Arbeitsverträge.
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zugreifen, um die freigewordenen Arbeitskräfte gegen das
Versinken ins Elend zu schützen. Staatliche und andere
öffentliche Gemeinwesen suchen in solchen Zeiten ihre be
gonnenen großen Arbeiten fortzuführen und ihre eigenen
Betriebe aufrechtzuerhalten. Gemeinden und andere Stellen
bemühen sich, durch Einrichtung von Notstandsarbeiten
über die Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Den in solchen
Zeiten besonders wichtig werdenden Wanderarbeits
stätten ist staatliche Fürsorge gewidmet (in Preußen durch
Gesetz vom 29. Juni 1907) usw. Auch auf möglichst regel
mäßige Beobachtung und Feststellung der Verschiebungen
des Arbeitsmarkts ist Bedacht genommen. (Vgl. in dieser
Sammlung Band 209 S. Hiss., Band 267 S. ilSff., Band
346 S. 56 ff.)
26. Arbeitsverträge.
Der Arbeitsvertrag, die Grundlage des Arbeitsver
hältnisses, ist grundsätzlich Gegenstand der freien Übereinkunft
beider Teile, die aber aus den schon S. 135 erwähnten Grün
den namentlich auf der Seite des Arbeiters nicht immer mit
tatsächlicher Entschlußfreiheit übereinstimmt. Die Gesetz
gebung hat deshalb zugunsten der Arbeiter vielfach eingreifen
müssen, besonders mit Hilfe der Arbeiterschutzvorschriften
(f. Ziff- 6).
Für einen Teil der Arbeitsbedingungen hat sich nament
lich in großen Betrieben das Bedürfnis herausgestellt, die
Abmachung mit jedem einzelnen Arbeiter durch eine „Ar
beitsordnung" zu ersetzen, in der durch den Arbeitgeber
die von ihm gebotenen wesentlichen Arbeitsbedingungen ein
für allemal zusammengefaßt werden. Bei der Bedeutrmg
dieser Einrichtung für die Arbeiterschaft hat sich die Gesetz
gebung verschiedener Länder schon seit mehr als 50 Jahren
bemüht, Grundsätze für Erlaß und Inhalt der Arbeitsorh-