Zu Ziffer XX der Anleitung Anm. 6—8.
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werbebetriebcn beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne
Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstatte ausgeführt werden,
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Betriebssitzes s. Rosin I. S- 228 u. 229. ..
«. Der Wohnsitz sollte nach dem Gesetzentwürfe eme subsidiare Bedeutung
für die Bestimmung haben, bei welcher Versicherungsanftalt die Persicherung
vorzunehmen ist. Ter letzte Satz des §. 30 des Gesetzentwurfes (letzt
§. 41) lautete^ ^schäftigungsort gilt, soweit die Beschäftigung in einem Betriebe
stattsindet, der Sitz des Betriebes, im Uebrlgen der Wohnsitz des
Arbeitgebers, oder, wenn derselbe einen mehrfachen oder kernen Wohnsitz
im Jnlande hat, sein Aufenthaltsort."
?. 8. 44 Abs. 2 u. 3 des L.U.V.G. lautet:
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, sur deren
landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirtschaftsgebäude
bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb.
Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke
mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, m deren
Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei entscheiden
diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirtschaftlichen
Hauptzwecke dès Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden
und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssttz einigen.
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche
derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt
sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke
verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen
derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirtschaftlichen
Betriebes, welcher sich über mehrere Gememdebezlrke
erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der
Forstqrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Gemeinden und
der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen."
W. Selbstständiger Betrieb. Hauptbetrieb. Nebenbetrieb.
Ob, wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe an verschiedenen Orten betreibt,
diese im Verhältnisse von mehreren selbstständigen Betrieben oder von Hauptund
Nebenbetrieb zu einander stehen, ist der vernünftigen Erwägung un
einzelnen Falle überlassen; gesetzliche Vorschriften bestehen darüber lm Invaliditats-
und Altersversicherungsgesetze nicht, und es ist auch nicht unbedingt erforderlich.
daß den auf dem Gebiete der Unfallversicherung getroffenen Entcheidunqen
(Handbuch der U.V. Anm. 4 u. 5 zu §. 9) Geltung für dasjenige
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ertheilt wird. (Bergt. Anm. XIV 1
S 242.) Gelangt man zu der Annahme, daß Unternehmungen, welche sich
über weite Gebiete ausdehnen und in die Bezirke einer größeren Zahl von
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marken derselben Versicherungsanstalt in allen Teilbetrieben verwandt werden
müssen, einerlei im Bezirke welcher anderen Anstalt sie liegen, und daß mit
deren Beschaffung und Verwendung stets Umständlichkeiten, kaum zu überwindende
Schwierigkeiten aber dann verknüpft sind, wenn die Teilbetriebe
sich in den Bezirken von Versicherungsanstalten befinden, wo das Einzlehungs-