Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 5.
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1891 S. 158) dahin ertheilt, „daß die Bestimmungen der §§. 109 Abs. 1
und 100 Abs. 1 u. 2 des I. u. A.V.G. auch hinsichtlich des Zeitpunktes
der Markenverwendnng sinngemäße Anwendung zu finden hätten.
Wenn also die Beschäftigung eine ganze Kalenderwoche gedauert habe, so seien
die Marken spätestens am Ende des letzten Tages von dem Arbeitgeber zu
verwenden; falls dagegen das Beschästigungsoerhältniß schon früher sein Ende
erreiche, trete die Verpflichtung zur Markenverwendung mit diesem Zeitpunkte
ein. vorausgesetzt, daß nicht schon in derselben Woche vorher ein Beschäftigungsverhältniß
zu einem anderen Arbeitgeber bestanden habe." Aus dem vom
Reichs-Versichcrungsamte aufgestellten Grundsätze der sinngemäßen Anwendung
der einschlägigen Gesetzesbestimmungen folgt, daß, wenn nach den in gewissen
Beschäfligungsverhältnissen der fraglichen Art üblichen Einrichtungen nicht der
Wochenschluß als der dem Tage der „Lohnzahlung" (§. 109 Abs. 8) entsprechende
Zeitpunkt anzusehen ist, sondern die der Lohnzahlung entsprechende
gegenseitige Regelung des Beschäftigungsverhältnisscs zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmern regelmäßig in anderen — längeren oder kürzeren — Zwischenräumen
erfolgt, danach auch der Zeitpunkt der Markenverwendung ein anderer
als der Wochenschluß sein muß. In manchen Fällen, wo zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern eine Abrechnung in gewissen Zwischenräumen stattfindet,
wird hierdurch der Tag der Beitragsentrichtung zweckmäßiger Weise bestimmt.
L. Die Anleitung des badischen Ministeriums, betr. die Jnvaliditätsund
Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen, unterscheidet
unter Ziffer 3 an der Hand der gleichen Merkmale, wie sie unter Ziffer XVIII
der Anleitung hervorgehoben sind, folgendermaßen zwischen Klein- und
Großakkordanten: „Als Arbeitgeber gilt der Staat auch hinsichtlich der
zur unselbstständigen Ausführung von Arbeiten gegen Akkord- (Stück-, Geding-)
Lohn angenommenen Personen, der Akkordarbeitcr oder Kleinakkvrdanten,
ferner auch hinsichtlich derjenigen Hilfspersonen,
welche der Akkordarbeiter oder Kleinakkordant zur Ausführung der ihm vom
Staate übertragenen Arbeiten annimmt und aus der ihm zukommenden Summe
des Akkordlohns bezahlt.
Dagegen gilt der Staat nicht als Arbeitgeber hinsichtlich solcher Personen,
welche in der Eigenschaft als selbstständige Unternehmer kraft eines
Werkvcrdings oder eines ähnlichen Bertragsverhältnisses dem Staate bestimmte
Leistungen zu machen oder bestimmte Arbeitsergebnisse zu liefern haben. Ties
trifft insbesondere zu für die Großakkordanten, welche sich durch den Umsang
der ihnen bei Ausführung der Arbeiten obliegenden Verantwortlichkeit,
durch die Hohe des Entgelts und den darin enthaltenen Unternehmergewinn
als selbstständige Unternehmer kennzeichnen, ferner für diejenigen selbstständigen
Gewerbetreibenden, Landivirthe u. dergl., welche als Transportunternehmer
(Schiffs- und Fuhrleute), als Bauschätzcr, Küfermeister, Flcischbeschauer, Geometer
u. s. f. dem Staate Dienste leisten."
In gleichem Sinne spricht sich die Entschließung des bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen vom 15. Dezember 1890 (Landmann u. Rasp. S. 691),
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der im Staatsforstbetriebe beschäftigten
Arbeiter betreffend, aus und hebt dabei hervor, daß „die Frage,
ob Akkordanten (und deren Mitarbeiter) als Arbeiter der Staatsforstverwaltung
zu versichern seien, sich im Allgemeinen nur nach Lage der gesammten Verhältnisse
des Einzelfalles entscheiden lasse."
In Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles hat das Reichs-Ņcrsichcrungsamt
in der Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 Rr. 248 (A. N.
f I. u A.B. 1893 S. 94) Jemanden, der im Uebrigen berufsmäßiger Lohnarbeiter
war, auch während eines vicrmonatigen Zeitraums, wo er einen
ihm akkordweise übertragenen kleineren Straßenbau ausgeführt hat, als
versicherungspflichtigen Arbeiter angesehen und dabei ausgeführt: „Im vor-