Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  7.

Versicherungsgesetze  die  Versicherungspflicht  begründenden  Thätigkeiten
hinaushebt,  welche  demnach  eine  nach  dem  Gesetze  versicherungspflichtiqe
Lohnarbeit  nicht  leisten"  (Besch,  vom  4.  April  1891  Nr.  21  —  A.  N  f
I.  u  A.B.  1891  S.  128  —).  Vergl.  Anm.  IV  9  S.  150  u.  Anm.  IV  15
S.  162.
Die  Vorbezeichneten  verlieren  ihren  Charakter  von  Personen,  „welche
berufsmäßig  Lohnarbeiten  überhaupt  nicht  verrichten",  dadurch  noch  nicht,  daß  sie
neben  dem  Unterhalte  aus  den  angegebenen  Quellen  auch  Bezüge  durch  Lohnarbeit ­
  haben,  sofern  diese  nur  nicht  berufsmäßig  von  ihnen  ausgeübt  wird.
Zu  bemerken  ist,  daß  die  Erwerbung  des  Lebensunterhaltes
durch  Lohnarbeit  für  den  berufsmäßigen  Lohnarbeiter  zwar  regelmäßig
den  Zweck  seiner  Lohnarbeit  bildet,  daß  sie  aber  nicht  ein  Merkmal  des
Begriffs  des  berufsmäßigen  Lohnarbeiters  ist.  „Es  giebt  berufsmäßige  Lohnarbeiter, ­
  welche  die  Lohnarbeit  als  Lebensaufgabe  betreiben,  ohne  das  dafür
erworbene  Entgelt  zu  ihrem  Lebensunterhalte  unbedingt  nöthig  zu  haben  die
lediglich  aus  Bedürfniß  nach  nützlicher  Thätigkeit,  aus  Pflichtgefühl  oder  nur
deshalb,  weil  sie  sich  als  Lebensziveck  den  Beruf  eines  Arbeiters  einmal
erwählt  haben  oder  aus  anderen  Gründen  berufsmäßig  arbeiten."  A.  N  f
Hannover  1892  S.  69.  Ueber  den  berufsmäßigen  Betrieb  der  Thätigkeit  eines
„Arbeiters"  vergl.  Anm.  I  5  S.  24.
„Personen,  welche  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht
verrichten",  sind  nun  versicherungspslichtig,  wenn  die  von  ihnen  vorübergehend ­
  (Anm.  VI  5  S.  169)  geleisteten  Lohnarbeiten  erfolgen  entweder
a)  gelegentlich  (Anm.  VI  8  S.  181  u.  die  nachfolgenden  Entscheidungen
der  Landesbehörden)  oder
b)  nebenher  (Anm.  VI  10  S.  182  n.  die  nachfolgenden  Entscheidungen  der
Landesbehörden)  und  in  diesem  letzteren  Falle  „gegen  ein  geringfügiges
Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen ­
  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse  steht"  (Anm.  VI  li
S.  188  und  die  nachfolgenden  Entscheidungen  der  Landesbehörden).
Zu  eingehender  Behandlung  der  Angelegenheit  seitens  der  Landescentralbehvrden
  haben  namentlich  die  Verhältnisse  solcher  Personen  Veranlassung  gegeben
welche  Landwirthschaft  selbstständig  betreiben,  deren  eigener  oder
gepachteter  Grundbesitz  aber  nicht  ausreicht,  sie  und  ihre  arbeitsahlgen
  Angehörigen  das  ganze  Jahr  über  ausreichend  zu  beschäftigen ­
  und  ihnen  für  sich  und  die  Ihrigen  hinlänglichen
Lebensunterhalt  zu  gewähren  und  die  deshalb  auch  Lohnarbeiten,
wenn  sie  sich  ihnen  bieten,  in  dem  Umfang  e  übernehmen,  als  ihnen
die  Besorgung  des  eigenen  Landwirthschaftsbetriebes  Zeit  läßt.
In  Betreff  dieser  Personen  hat  das  badische  Ministerium  des  Innern  unterm
IL  Februar  1891  folgende  Entschließung  ergehen  lassen  (Arb.Vers.  VIII
S.  150)  :
„Wie  wir  erfahren  haben,  sind  vielerorts  darüber  Zweifel  aufgetaucht,
unter  welchen  Voraussetzungen  selbstständige  Unternehmer,  welche  während
eines  kleineren  Theiles  des  Jahres  gegen  Lohn  mit  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Arbeiten  beschäftigt  werden,  der  Juvaliditätsversicherungspflicht  unterliegen. ­
  Wenn  auch  eine  endgültige  Entscheidung  dieser  Frage  im  Eiuzelfalle
nur  durch  das  Landes-Versicherungsamt  aus  Anlaß  der  nach  §.  122  des
Reichsgesetzcs  vom  22.  Juni  1889  erhobenen  Beschwerde  und  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
  aus  Anlaß  der  nach  §.  79  eingelegten  Revision  wird  erfolgen
können,  so  erachten  wir  es  doch,  nachdem  wir  uns  über  die  Behandlung  der
Sache  nrit  dem  Großh.  Landes-Versicherungsamt,  dem  Vorstände  der  Versicherungsanstalt ­
  und  den  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Centralbehörden
ins  Benehmen  gesetzt  haben,  im  Interesse  einer  gleichmäßigen  Behandlung  der
Sache  für  angezeigt,  vorbehaltlich  jener  endgültigen  Erledigung  der  Frage,
            
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