Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

648-650.  Einsendung  der  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.  453
-WZ-^
  Schriftenwechsel  aus  Wnkaß  des  Zoss-  und  Kontrotv  erfaß  rens.
a )  Aus  Anlaß  des  Zollverfahrens.
w  649-  Der  Schriftenwechsel,  den  die  ausübenden  Aemter  aus  Anlaß
oes  Zollverfahrens  zu  pflegen  haben,  besteht
Austausche  der  Unicate  und  Duplicate  der  Begleitscheine
Md  der  denselben  angestempelten  Waarenerklärungen  zwischen  dem  anweisenoen
  Amte  und  dein  Erledigungsamte  (Z.  309  u.  350)  ;
o  .  2.  in  der  Verständigung,  welche  dem  anweisenden  Amte  von  Seite  eines
-owlschenamtes  zuzukommen  hat,  wenn
a)  Uon  dem  letzteren  eine  Verlängerung  der  Frist  znm  Eintreffen  der
angewiesenen  Sendung  de,  dem  Erledigungsamte  ertheilt  wurde  MuH
319),  oder  wenn  ‘
demselben  ber  SBerluß  ber  ^n^ei^.Wunben  gemelbet  kurbe
(o*  1
3.  in  der  Mittheilung  von  Seite  des  Erledigungsamtes  an  das  anweiende
  Amt  über  die  erst  nach  erfolgter  Zurücksendung  des  Begleitscheines  ge.
icyehene  Emgangsverzollung,  weitere  Anweisung  oder  Austrittsbehandluna
oer  angewiesenen  Waaren  in  dem  in  Zahl  356  bezeichneten  Falle  ;
4.  in  der  Einholung  und  beziehungsweise  in  der  Ertheilung  '  der  ersor.
oenlchen  Aufklärung  über  das  Ausbleiben  des  Unikates  des  Begleitscheines
ach  Ablauf  der  vorgezeichneten  Frist  oder  aber  des  Duplikats  desselben  nach
»elchehener  Zurücksendung  des  Unikats  (Z.  310  u.  351);
aWr  n'  in  I er  Uebermittlung  einer  amtlich  beglaubigten  Abschrift  der  in
w  beg  ^ugMioun0gamteg  an
«s  Crledigungsamt  oder  an  das  Zwischenamt,  welches  an  die  Stelle  des
Steren  getreten  ist.  (Z.  321  u.  322  )  (§ .  251  %  U )

op»  X-  An  m  erkling.  Zu  den  unter  de»  Abs.  2,  3  und  4
w  öteilt  die  Aviso  (llntersnchnugSkarte)  (Muster  30  A.  A.)

erwähnten  Mittheilun-(§.
  251  A.  II.)

b)  Aus  Anlaß  des  Controlverfahrens.
v  cy650.  Ein  Schriftenwechsel  findet  im  Controlverfahren  lediglich  in
e  n  Falle  statt,  wenn
a )  von  Seite  eines  Zwischenamtes  mittelst  Aviso  (Untersuchungs-)  Karte
der  Berlust  des  Controlscheines  jenem  Amte  gemeldet  wird.  welches  den
letzteren  ausstellte,  oder
o)  wenn  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift  des  in  Verlust  gerathenen  Controlscheines ­
  von  Seite  des  Amtes,  welches  denselben  ausgestellt  hat,  an
das  im  Orte  der  Bestimmung  oder  demselben  zunächst  gelegene  Controlamt ­
  übermittelt  wird.  ( gt  251  %
            
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