Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  15.

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aussetzungen  wie  in  der  Anwendung  auf  die  Thätigkeit  Privater:  er  fordert
also  ebenfalls  „den  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten"
(vergl.  Rev.Entsch.  Nr.  63  auf  S.  102).  Wegen  des  Nichtzutreffenden  in  dieser
Begriffsbestimmung  vergl.  Anm.  XIV  1.  Tie  Anltg.  führt  unter  Ziffer  XiV
(S.  17)  als  Beispiele  von  Betrieben  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  der
Kommunalverbände  auf:  Postverwaltungen,  Telegraphenverwaltungen,  staatliche ­
  Eisenbahnverwaltungen,  Berg-  und  Hüttenwerke,  staatliche  und  kommunale
Land-  und  Forstwirthschaft,  Staats-  und  Kommunalbauten,  Kommunalbrauereien, ­
  Kommunalschlachthäuser,  Kommunalirrenanstalten,  städtische  Gas-  und
Wasserwerke.  Nach  einer  Entscheidung  des  Rcichs-Versichcrungsamtes  ist  ferner
zu  den  Betrieben  zu  rechnen:
1.  eine  städtische  Sparkasse.  —  In  Betreff  des  Rendanten,  Kontroleurs
  oder  Rechnungsführers  einer  solchen  Kommunalsparkasse ­
  führt  die  Rev.Entsch.  Nr.  150  vom  23.  Mai  1892  (A.  N.
f.  I.  u.  A.B.  1881  S.  61)  darüber  aus:
„Das  Schiedsgericht  geht  mit  Recht  davon  aus,  daß  die  städtische
Sparkasse,  bei  welcher  der  Kläger  als  Kontroleur  beschäftigt  ist,  als  ein
Betrieb  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzcs  angesehen ­
  werden  muß.  Dem  steht  der  Umstand  nicht  entgegen,  daß,  wie
die  Revisionsschrift  geltend  macht,  die  Sparkasse  nur  einen  Zweig  der
städtischen  Berwaltnng  bildet;  denn  als  zur  Verwaltung  der  betreffenden ­
  Gemeinden  gehörig  sind  die  unter  Nr.  XIV  der  Anleitung  des
Reichs-Versicherungsamtes,  betreffend  den  Kreis  der  versicherten  Personen, ­
  vom  31.  Oktober  1890  beispielsweise  angeführten  Kommunalbrauereien, ­
  Kommunalschlachthäuser  uud  städtischen  Gas-  und  Wasserwerke
zweifellos  ebenfalls  zu  erachten,  und  es  kommt  nur  darauf  au,  ob  der  betreffende ­
  Verwaltungszweig  der  Erfüllung  der  sogenannten  regiminellen
Aufgaben  oder  der  Ausübung  gewisser  wirthschaftlicher  Thätigkeiten  der
Gemeinde  zu  dienen  hat.
Die  in  Preußen  auf  Grund  des  Reglements  vom  12.  Dezember
1888  (Gesetzsammlung  1839  S.  5)  errichteten  Kommunalsparkassen  —
und  zu  diese»  gehört  zweifellos  auch  die  hier  in  Betracht  kommende
städtische  Sparkasse  —  sind  nicht  zur  Erfüllung  der  regiminellen,  das
heißt  der  aus  den  eigenen  oder  vom  Staate  übertragenen  Hoheitsrechten
der  Kommunen  entspringenden  Aufgaben  berufen.  Wie  sich  aus  den
Bestimmungen  des  angezogenen  Reglements  und  den  dasselbe  abändernden ­
  und  ausführenden  späteren  Vorschriften  ergiebt,  sind  die  kommunalen ­
  Verbände  (Gemeinden  und  Kreise)  keineswegs  verpflichtet,  eine
Sparkasse  zu  errichten,  sondern  es  ist  eine  solche  Einrichtung  ihnen  nur
empfohlen  in  Anbetracht  der  großen  wirthschaftlichen  Bedeutung,  welche
die  Sparkassen  für  die  Bevölkerung  einerseits  und  für  die  Kommunen
selbst  andererseits  haben.  Die  Sparkassen  verfolgen  einmal  insofern,
als  sie  dazu  bestimmt  sind,  die  Kapitalbildung  durch  Ansammlung
kleinerer,  in  ihrer  Zerstreuung  unproduktiver  Beträge  zu  fördern  und
den  Sparsamkeitssinn  anzuregen,  wesentlich  wirthschastliche  Zwecke;  sie
stellen  sich  aber  auch,  da  sie  stets  zugleich  Darlehnskassen  sind  (vergleiche
Nr.  5  des  gedachten  Reglements  und  §.  12  des  Statuts  der  Sparkasse),
und  die  erzielten  Ueberschüsse  unter  gewissen  Voraussetzungen  für  andere
öffentliche  Bedürfnisse  des  Kommunalverbandes  verwendet  werden  können
(vergl.  Nr.  7  des  Reglements  und  §.  18  des  Statuts),  geradezu  als
eine  gewinnbringende  Einrichtung  des  Verbandes  dar.  Dieser  Charakter
eines'  auf  Erwerb  gerichteten  kommunalen  Unternehmens  ist  bei  der
weiteren  Entwicklung  des  preußischen  Sparkassenwesens  in  immer  höherem ­
  Grade  hervorgetreten,  und  gegenwärtig  läßt  sich  die  aus  einem
Inbegriff  wirthschaftlicher  Thätigkeiten  bestehende  Verwaltung  einer  Spar-
            
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