Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 3. 
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¿U behandelnden Fragen steht der vorliegenden an Bedeutung gleich. Für die 
Versicherungspflichtigkeit wurde geltend gemacht, daß das Invaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetz einen möglichst weitgehenden Kreis von Personen habe 
umfassen wollen, hiernach könnten arbeitende Personen von der Versicherungs 
pflicht nur in soweit ausgeschlossen werden, als das Gesetz dies klar und 
unzweideutig ausgesprochen habe. Der bewußte Ausschluß der zahlreichen m 
der elterlichen Wirthschaft gegen freien Unterhalt beschäftigten erwerbsfähigen 
Hauskinder sei aber aus den Materialien zum Gesetz mit Bestimmtheit nicht zu 
ersehen. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die erwachsenen Hauskmder 
durchgehends gegen Krankheit und, die Persichcruiigspflichtigkeit des Betriebs 
der Eltern vorausgesetzt, auch gegen Unfall versichert seien. Es würde vor 
aussichtlich in den Kreisen der Betheiligten als unerfreuliche Ungleichmäßigkeit 
in der Durchführung der mehr oder weniger ein einheitliches Ganze bildenden 
sozialpolitischen Gesetze — Krankenvcrsicherungs-, Unfallversicherungs- und 
Jnvaliditätsversicherungsgesetz — empfunden werden, wenn die Hauskinder 
nach dem Invaliditäts- und Altersverstcherungsgesetze nicht versichert sein sollten. 
Die Ausschließung der Hauskinder von der Versicherung würde den Erfolg 
haben, daß diejenigen Hauskinder, welche bei ihren Eltern verbleiben, der 
Wohlthaten des Gesetzes verlustig gehen, während diejenigen, welche den Haus 
stand der Eltern verlassen und bei fremden Personen gegen Entgelt Be 
schäftigung annehmen, an der Alters- und JnvaliditätsVersichernng theilnehmen 
würden. Wenn das Gesetz in §. 3 Abs. 2 bestimine, daß eine Beschäftigung, 
für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt werde, nicht als eine 
die Versicherungspslicht begründende Beschäftigung anzusehen sei, so könne, um 
die Versicherungspflicht der Hauskinder zu ermöglichen, der Begriff des „freien 
Unterhalts" auf die Gewährung von Nahrung und Wohnung beschränkt werden. 
Auch könne man die „Entgelt"-Eigenschaft des den Kindern gewährten Unter 
halts bezweifeln. 
Von den Vertretern der entgegengesetzten Austastung wurde dem gegen 
über ausgeführt, daß der Begriff des freien Unterhalts in weiterem Sinne 
aufzufassen, insbesondere auch die Lieferung der nothwendigen Bekleidung und 
von Taschengeld darunter zu begreifen sei. Wirthschaftliche Erwägungen 
könnten dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegenüber nicht Platz greifen. 
Uebrigens habe die Durchführung der Krankenversicherung bei den HauSkindern, 
besonders unter der ländlichen Bevölkerung, in einzelnen Theilen des südlichen 
Deutschland viel böses Blut gemacht, und dieser Unwillen mürbe sich bei Ein 
führung der Invaliditäts- und Altersversicherung erheblich steigern. Wollten 
die Eltern ihre Hauskinder versichern, so wäre ihnen die Möglichkeit gegeben, 
durch Gewährung eines, wenn auch geringen baaren Lohnes die Versicherung 
herbeizuführen. Für die letztere Auffassung entschied sich zunächst die Mehrheit 
der Versammlung, und auch die Anregung des Vertreters einer süddeutschen 
Negierung, die Hauskindcr ivenigstens dann für versicherungspflichtig zu 
erklären, wenn ihnen von den Eltern ein nicht gerade minimales Taschengeld 
gewährt würde, fand nicht die Billigung der Versammlung. Es wurde dieser 
Auffassung entgegengehalten, daß das den Hauskindern gewährte Taschen- 
geld lediglich ein Geschenk darstelle, nicht aber als Entgelt für deren 
Thätigkeit in dem elterlichen Haushalt anzusehen sei. Nachdem die Kommissarien 
der preußischen Centralbehörden die Erklärung abgegeben hatten, daß preußlscher- 
seits die Frage der Versicherungspflichtigkeit der Hauskmder verneint werden 
müßte, einigte sich die Versammlung dahin, die Versicherungspfllchtlgkett der 
Hauskinder nur dann anzunehmen, wenn denselben ein rechtlicher Anspruch auf 
baaren Lohn oder Gehalt gegen ihre Eltern zustünde, im übrigen aber die 
Versicherung derselben zu verneinen, und zwar auch dann, wenn ihnen ein 
namhaftes Taschengeld gewährt würde." 
Als Rechtsgrundsätze ergeben sich aus dem Vorstehenden diese:
	        
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