Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Formulare.

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b)  Allgemeine  Haftungserlrlãrung.
btzU'  •  yW  ln  dem  Zeiträume  vom  bis  '  'i8  stn

Obrigkeitliche  Bestätig,»,g  »„s  der  Bürgschaftserklärung.
Wknn  der  Hastende  fridg  dei  dem  Amte  erschein,
afesSF Ä '«
SSÏäSS'iŞ  -  -«»
^°nî  Ņ""i>S°n  keine  Concursverhandlung  anhängig  sei,  daher
alle  Bedingungen  eintreten,  welche  durch  die  Zoll-  und  Staatsmonoh°l>.-Ordii.ing
  vorgezeichnet  sind,  um  denselben  alé  eine»  haftnngs.
fähigen  Inlander  zu  betrachten.  ö
b)  Wenn  der  Hastende  einen  Bevollmächtigten  absendet.
î m  àînen  des  Letzteren  eigenhändig  unterschrieben  wurde:  ferner,  daß
^  ber  ^ftenbe  %omi%acŞtge5er  in  &mtS  9%r.  !.  /
wohnhaft  sei,  seinen  bleibenden  Wohnsitz  daselbst  seit.  .  .  .  .  ^  .
?.  -  •  •  ļ-slbe,  und  (die  Gewerbsbefugniß  eines  ausübe
, ,e  Realität  eigenthümlich  besitze,  sich  bekanntermaßen
von  Zinsen  eigener  Capitalien  erhalte,)  und  daß
Wes  fein  Vermögen  feine  Goncurgber#nbIung  an^ig  fei,  bnBer
ade  %ebmgungen  emireten,  lue^e  bu#  bie  unb  @Wtgmo,
no))Dlg,Drbnmig  üorge¿ei(^net  finb,  um  benfelben  nlg  einen  Mtungg.
fähigen  Inlander  zu  betrachten.  ö
Gegeben  am  18  ...
(Siegel.)
Unterschriften.
32'
            
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