Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

34—36.  Bestimmungen  für  den  Waareiieiiigang.

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-allda  die  ihnen  zur  Ausweisung  auf  der  Reise  dienenden  Papiere
zu  überreichen  und  ihre  Effecten  dem  vorgeschriebenen  Verfahren  zu
unterzieh^  .  ^  einem  Courier  oder  sonst  einer  im  Dienste
reisenden  Militärperson  laut  Marschroute  oder  offener  Ordre  die
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und  das  nächste  Grenzzollamt  nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie
und  auch  nicht  auf  der  Straße  aufgestellt  ist,  die  ein  solcher
Reisender  als  die  nächste  einzuschlagen  hat,  so  soll  er  zwar  von  der
Verpstichtnng  sich  vor  weiterer  Fortsetzungseiner  Reise  zu  dem  Grenzzollamte ­
  zu  verfügen,  enthoben,  dabei  aber,  wenn  er  zollpflichtige
Gegenstände  mit  sich  führt,  verbunden  sein,  dieselben  entweder  im
Auslande  zurückzulassen  oder  dem  au  der  Zolllinie  befindlichen  Ansageposten
  zur  Versieglung  und  weiteren  Einbeförderung  an  das
Grenzzollamt  zu  übergeben.
(Allh.  E,lisch.  v.  14.,  Krgö.  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1849,  Nr.  929,  §.  1,  N.  G.  B.
%.  368.)
4.  Stellung  zu  dem  Ausageposten.
35.  Ist  an  der  Zolllinie  ein  Ausageposten  aufgestellt,  so  muß
derjenige,  welcher  Waaren  über  die  Zolllinie  bringt,  dieselben  zu  dem
Ausageposten  stellen.  (§.  29  Z.  £>.,  §.  92  a.  u.,  §.  29  A.  u.)
In  wie  ferne  für  den  Waarenverkehr  auf  den  die  Zolllinie  überschreitenden ­
  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  den  Grenzzollämtern  blos  die
Wirksamkeit  von  Ansageposten  und  erst  den  betreffenden  Hauptzollämtern
im  Inneren  des  Zollgebietes  die  Wirksamkeit  der  Grenzzollämter  eingeräumt ­
  ist,  bestimmen  die  im  V.  Hauptstücke  enthaltenen  Vorschriften.
(§.  1  A.  U.)

5.  Amtshandlung  en  der  Ansageposten,
a)  Abnahme  der  Papiere.
36.  Der  Ansageposten  hat  von  dem  Waarenführer  die  Waaren-Erklärung,
  die  in  seinen  Händen  befindlichen  Frachtbriefe  und  anderen
zilr  Ausweisung  der  Ladung  bestimmten  Papiere  über  die  gesammte
Ladung  abzuverlangen  und  ihn  um  seinen  Namen  und  um  die  TransmSMoiibcte
  bic  ¿i#  bet  mgcii  imb  bet  ä#  obet  Soft,
thiere  zu  befragen.  (8.  29.  Z.  £>.,  §•  02  a.  u.,.  §.  29  A.  u.)
Zugleich  ist  jede  bei  einem  Ansageposten  vorkommende  Partei  ausdrücklich
  zu  befragen,  ob  sie  keine  der  Zollgebühr  unterliegenden  Gegenstände ­
  mit  sich  führe,  und  sind  insbesondere  Reisende  auf  die  Verpflichtung ­
  zur  Anmeldung  der  nicht  als  Reise-Effecten  zu  betrachtenden  Gegenstände ­
  aufmerksam  zu  machen.  (8-  105  A.  u.,  §.  41  A.  U.)
            
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