Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
Versicherungsgesetze die Versicherungspflicht begründenden Thätigkeiten 
hinaushebt, welche demnach eine nach dem Gesetze versicherungspflichtiqe 
Lohnarbeit nicht leisten" (Besch, vom 4. April 1891 Nr. 21 — A. N f 
I. u A.B. 1891 S. 128 —). Vergl. Anm. IV 9 S. 150 u. Anm. IV 15 
S. 162. 
Die Vorbezeichneten verlieren ihren Charakter von Personen, „welche 
berufsmäßig Lohnarbeiten überhaupt nicht verrichten", dadurch noch nicht, daß sie 
neben dem Unterhalte aus den angegebenen Quellen auch Bezüge durch Lohn 
arbeit haben, sofern diese nur nicht berufsmäßig von ihnen ausgeübt wird. 
Zu bemerken ist, daß die Erwerbung des Lebensunterhaltes 
durch Lohnarbeit für den berufsmäßigen Lohnarbeiter zwar regelmäßig 
den Zweck seiner Lohnarbeit bildet, daß sie aber nicht ein Merkmal des 
Begriffs des berufsmäßigen Lohnarbeiters ist. „Es giebt berufsmäßige Lohn 
arbeiter, welche die Lohnarbeit als Lebensaufgabe betreiben, ohne das dafür 
erworbene Entgelt zu ihrem Lebensunterhalte unbedingt nöthig zu haben die 
lediglich aus Bedürfniß nach nützlicher Thätigkeit, aus Pflichtgefühl oder nur 
deshalb, weil sie sich als Lebensziveck den Beruf eines Arbeiters einmal 
erwählt haben oder aus anderen Gründen berufsmäßig arbeiten." A. N f 
Hannover 1892 S. 69. Ueber den berufsmäßigen Betrieb der Thätigkeit eines 
„Arbeiters" vergl. Anm. I 5 S. 24. 
„Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht 
verrichten", sind nun versicherungspslichtig, wenn die von ihnen vorüber 
gehend (Anm. VI 5 S. 169) geleisteten Lohnarbeiten erfolgen entweder 
a) gelegentlich (Anm. VI 8 S. 181 u. die nachfolgenden Entscheidungen 
der Landesbehörden) oder 
b) nebenher (Anm. VI 10 S. 182 n. die nachfolgenden Entscheidungen der 
Landesbehörden) und in diesem letzteren Falle „gegen ein geringfügiges 
Entgelt, welches zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den Ver 
sicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht" (Anm. VI li 
S. 188 und die nachfolgenden Entscheidungen der Landesbehörden). 
Zu eingehender Behandlung der Angelegenheit seitens der Landescentralbe- 
hvrden haben namentlich die Verhältnisse solcher Personen Veranlassung gegeben 
welche Landwirthschaft selbstständig betreiben, deren eigener oder 
gepachteter Grundbesitz aber nicht ausreicht, sie und ihre arbeits- 
ahlgen Angehörigen das ganze Jahr über ausreichend zu be 
schäftigen und ihnen für sich und die Ihrigen hinlänglichen 
Lebensunterhalt zu gewähren und die deshalb auch Lohnarbeiten, 
wenn sie sich ihnen bieten, in dem Umfang e übernehmen, als ihnen 
die Besorgung des eigenen Landwirthschaftsbetriebes Zeit läßt. 
In Betreff dieser Personen hat das badische Ministerium des Innern unterm 
IL Februar 1891 folgende Entschließung ergehen lassen (Arb.Vers. VIII 
S. 150) : 
„Wie wir erfahren haben, sind vielerorts darüber Zweifel aufgetaucht, 
unter welchen Voraussetzungen selbstständige Unternehmer, welche während 
eines kleineren Theiles des Jahres gegen Lohn mit land- und forstwirthschaft- 
lichen Arbeiten beschäftigt werden, der Juvaliditätsversicherungspflicht unter 
liegen. Wenn auch eine endgültige Entscheidung dieser Frage im Eiuzelfalle 
nur durch das Landes-Versicherungsamt aus Anlaß der nach §. 122 des 
Reichsgesetzcs vom 22. Juni 1889 erhobenen Beschwerde und durch das Reichs- 
Versicherungsamt aus Anlaß der nach §. 79 eingelegten Revision wird erfolgen 
können, so erachten wir es doch, nachdem wir uns über die Behandlung der 
Sache nrit dem Großh. Landes-Versicherungsamt, dem Vorstände der Ver 
sicherungsanstalt und den hauptsächlich in Betracht kommenden Centralbehörden 
ins Benehmen gesetzt haben, im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der 
Sache für angezeigt, vorbehaltlich jener endgültigen Erledigung der Frage,
	        
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