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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7.
Versicherungsgesetze die Versicherungspflicht begründenden Thätigkeiten
hinaushebt, welche demnach eine nach dem Gesetze versicherungspflichtiqe
Lohnarbeit nicht leisten" (Besch, vom 4. April 1891 Nr. 21 — A. N f
I. u A.B. 1891 S. 128 —). Vergl. Anm. IV 9 S. 150 u. Anm. IV 15
S. 162.
Die Vorbezeichneten verlieren ihren Charakter von Personen, „welche
berufsmäßig Lohnarbeiten überhaupt nicht verrichten", dadurch noch nicht, daß sie
neben dem Unterhalte aus den angegebenen Quellen auch Bezüge durch Lohn
arbeit haben, sofern diese nur nicht berufsmäßig von ihnen ausgeübt wird.
Zu bemerken ist, daß die Erwerbung des Lebensunterhaltes
durch Lohnarbeit für den berufsmäßigen Lohnarbeiter zwar regelmäßig
den Zweck seiner Lohnarbeit bildet, daß sie aber nicht ein Merkmal des
Begriffs des berufsmäßigen Lohnarbeiters ist. „Es giebt berufsmäßige Lohn
arbeiter, welche die Lohnarbeit als Lebensaufgabe betreiben, ohne das dafür
erworbene Entgelt zu ihrem Lebensunterhalte unbedingt nöthig zu haben die
lediglich aus Bedürfniß nach nützlicher Thätigkeit, aus Pflichtgefühl oder nur
deshalb, weil sie sich als Lebensziveck den Beruf eines Arbeiters einmal
erwählt haben oder aus anderen Gründen berufsmäßig arbeiten." A. N f
Hannover 1892 S. 69. Ueber den berufsmäßigen Betrieb der Thätigkeit eines
„Arbeiters" vergl. Anm. I 5 S. 24.
„Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht
verrichten", sind nun versicherungspslichtig, wenn die von ihnen vorüber
gehend (Anm. VI 5 S. 169) geleisteten Lohnarbeiten erfolgen entweder
a) gelegentlich (Anm. VI 8 S. 181 u. die nachfolgenden Entscheidungen
der Landesbehörden) oder
b) nebenher (Anm. VI 10 S. 182 n. die nachfolgenden Entscheidungen der
Landesbehörden) und in diesem letzteren Falle „gegen ein geringfügiges
Entgelt, welches zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den Ver
sicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht" (Anm. VI li
S. 188 und die nachfolgenden Entscheidungen der Landesbehörden).
Zu eingehender Behandlung der Angelegenheit seitens der Landescentralbe-
hvrden haben namentlich die Verhältnisse solcher Personen Veranlassung gegeben
welche Landwirthschaft selbstständig betreiben, deren eigener oder
gepachteter Grundbesitz aber nicht ausreicht, sie und ihre arbeits-
ahlgen Angehörigen das ganze Jahr über ausreichend zu be
schäftigen und ihnen für sich und die Ihrigen hinlänglichen
Lebensunterhalt zu gewähren und die deshalb auch Lohnarbeiten,
wenn sie sich ihnen bieten, in dem Umfang e übernehmen, als ihnen
die Besorgung des eigenen Landwirthschaftsbetriebes Zeit läßt.
In Betreff dieser Personen hat das badische Ministerium des Innern unterm
IL Februar 1891 folgende Entschließung ergehen lassen (Arb.Vers. VIII
S. 150) :
„Wie wir erfahren haben, sind vielerorts darüber Zweifel aufgetaucht,
unter welchen Voraussetzungen selbstständige Unternehmer, welche während
eines kleineren Theiles des Jahres gegen Lohn mit land- und forstwirthschaft-
lichen Arbeiten beschäftigt werden, der Juvaliditätsversicherungspflicht unter
liegen. Wenn auch eine endgültige Entscheidung dieser Frage im Eiuzelfalle
nur durch das Landes-Versicherungsamt aus Anlaß der nach §. 122 des
Reichsgesetzcs vom 22. Juni 1889 erhobenen Beschwerde und durch das Reichs-
Versicherungsamt aus Anlaß der nach §. 79 eingelegten Revision wird erfolgen
können, so erachten wir es doch, nachdem wir uns über die Behandlung der
Sache nrit dem Großh. Landes-Versicherungsamt, dem Vorstände der Ver
sicherungsanstalt und den hauptsächlich in Betracht kommenden Centralbehörden
ins Benehmen gesetzt haben, im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der
Sache für angezeigt, vorbehaltlich jener endgültigen Erledigung der Frage,