Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  5.

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1891  S.  158)  dahin  ertheilt,  „daß  die  Bestimmungen  der  §§.  109  Abs.  1
und  100  Abs.  1  u.  2  des  I.  u.  A.V.G.  auch  hinsichtlich  des  Zeitpunktes
der  Markenverwendnng  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  hätten.
Wenn  also  die  Beschäftigung  eine  ganze  Kalenderwoche  gedauert  habe,  so  seien
die  Marken  spätestens  am  Ende  des  letzten  Tages  von  dem  Arbeitgeber  zu
verwenden;  falls  dagegen  das  Beschästigungsoerhältniß  schon  früher  sein  Ende
erreiche,  trete  die  Verpflichtung  zur  Markenverwendung  mit  diesem  Zeitpunkte
ein.  vorausgesetzt,  daß  nicht  schon  in  derselben  Woche  vorher  ein  Beschäftigungsverhältniß
  zu  einem  anderen  Arbeitgeber  bestanden  habe."  Aus  dem  vom
Reichs-Versichcrungsamte  aufgestellten  Grundsätze  der  sinngemäßen  Anwendung
der  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen  folgt,  daß,  wenn  nach  den  in  gewissen
Beschäfligungsverhältnissen  der  fraglichen  Art  üblichen  Einrichtungen  nicht  der
Wochenschluß  als  der  dem  Tage  der  „Lohnzahlung"  (§.  109  Abs.  8)  entsprechende ­
  Zeitpunkt  anzusehen  ist,  sondern  die  der  Lohnzahlung  entsprechende
gegenseitige  Regelung  des  Beschäftigungsverhältnisscs  zwischen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmern  regelmäßig  in  anderen  —  längeren  oder  kürzeren  —  Zwischenräumen ­
  erfolgt,  danach  auch  der  Zeitpunkt  der  Markenverwendung  ein  anderer
als  der  Wochenschluß  sein  muß.  In  manchen  Fällen,  wo  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  eine  Abrechnung  in  gewissen  Zwischenräumen  stattfindet,
wird  hierdurch  der  Tag  der  Beitragsentrichtung  zweckmäßiger  Weise  bestimmt.
L.  Die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums,  betr.  die  Jnvaliditätsund
  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen,  unterscheidet
unter  Ziffer  3  an  der  Hand  der  gleichen  Merkmale,  wie  sie  unter  Ziffer  XVIII
der  Anleitung  hervorgehoben  sind,  folgendermaßen  zwischen  Klein-  und
Großakkordanten:  „Als  Arbeitgeber  gilt  der  Staat  auch  hinsichtlich  der
zur  unselbstständigen  Ausführung  von  Arbeiten  gegen  Akkord-  (Stück-,  Geding-)
Lohn  angenommenen  Personen,  der  Akkordarbeitcr  oder  Kleinakkvrdanten,
  ferner  auch  hinsichtlich  derjenigen  Hilfspersonen,
welche  der  Akkordarbeiter  oder  Kleinakkordant  zur  Ausführung  der  ihm  vom
Staate  übertragenen  Arbeiten  annimmt  und  aus  der  ihm  zukommenden  Summe
des  Akkordlohns  bezahlt.
Dagegen  gilt  der  Staat  nicht  als  Arbeitgeber  hinsichtlich  solcher  Personen, ­
  welche  in  der  Eigenschaft  als  selbstständige  Unternehmer  kraft  eines
Werkvcrdings  oder  eines  ähnlichen  Bertragsverhältnisses  dem  Staate  bestimmte
Leistungen  zu  machen  oder  bestimmte  Arbeitsergebnisse  zu  liefern  haben.  Ties
trifft  insbesondere  zu  für  die  Großakkordanten,  welche  sich  durch  den  Umsang ­
  der  ihnen  bei  Ausführung  der  Arbeiten  obliegenden  Verantwortlichkeit,
durch  die  Hohe  des  Entgelts  und  den  darin  enthaltenen  Unternehmergewinn
als  selbstständige  Unternehmer  kennzeichnen,  ferner  für  diejenigen  selbstständigen
Gewerbetreibenden,  Landivirthe  u.  dergl.,  welche  als  Transportunternehmer
(Schiffs-  und  Fuhrleute),  als  Bauschätzcr,  Küfermeister,  Flcischbeschauer,  Geometer
u.  s.  f.  dem  Staate  Dienste  leisten."
In  gleichem  Sinne  spricht  sich  die  Entschließung  des  bayerischen  Staatsministeriums ­
  der  Finanzen  vom  15.  Dezember  1890  (Landmann  u.  Rasp.  S.  691),
die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  im  Staatsforstbetriebe  beschäftigten ­
  Arbeiter  betreffend,  aus  und  hebt  dabei  hervor,  daß  „die  Frage,
ob  Akkordanten  (und  deren  Mitarbeiter)  als  Arbeiter  der  Staatsforstverwaltung
zu  versichern  seien,  sich  im  Allgemeinen  nur  nach  Lage  der  gesammten  Verhältnisse ­
  des  Einzelfalles  entscheiden  lasse."
In  Berücksichtigung  der  besonderen  Umstände  des  Falles  hat  das  Reichs-Ņcrsichcrungsamt
  in  der  Rev.Entsch.  vom  19.  Dezember  1892  Rr.  248  (A.  N.
f  I.  u  A.B.  1893  S.  94)  Jemanden,  der  im  Uebrigen  berufsmäßiger  Lohnarbeiter
  war,  auch  während  eines  vicrmonatigen  Zeitraums,  wo  er  einen
ihm  akkordweise  übertragenen  kleineren  Straßenbau  ausgeführt  hat,  als
versicherungspflichtigen  Arbeiter  angesehen  und  dabei  ausgeführt:  „Im  vor-
            
Waiting...

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