  und  Angestellten,  rvelchc  in  dieGcwcrbSbiicher
" C, T"'  " ,lb  a(lcu  Aemtern  und  Behörden,  welche  diese
wird  Gewerbetreibenden  übernehmen  oder  aufbewahren,
Aiiffà'^.^'r  Pfl'cht  gemacht,  den  Inhalt  der  Bücher  und  die
^erarrtw  Remter  und  Behörden  liegt  unter  ihrer  persönlichen
die  ¿J/'  b-e  erforderliche  Vorkehrung  zu  treffen,  damit
cwerbsbucher,  die  zum  Amte  oder  zu  der  Behörde  gelangen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.