Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anni.  12.

zuständigen  preußischen  Minister  der  Reichskanzler  eine  Verhandlung  unter
ihnen  und  mit  dem  Reichs-Versicherungsamte  über  den  Gegenstand  herbeigeführt ­
  hatte  (s.  das  die  Ergebnisse  derselben  zusammenfassende  Schreiben  des
Reichskanzlers  vom  17.  Dezember  1891  Arb.Vers.  IX.  57,  und  die  Erlasse
des  Königl.  sächsischen  Ministeriums  des  Innern  vom  2.  Januar  1892  und
des  preußischen  Ministers  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  vom
14.  Januar  1892,  Arb.Vers.  IX.  S.  145)  von  den  Verwaltungsbehörden  bei
ihren  Entscheidungen  zu  beachtende  Grundsätze  aufgestellt,  welche  der  leichteren
Handhabung  wegen  von  der  zweiten  Alternative  ausgehen.  (Vergi.  die
Anwendung  gleichartiger  Grundsätze  auf  die  für  Schulzwecke  beschäftigten
Personen  in  Änm.  IV  10  S.  158.)  Sie  haben  dabei  auch  die  Verhältnisse
solcher  Schaubühnen  berücksichtigt,  auf  welchen  „Künstler"  auftreten,  deren
Thatigkeitsgebiet  künstlerische  Interessen  nicht  berührt,  sondern  sich  auf  die  geschickte ­
  Bethätigung  körperlicher  Fertigkeiten  u.  s.  w.  erstreckt  —  Spezialitäten ­
  —.  Die  aufgestellten  Grundsätze  sind  hinsichtlich  der  bei  Theatergesellschasten
  und  ähnlichen  Unternehmungen  beschäftigten  Schauspieler,  Sänger,
Ballettänzer,  Choristen,  Musiker  u.  s.  w.  die  folgenden:
„1.  Das  Personal  der  bei  Unternehmungen  von  künstlerischem
Werth  (auf  der  Bühne  oder  im  Orchester)  mitwirkenden  Personen  ist,  ohne
Rücksicht  darauf,  wie  deren  eigene  Leistung  sein  mag,  von  der  Versicherungspflicht ­
  befreit.
2.  Das  Personal  der  Schaustellungen  ohne  höheres  Kunstinteresse
  ist  versicherungspflichtig.  Für  die  Frage,  ob  einem  Unternehmen
ein  besonderer  künstlerischer  Werth  nicht  beiwohne,  sollen  die  §§.  33a,  88h,  55
Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  herangezogen  werden  und  das  Personal  aller
Unternehmungen,  auf  welche  die  genannten  Vorschriften,  und  zwar  soweit  es
sich  um  den  §.  33  a  handelt,  unmittelbar  (als  Schauspieler  u.  s.  w.)  oder  mittelbar ­
  (wegen  Hergäbe  der  Räume)  Anwendung  finden,  als  versicherungspflichtig
angesehen  werden.  Inwiefern  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft ­
  obwaltet,  hängt  von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  zuständigen  Behörden ­

  ab.
3.  Eine  Ausnahme  von  2.  tritt  bei  den  sogenannten  Spezialitäten  ein.
Diese  Künstler  gelten  der  Regel  nach  als  selbstständige  Gewerbetreibende  und
demgemäß  als  nicht  versicherungspflichtig,  es  müßte  denn  sein,  daß  ein  alls  die
Dauer  berechnetes  persönliches  Abhäugigkeitsverhältniß  von  einem  Unternehmer
vorliegt,  wie  z.  B.  bei  einem  als  Spezialität  fest  engagirten  Mitgliede  eines
Cirkus.  Rur  die  Spezialitäten  selbst,  nicht  auch  etwa  deren  Diener  und  Gehilfen ­
  bei  den  Produktionen  sind  versicherungsfrei.
4.  Personen,  welche  bei  den  unter  1.  genannten  Unternehmungen  Hilfsdienste ­
  niederer  Art  leisten  (z.  B.  Statisten,  Lampenanzünder,  Garderobediener), ­
  sind  nach  allgemeiner  Vorschrift  als  versicherungspflichtig  zu
behandeln.  (I.  u.  A.V.  im  D.  R  1892  S.  53.)
Die  im  Vorstehenden  entwickelten  Grundsätze  hat  das  Reichs  Versichcrungsamt
  in  den  Rev.Entsch.  vom  1.  Februar  1892  Nr.  149  (A.  N.  f.  I.  u.  AV.  1892
S.  80)  und  vom  3.  Januar  1893  Nr.  249  (A.  N.  f.  I.  u  A.V.  1893  S.  94)
zur  Anwendung  gebracht.  Letztere  betrifft  einen  Chorsänger  am  Stadttheater
zu  Frankfurt  a.  M.,  erstere  ein  Mitglied  der  städtischen  Musikkapelle
eines  größeren  Ortes.  Beide  sind  für  nichtverslcherungspfllchtlg  erachtet. ­
  In  der  Rev.Entsch.  Nr.  149  wird  ausgeführt:
„Es  bedarf  keines  Nachweises,  daß  die  Thätigkeit  eines  Musikers  sehr
wohl  eine  künstlerische,  der  Versicherungspflicht  entzogene  sein  kann.  Dies  hat
das  Schiedsgericht  in  Bezug  auf  den  Kläger  deshalb  verneint,  weil  derselbe
nach  seiner  Vorbildung  und  seiner  Thätigkeit  in  der  Kapelle  nicht  zu  jenen
Beschäftigten  höherer  Ordnung  gehöre.  Allein  es  kommt  auf  die  individuelle
Thätigkeit  des  Klägers  als  Musiker  überhaupt  nicht  an.  Entscheidend  ist  viel-
            
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