Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  29.

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1.  „diejenigen,  welche  in  Folge  ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes ­
  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften
und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des
für  ihren  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  %u  verdienen", ­

2.  die  Enlpfänger  von  Invalidenrente.
Es  werden  jedoch  unter  Ziffer  4  der  Einleitung  die  in  dem  angeführten
Gesetzesparagraphen  an  zweiter  Stelle  bezeichneten  an  die  erste  Stelle  gesetzt
und  es  wird  dadurch  und  durch  die  Wahl  des  Ausdrucks  „von  der  Versicherung ­
  ausgeschlossen  sind"  im  Eingänge  der  Ziffer  III  die  Schwierigkett ­
  umgangen,  welche  durch  die  Ausdrucksweise  des  Abs.  2  von  §.  4  des  @efefceë
  hervorgerufen  wird.  Nachdem  an  letzterer  Stelle  wegen  der  vorstehend
unter  Nr.  1  Genannten  gesagt  ist,  daß  für  sie  die  Versicherungspflicht  „nicht
eintritt",  fährt  der  zweite  Satz  im  zweiten  Absätze  fort:  „Dasselbe  gilt
von  denjenigen  Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine  Invalidenrente ­
  beziehen."  Für  diese  ist  aber,  so  ist  dagegen  einzuwenden,  die  Verstcherungspflicht
  (bezw.  die  Berechtigung  zur  Selbslversicherung)  nicht  bloß  eingetreten, ­
  sondern  diese  Personen  erhalten  gerade  auf  Grund  der  dadurch
herbeigeführten  Versicherung  ihre  Invalidenrente.
Die  vorliegende  Form  des  Ausdrucks  im  §.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  erklärt
sich  aus  dessen  Entstehung.  Derselbe  lautete  im  Gesetzentwürfe  sals  §.  3):
„Auf  Beamte  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten,  auf  die  mit  Pensionsberechttgung
  angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden,  sowie  auf
Personen  des  Soldatenstandes,  welche  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,
finden  die  Bestimmungen  des  §.  1  keine  Anwendung.
Dasselbe  gilt  von  solchen  Personen,  welche  vom  Reiche,  von  einem
Bundesstaate  oder  einem  Kommunalverbande  Pensionen  oder  Wartegelder  im
Höchstbctrage  der  Invalidenrente  beziehen,  oder  welchen  ans  Grund  der  reichsgesetzlichen ­
  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  der  Bezug  einer  jährlichen
Rente  von  mindestens  demselben  Betrage  zusteht."
Die  Kommission  des  Reichstages  fügte  den  beiden  Absätzen  des  Paragraphen ­
  einen  neuen  hinzu  und  schob  diesen,  indent  zugleich  mehrere  Abänderungen ­
  in  den  vorhandenen  beiden  Absätzen  vorgenommen  und  ein  Zusatz  am
Schlüsse  des  Paragraphen  hinzugefügt  wurden,  als  zweiten  Absatz  zwischen
die  beiden  vorhandenen  ein.  Der  Paragraph  hatte  danach  (Komm.Ber.
S.  109)  folgenden  Wortlaut:
„Beamte  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten,  die  mit  Pensionsberechtigung
angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden,  sowie  Personen  des  Soldatenstandes, ­
  welche  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,  unterliegen  der
Versicherungspflicht  nicht.
Dasselbe  gilt  von  denjenigen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine
Invalidenrente  beziehen.
Solche  Personen,  tvelche  vom  Reiche,  von  einem  Bnndesstaate  oder  einem
Kommnnalverbande  Pensionen  oder  Wartegelder  wenigstens  im  Mindestbetrage
der  Invalidenrente  beziehen  oder  welchen  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen ­
  über  Unfallversicherung  der  Bezug  einer  jährlichen  Rente  von
mindestens  demselben  Betrage  zusteht,  sind  auf  ihren  Antrag  von  der
Versicherungspflicht  zu  befreien.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  die
untere  Verwaltungsbehörde  des  Beschäftigungsortes.  Gegen  den  Bescheid  derselben ­
  ist  die  Beschiverde  an  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde  zulässig,  welche
endgültig  entscheidet."
In  dieser  Fassung  kam  der  Paragraph  in  der  zweiten  Lesung  im  Reichstage ­
  zur  Annahme;  in  der  dritten  Lesung  blieb  der  Paragraph  im  Uebrigen
unverändert,  nur  daß  der  zweite  Absatz  einen  zweiten  Satz  erhielt,  der  vor
            
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