Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  3  u.  4.

diejenigen  für  Elsaß-Lothringen)  ergicbt  sich  diese  Umgrenzung  durch  das
Nerchsgesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Neichsbeamten,
vom  31.  März  1873.  (Vergi.  Perels  und  Spilling,  das  Reichsbeamtengcsetz.
  Berlin  1890.  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechtes.  Leipzig
1890.  S.  406  ff.)  Tie  Bestimmungen  zur  Feststellung  des  Begriffes  von  Beamten
der  verschiedenen  Bundesstaaten  sind  in  den  betreffenden  Landesgesetzen  enthalten. ­
  Die  Aufzählung  derselben  findet  sich  bei  G.  Meyer  a.  o.'  O.'  S.  408
Anm.  5.
Die  den  Begriff  von  Beamten  der  Kommunalverbände  ausmachenden
Merkmale  ergeben  sich  theils  ans  den  betreffenden  Staats-Beamtengesetzen,
m  welchen  zum  Theil  auch  die  Verhältnisse  der  Kommunalbeamten  geregelt
sind,  theils  aus  den  zur  Ordnung  der  Verhältnisse  der  bezeichneten  Kommunalverbände
  erlassenen  besonderen  Landesgesetzen.
Ueber  den  aus  den  vorbenannten  Reichs-  und  Landesgesetzen  abzuleitenden
allgemeinen  Beamtenbegriff  vergi,  die  nachfolgende  Anm.  5.
3.  Die  Beschäftigung  für  das  Reich,  einen  Bundesstaat  oder  einen  Kommunalverband ­
  kann
1.  auf  Grund  des  Unterthanenverhältnisses,  der  Staats-  oder
Gemeinde-Bürgerpflicht,
2.  ans  Grund  des  Beamtenverhältnisses,
3.  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Vertrages,  durch  welchen  ein
Dienstmietheverhältniß  begründet  wird,
erfolgen.
Rur  in  dem  unter  3  bezeichneten  Falle  ruft  das  Beschäftigungsverhältniß
die  Versicherungspflicht  hervor,  nicht  auch  in  den  unter  1  und  2  angegebenen
Fällen,  und  zwar  in  dem  letzteren  nicht,  weil  er  durch  die  Bestimmung  im
ersten  Absätze  des  §.  4  des  I.  n.  A.V.G  ausdrücklich  ausgenommen  ist,  in  dem
ersteren  nicht,  weil  die  von  dem  Betreffenden  geleistete  Thätigkeit  nicht  gegen
Bezug  von  Lohn  oder  Gehalt  erfolgt.  Vergl.  auch  Schicker  S.  343.  Allerdings ­
  bezieht  auch  derjenige,  welcher  Dienste  in  seiner  Eigenschaft  als  Unterthan ­
  zu  leisten  genöthigt  ist,  häufig  von  dem  betreffenden  Staate  oder  Koinmunalverbande
  eine  Entschädigung.  Diese  hat  aber  nicht  den  Charakter  von
Gehalt  oder  Lohn,  sondern  wird  gewährt,  um  dem  die  Dienste  Leistenden  baare
Ausgaben  oder  sonstige  Aufwendungen,  die  ihm  erwachsen  sind,  zu  erstatten,
oder  um  ihn  wegen  der  dadurch  herbeigeführten  Versäumnisse  oder  eingetretenen
sonstigen  Schädigungen  schadlos  zu  halten  (vergl.  Anm.  Ul  7).
-1.  Es  giebt  Beamte,  welche  kein  Amt  bekleiden,  und  es  giebt  Verwalter
von  öffentlichen  Aemtern,  welche  nicht  Beamte  sind  (Laband,  das  Staatsrecht
des  Deutschen  Reiches.  2.  Auflage.  Freiburg  i.  B.  1888.  S.  405).  Die  Berwaltung
  von  öffentlichen  Aemtern  kann  im  letzteren  Falle  sowohl  auf  Grund  der
Untcrthaneu-Verpflichtung  als  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisses ­
  geschehen  Is.  Anm.  III  3).  Im  letzteren  Falle  hindert  der  Umstand,  daß
es  sich  um  Wahrnehmung  von  Obliegenheiten,  die  aus  Alifgaben  der  Staatshoheit ­
  entspringen,  handelt,  nicht,  daß  der  Betreffende,  ivenn  im  Uebrigen
die  gesetzlichen  Voraussetzungen  dafür  vorliegen,  der  Versicherungspflicht  unterliegt. ­
  S.  Anleitung  des  Großh.  badischen  Ministeriums  des  Innern,  die
Jnvalditäts-  und  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen  betreffend, ­
  unter  Ziffer  7:  „Besteht  die  Thätigkeit  einer  vom  Staate  angenommenen
Hilfsperson  ausschließlich  oder  ganz  überwiegend  in  der  Mitwirkung  beim
Vollzüge  von  Hoheitsaufgaben  im  Gebiete  der  Justiz-,  inneren  oder  Steuerverwaltnng,
  so  wird  in  der  Regel  wegen  der  über  die  bloße  Anwendung
mechanischer  Fertigkeiten  hinausgehenden  Art  der  Thätigkeit  und  der  dabei  verlangten ­
  besonderen  Vorbildung  die  Versicherung  nicht  Platz  greifen;  jedoch
können  sich  unter  Umständen  auch  untergeordnete  Dienstleistungen
zum  Vollzüge  der  Hoheitsaufgaben,  z.  B.  in  den  unteren  Stellen
            
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