34—36. Bestimmungen für den Waareiieiiigang.
21
-allda die ihnen zur Ausweisung auf der Reise dienenden Papiere
zu überreichen und ihre Effecten dem vorgeschriebenen Verfahren zu
unterzieh^ . ^ einem Courier oder sonst einer im Dienste
reisenden Militärperson laut Marschroute oder offener Ordre die
0106^00(^110 @#mgîett bet 9#c am: ## gent^t loitb,
und das nächste Grenzzollamt nicht unmittelbar an der Zolllinie
und auch nicht auf der Straße aufgestellt ist, die ein solcher
Reisender als die nächste einzuschlagen hat, so soll er zwar von der
Verpstichtnng sich vor weiterer Fortsetzungseiner Reise zu dem Grenzzollamte
zu verfügen, enthoben, dabei aber, wenn er zollpflichtige
Gegenstände mit sich führt, verbunden sein, dieselben entweder im
Auslande zurückzulassen oder dem au der Zolllinie befindlichen Ansageposten
zur Versieglung und weiteren Einbeförderung an das
Grenzzollamt zu übergeben.
(Allh. E,lisch. v. 14., Krgö. M. Erl. v. 18. Aug. 1849, Nr. 929, §. 1, N. G. B.
%. 368.)
4. Stellung zu dem Ausageposten.
35. Ist an der Zolllinie ein Ausageposten aufgestellt, so muß
derjenige, welcher Waaren über die Zolllinie bringt, dieselben zu dem
Ausageposten stellen. (§. 29 Z. £>., §. 92 a. u., §. 29 A. u.)
In wie ferne für den Waarenverkehr auf den die Zolllinie überschreitenden
Eisenbahnen und Dampfschiffen den Grenzzollämtern blos die
Wirksamkeit von Ansageposten und erst den betreffenden Hauptzollämtern
im Inneren des Zollgebietes die Wirksamkeit der Grenzzollämter eingeräumt
ist, bestimmen die im V. Hauptstücke enthaltenen Vorschriften.
(§. 1 A. U.)
5. Amtshandlung en der Ansageposten,
a) Abnahme der Papiere.
36. Der Ansageposten hat von dem Waarenführer die Waaren-Erklärung,
die in seinen Händen befindlichen Frachtbriefe und anderen
zilr Ausweisung der Ladung bestimmten Papiere über die gesammte
Ladung abzuverlangen und ihn um seinen Namen und um die TransmSMoiibcte
bic ¿i# bet mgcii imb bet ä# obet Soft,
thiere zu befragen. (8. 29. Z. £>., §• 02 a. u.,. §. 29 A. u.)
Zugleich ist jede bei einem Ansageposten vorkommende Partei ausdrücklich
zu befragen, ob sie keine der Zollgebühr unterliegenden Gegenstände
mit sich führe, und sind insbesondere Reisende auf die Verpflichtung
zur Anmeldung der nicht als Reise-Effecten zu betrachtenden Gegenstände
aufmerksam zu machen. (8- 105 A. u., §. 41 A. U.)