Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  6—9.

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theilzuhaben,  bei  der  Fischerei  beschäftigt  war  und  dafür  nach  altem  Herkommen
ein  Drittel  des  aus  dem  jedesmaligen  Fange  erzielten  Erlöses
bezog,  als  versicherungspflichtiger  Arbeiter  erachtet.
Vergl.  auch  Anm.  XVIII  6  und  Anm.  Il  11.
«.  Als  Lohn  und  Gehalt  können  auch  Leistungen  gerechnet  werden,
welche  ihrer  Bezeichnung  nach  nicht  als  Entgelt  für  geleistete  Dienste  erscheinen,
insbesondere  also  Leistungen,  welche  als  Geschenke  bezeichnet  werden.  Geschenke ­
  im  eigentlichen  Sinne  sind  Zuwendungen,  durch  welche  das  Vermögen
des  Empfangenden  vermehrt,  und  welche  von  dem  Gebenden  nicht  auf  Grund
irgend  einer  rechtlichen  Verpflichtung  gewährt  werden.  Im  nneigentlichen
Sinne  werden  aber  auch  solche  Zuwendungen  Geschenke  genannt,
deren  Leistung  zwar  rechtlich  erzwungen  werden  kann,  für  deren
Bemessung  nach  ihrer  Höhe  aber  dem  Gebenden  ein  gewisser
Spielraum  eingeräumt  ist,  oder  auch  solche  Zuwendungen,  für
deren  Leistung  zwar  ein  rechtlicher  Zwang  nicht  besteht,  deren
Leistung  aber  üblich  ist,  so  daß  für  den  Gebenden  wenigstens  eine
moralische  Nöthigung  besteht.
Während  Schenkungen  im  eigentlichen  Sinne  nicht  als  Lohn  oder  Gehalt
zu  behandeln  sind,  ist  für  die  Schenkungen  in  dem  eben  bezeichneten  uneigentlichen ­
  Sinne  das  Umgekehrte  der  Fall.  Dies  gilt  insbesondere  von  den
Weihnachtsgeschenken,  welche  Dienstboten  erhalten,  von  den  an  diese
bei  Gelegenheit  von  Festen,  Märkten  u.  s.  w.  an  manchen  Orten  üblicherweise
zu  machenden  Gaben,  von  den  an  manche  Arten  von  Beamten  auf  Grund
dauernder  Uebung  zu  gewährenden  Weihnachtsgratifikationen  u.  s.  w.
(Handbuch  der  Unfallversicherung  Anm.  2  u.  3  zu  §.  3  S.  118,  Ch  ristia  ni,
Versicherungspflicht  und  freier  Unterhalt  S.  24,  Rosin,  S.  92).  Zufolge
Rev.Entfch.  vom  21.  Dezember  1891  (I.  u.  A.V.  im  D.  R.  II  S.  61)  ist  ein  gelohntes ­
  Dienstverhältniß  unter  Anwendung  obigen  Grundsatzes  bei  einem
Dienstboten  angenommen,  welcher  als  Entgelt  für  seine  Dienstleistungen  außer
Wohnung  und  Kost  von  ihrer  Herrschaft  nur  einen  —  nicht  ausdrücklich  ausbcdungenen
  —  Baarbetrag  alljährlich  zu  Weihnachten  erhielt,  der  von  den
Betheiligten  als  die  landesübliche  Weihnachtsgabe  angesehen  wurde.
Wegen  der  Löhnung  durch  Trinkgelder  vergl.  Anm.  XVIII  3.
?.  „Tantiemen"  d.  h.  Entschädigungen  in  Gestalt  prozentualer  Betheiligung ­
  am  Ertrage  eines  Geschäftes  oder  an  dessen  Gewinn.  Die  Tantiemen
bestehen  gewöhnlich  in  Geldbezügen,  sie  können  aber  auch  in  Naturalbezügen
bestehen;  so  z.  B.  in  den  Fällen  ant  Schlüsse  der  Anm.  X  4  S.  218.
N.  „Durchschnittswerth".  Nach  den  betreffenden  Vorschriften  der
Unfallversicherungsgesetzc  (U.V.G.  §.  8  L.U.V.G.  §.  2)  soll  der  Werth  der
Naturalbezüge  nach  „Ortsdurchschnittspreisen"  bezw.  „Durchschnittspreisen"
bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  nach  „Durchschnittspreisen"  schlug  auch
beim  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsgesetze  die  Regierungsvorlage  vor;
der  Reichstag  setzte  auf  Vorschlag  der  Kommission  an  Stelle  derselben  die
Berechnung  nach  dem  „Durchschnitts  wert  he".  Durch  diese  Aenderung  soll
Fürsorge  getroffen  werden,  daß  die  Naturalbezüge  dem  Versicherungspflichtigen
jedenfalls  in  den  Beziehungeit,  für  welche  die  Bestimmung  des  §.  8  in  Anwendung ­
  kommt,  voll  zur  Anrechnung  kommen.  Wenn  z.  B.  dem  Versicherten
die  Nutzung  von  Ackerland,  Weide  u.  s.  w.  eingeräumt  ist,  so  soll  nicht  das  in
Anrechnung  kommen,  was  er  an  Pacht  für  dieses  Ackerstück,  diese  Weide  würde
zahlen  müssen  (was  also  ihren  Ertrag  für  den  Arbeitgeber  darstellt),  sondern
vielmehr  der  Betrag,  welchen  er  aus  der  Nutzung  des  Ackerstückes  ziehen
würde.  Vergl.  Komm.Ber.  S.  8,  101;  Sten.  Berh.  S.  1150  C.D.  Gebhard,
Kommentar  Anm.  2  zu  §.  3.
».  Die  Bestimmung  des  §.  8  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  wonach  Tantiemen ­
  und  Naturalbezüge  nach  dem  von  der  unteren  Ver-
            
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