Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  30  u.  31.

129

nicht  zur  Entstehung  kommen"  genommen  werden,  charakterisiren  sie  die
Stellung  der  im  ersten  Satze  des  §.  4  Abs.  2  bezeichneten  Personen  im  Unterschiede ­
  von  derjenigen  im  Abs.  1  angeführten  zur  Frage  nach  der  Versicherungspflicht. ­
  (Wegen  der  Empfänger  von  Invalidenrente  s.  Anm.  lll  41.  42.)  Daß
eine  andere  Auslegung  dem  Wortsinne  nicht  gemasi  ist,  giebt  auch  die  obige
Revisionsentscheidung  zu  (von  Werder  a.  a.  O.  S.  201  findet  dagegen  auch
den  Ausdruck  durchaus  richtig);  die  Entscheidung  rechtfertigt  nun  aber  die
dem  Wortsinne  ividerstreitende  Auslegung  durch  den  Hinweis  darauf,  dah  die
Redaktion  des  Abs.  2  überhaupt  mangelhaft  sei;  dieser  Vorwurf  trifft  zwar
zu,  aber  nicht  in  Betreff  der  Wahl  der  Worte  „tritt  nicht  ein"  im  ersten
Satze,  sondern  in  Bezug  auf  die  Wendung  „Dasselbe  gilt  von"  im  Eingänge ­
  des  zweiten  Satzes.  Siehe  auch  den  Aussatz  des  Amtsrichters  Roth  in
der  Arbeitcrversorgung  IX.  S.  638.
Wegen  der  Bedeutung  der  den  zweiten  Satz  von  §.  4  Abs.  2  einleitenden
Worte  „Dasselbe  gilt"  s.  Anm.  Ill  41  S.  141.
30.  Ist  nach  dem  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  Gesagten  auch
nothwendig,  daran  festzuhalten,  dah  die  Worte  „die  Versicherungspflicht  tritt
nicht  ein"  in  wörtlicher  Bedeutung  zu  nehmen  sind,  so  folgt  daraus  doch
nicht,  dah  die  Bestimmung  des  ersten  Satzes  von  §.  4  Abs.  2,  welche  sich
auf  diejenigen  Personen  bezieht,  „welche  in  Folge  ihres  körperlichen  und  geistigen
Zustandes  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und
Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsort ­
  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbciter
zu  verdienen"  nur  für  die  Entscheidung  der  Frage,  wer  beim  Inkrafttreten
des  Gesetzes,  am  1.  Januar  1891,  versicherungspflichtig  werde,  Anwendung
findet  (welche  Ansicht  von  der  Arbeiterversorgung  in  Band  IX  S.  67,  97  u.  118
vertreten  wird).  Allerdings  diente  die  Bestimmung  in  erster  Linie  dazu,  zu
dem  angegebenen  Zeitpunkte  die  Einreihung  aller  derjenigen,  welche  schon  beim
Inkrafttreten  des  Gesetzes  unfähig,  ihren  Lebensunterhalt  zu  erwerben,
und  deshalb  in  der  Mehrzahl  auf  Armenunterstütznng  angewiesen  waren,  in
die  Zahl  der  Rentenempfänger  auszuschließen,  und  das  Bestreben,  die  Abwälzung ­
  der  durch  diese  Personen  bereits  herbeigeführten  Armenlast  von  den
Armenverbänden  auf  die  Versicherungsanstalten  zu  verhindern,  gab  den  nächsten
Anlah,  den  ersten  Satz  dem  §.  4  Abs.  2  in  der  dritten  Lesung  des  Gesetzes
hinzuzufügen;  aber  die  Bedeutung  der  Bestimmung  ist  dadurch  nicht  erschöpft,
vielmehr  werden  durch  sie  auch  während  der  ferneren  Dauer  des  Bestehens  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  Diejenigen  von  dem  Eintritte  in  die
Versicherung  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  (wegen  des  Ausschlusses ­
  vom  Eintritte  in  die  Versicherung  auf  Grund  der  Selbstversicherung  vergl.
Anm.  III  40  S.  140),  welche  schon  bei  ihrem  ersten  Eintritte  in  eine  an  sich  versicherungspflichtige ­
  Lohnarbeiterbcschäftigung  sich  in  einem  Zustande  so  hochgradiger ­
  Beschränkung  der  Erwerbssähigkeit  befinden,  daß  sie  dauernd  nicht  mehr
im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit
ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsort  festgesetzten  Tagclohns  gewöhnlicher
Tagearbeiter  zu  verdienen.  Gerade  der  selbstständige  Unternehmer,  welchen  die  in
Anm.  Ill  29  S.  124  abgedruckte  Rcv.Entsch.  Nr.  146  anführt,  bildet  ein  Beispiel,
  in  welcher  Weise  die  Bestimmung  bei  zutreffender  Auslegung  ihrer  Worte
auch  nach  dem  1.  Januar  1891  ständig  zur  Anwendung  gelangen  wird.
31.  Findet  die  Bestimmung,  daß  die  Versicherungspflicht  für  Diejenigen
nicht  eintritt,  welche  in  Folge  ihres  körperlichen  oder  geistigen  Zustandes
dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten
entsprechende  Lohnarbeit  ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsart  festgesetzten
ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen,  auch  hinsichtlich ­
  derjenigen  Personen  Anwendung,  deren  Erwerbssähigkeit  zwar  noch  nicht
bei  ihrem  ersten  Eintritte  in  eine  an  sich  versicherungspflichtige
Gebhard,  Jnvaliditats-  u.  Altersversicherungsgesetz.  g
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.