Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 3.
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¿U behandelnden Fragen steht der vorliegenden an Bedeutung gleich. Für die
Versicherungspflichtigkeit wurde geltend gemacht, daß das Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz einen möglichst weitgehenden Kreis von Personen habe
umfassen wollen, hiernach könnten arbeitende Personen von der Versicherungs
pflicht nur in soweit ausgeschlossen werden, als das Gesetz dies klar und
unzweideutig ausgesprochen habe. Der bewußte Ausschluß der zahlreichen m
der elterlichen Wirthschaft gegen freien Unterhalt beschäftigten erwerbsfähigen
Hauskinder sei aber aus den Materialien zum Gesetz mit Bestimmtheit nicht zu
ersehen. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die erwachsenen Hauskmder
durchgehends gegen Krankheit und, die Persichcruiigspflichtigkeit des Betriebs
der Eltern vorausgesetzt, auch gegen Unfall versichert seien. Es würde vor
aussichtlich in den Kreisen der Betheiligten als unerfreuliche Ungleichmäßigkeit
in der Durchführung der mehr oder weniger ein einheitliches Ganze bildenden
sozialpolitischen Gesetze — Krankenvcrsicherungs-, Unfallversicherungs- und
Jnvaliditätsversicherungsgesetz — empfunden werden, wenn die Hauskinder
nach dem Invaliditäts- und Altersverstcherungsgesetze nicht versichert sein sollten.
Die Ausschließung der Hauskinder von der Versicherung würde den Erfolg
haben, daß diejenigen Hauskinder, welche bei ihren Eltern verbleiben, der
Wohlthaten des Gesetzes verlustig gehen, während diejenigen, welche den Haus
stand der Eltern verlassen und bei fremden Personen gegen Entgelt Be
schäftigung annehmen, an der Alters- und JnvaliditätsVersichernng theilnehmen
würden. Wenn das Gesetz in §. 3 Abs. 2 bestimine, daß eine Beschäftigung,
für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt werde, nicht als eine
die Versicherungspslicht begründende Beschäftigung anzusehen sei, so könne, um
die Versicherungspflicht der Hauskinder zu ermöglichen, der Begriff des „freien
Unterhalts" auf die Gewährung von Nahrung und Wohnung beschränkt werden.
Auch könne man die „Entgelt"-Eigenschaft des den Kindern gewährten Unter
halts bezweifeln.
Von den Vertretern der entgegengesetzten Austastung wurde dem gegen
über ausgeführt, daß der Begriff des freien Unterhalts in weiterem Sinne
aufzufassen, insbesondere auch die Lieferung der nothwendigen Bekleidung und
von Taschengeld darunter zu begreifen sei. Wirthschaftliche Erwägungen
könnten dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegenüber nicht Platz greifen.
Uebrigens habe die Durchführung der Krankenversicherung bei den HauSkindern,
besonders unter der ländlichen Bevölkerung, in einzelnen Theilen des südlichen
Deutschland viel böses Blut gemacht, und dieser Unwillen mürbe sich bei Ein
führung der Invaliditäts- und Altersversicherung erheblich steigern. Wollten
die Eltern ihre Hauskinder versichern, so wäre ihnen die Möglichkeit gegeben,
durch Gewährung eines, wenn auch geringen baaren Lohnes die Versicherung
herbeizuführen. Für die letztere Auffassung entschied sich zunächst die Mehrheit
der Versammlung, und auch die Anregung des Vertreters einer süddeutschen
Negierung, die Hauskindcr ivenigstens dann für versicherungspflichtig zu
erklären, wenn ihnen von den Eltern ein nicht gerade minimales Taschengeld
gewährt würde, fand nicht die Billigung der Versammlung. Es wurde dieser
Auffassung entgegengehalten, daß das den Hauskindern gewährte Taschen-
geld lediglich ein Geschenk darstelle, nicht aber als Entgelt für deren
Thätigkeit in dem elterlichen Haushalt anzusehen sei. Nachdem die Kommissarien
der preußischen Centralbehörden die Erklärung abgegeben hatten, daß preußlscher-
seits die Frage der Versicherungspflichtigkeit der Hauskmder verneint werden
müßte, einigte sich die Versammlung dahin, die Versicherungspfllchtlgkett der
Hauskinder nur dann anzunehmen, wenn denselben ein rechtlicher Anspruch auf
baaren Lohn oder Gehalt gegen ihre Eltern zustünde, im übrigen aber die
Versicherung derselben zu verneinen, und zwar auch dann, wenn ihnen ein
namhaftes Taschengeld gewährt würde."
Als Rechtsgrundsätze ergeben sich aus dem Vorstehenden diese: