Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Anm.  6—8.

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werbebetriebcn  beschäftigt  sind,  deren  Natur  es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne
Arbeiten  an  wechselnden  Orten  außerhalb  der  Betriebsstatte  ausgeführt  werden,
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Betriebssitzes  s.  Rosin  I.  S-  228  u.  229.  ..
«.  Der  Wohnsitz  sollte  nach  dem  Gesetzentwürfe  eme  subsidiare  Bedeutung ­
  für  die  Bestimmung  haben,  bei  welcher  Versicherungsanftalt  die  Persicherung ­
  vorzunehmen  ist.  Ter  letzte  Satz  des  §.  30  des  Gesetzentwurfes  (letzt
§.  41)  lautete^  ^schäftigungsort  gilt,  soweit  die  Beschäftigung  in  einem  Betriebe ­
  stattsindet,  der  Sitz  des  Betriebes,  im  Uebrlgen  der  Wohnsitz  des
Arbeitgebers,  oder,  wenn  derselbe  einen  mehrfachen  oder  kernen  Wohnsitz
im  Jnlande  hat,  sein  Aufenthaltsort."
?.  8.  44  Abs.  2  u.  3  des  L.U.V.G.  lautet:
Eine  Gesammtheit  von  Grundstücken  eines  Unternehmers,  sur  deren
landwirthschaftlichen  Gesammtbetrieb  gemeinsame  Wirtschaftsgebäude
bestimmt  sind,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  ein  einziger  Betrieb.
Als  Sitz  eines  landwirthschaftlichen  Betriebes,  welcher  sich  über  die  Bezirke ­
  mehrerer  Gemeinden  erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  m  deren
Bezirk  die  gemeinsamen  Wirthschaftsgebäude  belegen  sind.  Dabei  entscheiden ­
  diejenigen  Wirthschaftsgebäude,  welche  für  die  wirtschaftlichen
Hauptzwecke  dès  Betriebes  bestimmt  sind.  Die  betheiligten  Gemeinden
und  Unternehmer  können  sich  über  einen  anderen  Betriebssttz  einigen.
Mehrere  forstwirthschaftliche  Grundstücke  eines  Unternehmers,  welche
derselben  unmittelbaren  Betriebsleitung  (Revierverwaltung)  unterstellt
sind,  gelten  als  ein  einziger  Betrieb.  Forstwirthschaftliche  Grundstücke
verschiedener  Unternehmer  gelten  als  Einzelbetriebe,  auch  wenn  sie  zusammen ­
  derselben  Betriebsleitung  unterstellt  sind.  Als  Sitz  eines  forstwirtschaftlichen
  Betriebes,  welcher  sich  über  mehrere  Gememdebezlrke
erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  größte  Theil  der
Forstqrundstücke  belegen  ist,  sofern  nicht  die  betheiligten  Gemeinden  und
der  Unternehmer  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen."
W.  Selbstständiger  Betrieb.  Hauptbetrieb.  Nebenbetrieb.
Ob,  wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Betriebe  an  verschiedenen  Orten  betreibt,
diese  im  Verhältnisse  von  mehreren  selbstständigen  Betrieben  oder  von  Hauptund
  Nebenbetrieb  zu  einander  stehen,  ist  der  vernünftigen  Erwägung  un
einzelnen  Falle  überlassen;  gesetzliche  Vorschriften  bestehen  darüber  lm  Invaliditats-
  und  Altersversicherungsgesetze  nicht,  und  es  ist  auch  nicht  unbedingt  erforderlich. ­
  daß  den  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  getroffenen  Entcheidunqen
  (Handbuch  der  U.V.  Anm.  4  u.  5  zu  §.  9)  Geltung  für  dasjenige
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  ertheilt  wird.  (Bergt.  Anm.  XIV  1
S  242.)  Gelangt  man  zu  der  Annahme,  daß  Unternehmungen,  welche  sich
über  weite  Gebiete  ausdehnen  und  in  die  Bezirke  einer  größeren  Zahl  von
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marken  derselben  Versicherungsanstalt  in  allen  Teilbetrieben  verwandt  werden
müssen,  einerlei  im  Bezirke  welcher  anderen  Anstalt  sie  liegen,  und  daß  mit
deren  Beschaffung  und  Verwendung  stets  Umständlichkeiten,  kaum  zu  überwindende ­
  Schwierigkeiten  aber  dann  verknüpft  sind,  wenn  die  Teilbetriebe
sich  in  den  Bezirken  von  Versicherungsanstalten  befinden,  wo  das  Einzlehungs-
            
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