Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

von  dem  Arbeitgeber  vorhanden  ist  und  es  sich  nicht  etwa  nur  um  Bezahlung
der  Botengänge  eines  die  Verrichtung  von  solchen  gewerbsmäßig  Betreibenden
in  Gestalt  einer  Pauschsumme  handelt.
(Vergi,  die  Stellung  einer  auch  als  Brotträgerin  thätigen  Botenfrau
unten  unter  Ziffer  10.)
6.  Einen  Todtengräber  erachtet  das  Neichs-Versicherungsamt  in  einer
Nevisionsentscheidung  vom  10.  Oktober  1892  (21.  N.  f.  Sachsen  I  S.  59)
als  eine  Person,  die  von  der  Stelle,  die  ihn  mit  seinen  Verrichtungen  betraut
hat,  beschäftigt  wird,  auch  wenn  er  seine  Bezahlung  von  denjenigen  bekommt,
welche  seine  Dienste  in  Anspruch  nehmen.  Das  Neichs-Versicherungsamt  spricht
sich  darüber  in  folgender  Weise  aus:  „Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  Verhältnisse ­
  obwalten  können,  unter  welchen  die  Beschäftigung  des  Todtengräbcrs
unter  den  Begriff  des  selbstständigen  gewerblichen  Unternehmens  fällt.  In  der
Regel  wird  der  Todtengräber  als  ein  versicherungspflichtiger  Angestellter  der
politischen  oder  kirchlichen  Gemeinde,  der  der  betreffende  Kirchhof  gehört,  anzusehen ­
  sein.  Schon  der  Umstand,  das;  der  Dienst  des  Todtengräbcrs  ohne
den  unbeweglichen  Grund  und  Boden  einer  Beerdigungsstätte  nicht  denkbar
ist,  erzeugt  eine  gewisse  Abhängigkeit  des  Todtengräbers  von  der  Gemeinde,
welche  ihren  Ausdruck  darin  findet,  daß  derselbe  regelmäßig  den  Kirchhof  im
Stande  zu  erhalten  hat.  Namentlich  aber  kommt  in  Betracht,  daß  die  Sorge
für  die  Todtcnbestattung  an  einem  bestimmten  Orte  durchgängig  zu  den  Aufgaben ­
  der  kirchlichen  oder  bürgerlichen  Gemeinde  gehört,  und  daß  dementsprechend ­
  Jedermann  auf  die  Dienste  des  Todtengräbers  angewiesen  ist,
während  private  Beerdigungen,  das  heißt  solche  außerhalb  des  Kirchhofs  und
ohne  Zuthun  der  kirchlichen  oder  politischen  Instanzen  erfolgende,  nur  als
seltene  Ausnahmen  vorkommen.  Hiernach  muß  der  Todtengräber  regelmäßig
als  das  Orgari  der  Gemeinde  auf  dem  bezeichneten  Gebiete  gelten,  imb  in
dieser  Eigenschaft  hat  er  auch  bei  dem  Akte  der  Beerdigung  selbst,  nicht  bloß
bei  der  Herstellung  des  Grabes,  in  gewissem  Umfange  mitzuwirken.  Offenbar
ist  dieses  sein  Verhältniß  zu  der  Gemeinde  ein  sehr  viel  engeres,  als  etwa  das
eines  Bezirks-Sch  ornsteiufegers,  mit  dem  die  Beklagte  den  Kläger  vergleicht;
denn  letzterer  betreibt  von  Haus  zu  Haus  gehend  ein  Gewerbe,  während  der
Todtengräber  seine  Dienstobliegenheiten  im  Wesentlichen  auf  dem  der  Gemeinde
gehörigen  Grundstück  verrichtet.  Auch  ist  cs  einflußlos,  wenn  der  Todtengräber ­
  nicht  von  der  Gemeinde  selbst,  sondern  von  den  Personen,  die  seine
Dienste  in  Anspruch  nehmen,  bezahlt  wird,  da  er  aus  diese  Bezüge  von  jener
als  Entgelt  der  von  ihm  geleisteten  Arbeit  angewiesen  ist,  wie  dies  auch  bei
anderen  Klassen  von  Angestellten  vorkommt  (zu  vergleichen  Nr  XVIII  der
Anleitung  des  Ncichs-Versicherungsamtes  u.  s.  w.  —  S.  18  —)  Endlich  können
auch  Fälle  vorkommen  —  und  der  gegenwärtige  ist  hierzu  zu  rechnen  —,  in
denen  ein  Unterschied  zwischen  denjenigen  Gebühren,  welche  der  Todtengräber
auf  Grund  allgemeiner  Taxe  für  die  aus  Anlaß  einer  Beerdigung  schlechthin
nothwendigen  Arbeiten  erhält,  und  solchen  Einnahmen,  die  er  etwa  nebenher
für  die  Pflege  einzelner  Gräber  von  den  Hinterbliebenen  bezieht,  nicht  gemacht
werden  kann;  denn  wenn  auch  die  Grabpflcge  an  sich  den  Begriff  eines  selbstständigen ­
  Unternehmens  zu  erfüllen  geeignet  ist  (zu  vergleichen  die  nachfolgende ­
  Rcvisionsentscheidung  88),  so  wird  sie  doch  oft  in  so  engem  Zusammenhange ­
  mit  den  sonstigen,  au  Umfang  weitaus  überwiegenden  Verrichtungen  des
Todtengräbers  stehen,  und  dem  letzteren  so  offenbar  gerade  mit  Bezug  auf
jene  Hauptverrichtungen  übertragen  sein,  daß  sie  eine  besondere  Beurtheilung
ni  chi  zuläßt,  geschweige  denn  für  die  Auffassung  der  Stellung  des  Todtcugräbers
  im  Allgemeinen  maßgebend  sein  kann."
Anders  wie  den  vorstehenden  Fall  behandelt  das  Neichs-Versicherungsamt
(Nev.Entsch.  Nr.  88  -  A.  N.  1892  S.  2  —),  wie  in  der  vorhergehende»  Entscheidung ­
  erwähnt,  denjenigen  einer  Frau,  welche  die  Pflege  von  Gräbern
            
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