Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

400  573.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.
sorgfältig  aufbewahrt  werden,  um  Mißbräuchen  mit  diesen  Büchern
und  unbefugten  Mittheilungen  aus  denselben  zu  begegnen.
(§.295  3.0.)
Auch  darf  zum  Behufe  einer  Verhandlung  in  Gefällssachen
nie  die  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses,  der  Bilanz  oder  des
Ausweises  über  den  Vermögensstand  gefordert  werden.
(§.  29G  3-  O.)
Stempelpflicht  der  Gewerlisbücher.
Dem  Stempel  unterliegen  nach  der  Tarifpost  59  des  Gesetzes  vom
13.  Dezember  1862:
a)  Die  Haupt-,  die  Conto-Current  und  Saldo  Conto-Bücher  der  Kaufleute, ­
  Fabrikanten  und  Gewerbetreibenden  von  jedem  Bogen  mit  25  kr.
In  Absicht  auf  das  Ausmaß  der  Gebühr  für  gebundene  und  paragrasirte
  Handels-  und  Gewerbsbücher  wird  festgesetzt,  das;  die  für  den  Bogen
bemessene  Gebühr  so  vielmal  zu  nehmen  ist,  als  das  Gesammt-Flächenmaß
aller  Blätter  des  Buches  das  Einheitsmas;  des  Bogens  in  sich  begreift,  welches ­
  bei  Büchern,  die  der  Gebühr  von  25  kr.  unterliegen,  726  Quadr.-Zoll,
und  bei  Büchern,  welche  der  Gebühr  von  5  kr.  unterliegen,  380  Quadr.-Zoll
beträgt;  dagegen  ist  bei  in  einzelnen  Bogen  bestehenden  Gewerbsaufschreibungen,
  welche  der  Gebühr  von  5  kr.  unterliegen,  wenn  der  Vogen  380
Quadr.-Zoll  nicht  überschreitet,  die  Gebühr  von  5  kr.,  wenn  er  380  Quadr.-Zoll,
  jedoch  nicht  726  Quadr.-Zoll  überschreitet,  die  Gebühr  von  10  kr.  und
wenn  er  726  Quadr.-Zoll  überschreitet,  die  Gebühr  von  15  kr.  zu  entrichten.
Handelt  es  sich  um  in  einzelnen  Bogen  bestehende  Gewerbsaufschreibungen,
  welche  der  Gebühr  von  25  kr.  von  jedem  Bogen  unterliegen,  so  ist
unter  Abänderung  der  im  §.  30  des  Gesetzes  vom  Fahre  1850  für  den  Fall
enthaltenen  Anordnung,  wenn  der  Bogen  des  zu  einer  Urkunde  oder  Schrift
verwendeten  Papieres  das  Flächenmaß  von  252  Quadr.-Zoll  überschreitet,  in
diesem  Falle  für  jeden  Bogen  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche  die  bei  normaler ­
  Größe  des  Papieres  zu  entrichtende  Gebühr  um  50  kr.  übersteigt.
Beträgt  jedoch  jene  normale  Gebühr  weniger  als  50  kr.,  so  ist  diese
geringere  Gebühr  im  zweifachen  Betrage  zu  entrichten.
(K  0.  1862,  Mr.  89,  55.)
b)  Als  Bücher,  welche  nach  der  Tarifpost  59  litt.  b)  des  Gesetzes  vom
13.  Dezember  1862  ohne  Rücksicht,  ob  sie  gebunden  oder  geheftet  sind
oder  in  losen  Blättern  bestehen,  dem  Stempel  von  5  kr.  von  jedem
Bogen  unterliegen,  gelten  nach  dem  Gesetze  vom  29.  Dezember  1864
in  Bezug  auf  Handels-  und  Gewerbetreibende  nur:  das  Journal-  oder
Tagebuch,  das  Strazza-  oder  Ladenbuch,  das  Cassabuch,  die  Primanota,
  das  Facturen-  oder  Verkaufsbuch,  das  Magazins  buch,  das  Inventur- ­
  und  das  Bilanzbuch.  Bücher,  welche  blos  über  die  Manipw
lation  oder  den  inneren  Geschäftsbetrieb  geführt  werden,  insbesondere
die  Notizbücher,  welche  Handel-  und  Gewerbetreibende  bei  sich  tragen,
sind  kein  Gegenstand  der  Abgabe.  .  u
Jene  Einschreibbücher,  welche  von  dem  Arbeitgeber  an  den  Arbeitneh
mer  über  die  gegebenen  Stoffe  oder  geleisteten  Arbeiten  erfolgt  werden,  selbs
            
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