Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

it

Redaction  des  Gesetzes  als  selbstverständlich  angenommen,  daß
die  Beweisaufnahme  zu  dem  „gesummten  Inhalte  der  Verhandlungen" ­
  gehöre;  auch  ist  in  Alin.  3  des  §  6  des  Gesetzes
dies  indirect  ausgesprochen  worden.
5.  Die  in  8  6  gegebenen  Regeln  gelten  für  alle  Richter-Instanzen;
  im  Uebrigen  ist  die  allgemeine  Regelung  des
Verfahrens  der  Civil-Prozeß-Ordnung  zu  entnehmen,  namentlich ­
  auch  über  den  „Beweis  durch  Eid".  Dieser  Beweis  ist
nach  wie  vor  den  Parteien  anwendbar,  und  ist  also  die  Zuschiebung ­
  und  Zurückschiebung  des  Eides  im  Vorverfahren
zulässig.
Dagegen  steht  den  Parteien  kein  Recht  zu,  die  Verstattung
zum  Erfüllungs-  oder  Reinigungs-Eide  zu  fordern.  Dies
Recht  ist  durch  Al.  3  des  §  6  aufgehoben,  indem  hiernach  dem
freien  Ermessen  des  Richters  anheimgegeben  ist,  ob  derselbe
der  einen  oder  der  andern  Partei  noch  einen  Eid  zur  Ergänzung ­
  der  vorgebrachten  Beweise  vor  oder  in  seiner  Entscheidung
auflegen  will.
Es  ist  ferner  dem  Richter  freigestellt,  alle  Beweisaufnahmen, ­
  gleichviel,  ob  sie  von  einer  Partei  beantragt  sind  oder
nicht,  bewirken  zu  lassen,  und  zwar  auch  selbstständig,  ohne
daß  ein  förmlicher  Proceß  bereits  mit  einer  Klage  eingeleitet
worden  ist.  Es  gehört  hierher  besonders  die  „Einnahme
des  Augenscheins"  und  die  „Aufnahme  des  Beweises
zum  ewigen  Gedächtniß."  Wie  diese  Beweismittel  in  jedem ­
  andern  Processe  benutzt  und  beantragt  werden  können,  sind
sie  auch  für  den  Haftpflicht-Proceß  nicht  ausgeschlossen,  weshalb ­
  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag*)  vom  Reichstage  mit  Recht
abgelehnt  worden  ist.  Sowohl  die  bestehenden  Gesetze,  als
auch  die  in  Berathung  begriffene  neue  Civil-Proceß-Ordnung
des  Nordd.  Bundes  enthalten  über  die  fr.  Beweismittel  allgemeine ­
  Vorschriften.  Bei  Bergbau-Unfällen  kommen  zudem
Vorschriften  der  Bergpolizei**)  zur  Anwendung,  welche  it.  A.
auch  eine  amtliche  Ermittelung  der  Ursachen,  des  Verlaufs  rc.
der  Unfälle  vorschreiben.  Die  betreffenden  Verhandlungen  sind
in  der  Regel  geeignet,  die  oben  bezeichneten  Beweismittel  mehr
oder  weniger  sactisch  zu  ersetzen.  —  Auch  sind  überhaupt  bei
allen  Unfällen  mit  Beschädigung  von  Menschen  allgemeine  polizeiliche ­
  Feststellungen  über  den  Thatbestand  vorgeschrieben,  sobald ­
  sie  strafrechtliche  Verfolgungen  veranlassen  könnten.
§  7.  Das  Gericht  hat  unter  Würdigung  aller  Umstände,
über  die  Höhe  des  Schadens,  so  wie  darüber,  ob,  in  welcher
Art  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist,  nach  freiem
Ermessen  zu  erkennen.  Als  Ersatz  für  den  zukünftigen  Unterhalt ­
  oder  Erwerb  ist,  wenn  nicht  beide  Theile  über  die  Abfindung ­
  in  Capital  einverstanden  sind,  in  der  Regel  eine  Rente
zuzubilligen.
Der  Verpflichtete  kann  jederzeit  die  Aufhebung  oder  Minderung ­
  der  Rente  fordern,  wenn  diejenigen  Verhältnisse,  welche
die  Zuerkennung  oder  Höhe  der  Rente  bedingt  hatten,  inzwischen ­
  wesentlich  verändert  sind.  Ebenso  kann  der  Verletzte, ­
  dafern  er  den  Anspruch  auf  Schadenersatz  innerhalb  der
Verjährungsfrist  (§  8)  geltend  gemacht  hat,  jederzeit  die  Er-*)
  Der  Abg.  Lesse  hatte  nämlich  zu  §  2  des  Entwurfs  folgenden
Zusatz  beantragt:
„Der  Beschädigte  sowie  der  Betriebsunternehmer  kann  sofort  nach
geschehenem  Unfälle  die  Ursache  desselben  durch  Einnahme  des  Augenscheins
so  wie  durch  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  feststellen
lassen.  —  Der  hierauf  gerichtete  Antrag  ist  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem
Unfälle  beim  Richter  des  Ortes  anzubringen.  Ueber  diesen  Antrag  wird
die  Gegenpartei,  wenn  sie  am  Orte  anwesend  ist,  gehört".  —  (Drucks.
Nr.  75.)  —  Dieser  Zusatz  wurde  jedoch  abgelehnt.  —  Sten.  Ber.  S.  482.
**)  Vergl.  Allg.  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  §§  204  ff.  —  Mit
Bezug  auf  diese  Bestimmungen  sind  für  die  Revier-  (Bergpolizei-)  Beamten ­
  besondere  Instructionen  erlassen.

"Bad  1341  “«lg
höhung  oder  Wiedergewährung  der  Kente  fordern,  wenn  die
Verhältnisse,  welche  für  die  Feststellung,  Minderung  oder  Aufhebung ­
  der  Rente  maassgebend  waren,  wesentlich  verändert  sind.
Der  Berechtigte  kann  auch  nachträglich  die  Bestellung
einer  Sicherheit  oder  Erhöhung  derselben  fordern,  wenn  die
Vermögens  Verhältnisse  des  Verpflichteten  inzwischen  sich  verschlechtert ­
  haben.
1.  Von  dem  vorstehenden  §  7  des  Gesetzes  enthielt  der
Regier.-Entwurf  §  5  nur  den  Satz:  „Auch  unterliegt  es  dem
richterlichen  Ermessen,  ob  ein  Schadensersatz  in  einer  Rente
oder  in  Capital  zuzubilligen  ist."  —
Dieser  Satz  selbst  erscheint  überflüssig,  da  schon  in  §  6
des  Gesetzes  das  Arbitrium  des  Richters  auch  in  Bezug  auf
Würdigung  des  Schadens  anerkannt  ist.  Im  Uebrigen  finden
sich  ähnliche  Vorschriften  bereits  in  ältern  materiellen  und  formellen ­
  Rechtsbestimmuugen  über  Schadenersatzforderungen.  *)
2.  Dem  Gerichte  steht  nach  §  7  die  Bestimmung  der
Höhe  des  Schadens  nach  freiem  Ermessen  zu.  Ob  und
wie  es  sich  die  Ueberzeugung  von  der  Nichtigkeit  seines  Ermessens ­
  verschaffen  will,  bleibt  ihm  völlig  frei  überlassen.  Es
kann  auch  dem  Beschädigten  einen  Eid  zum  Beweise  der  Höhe
des  Schadens  auflegen,  und  insofern  kann  man  nicht  sagen,
daß  „der  Wllrderungseid  (juramentum  in  litem)  für  die  Processe
nach  diesem  Gesetze  völlig  abgeschafft  sei."**)  Das  Wesentliche ­
  des  Schätzungseides  besteht  auch  für  die  Haftpflicht-Processe ­
  fort,  wenn  auch  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über
den  Schätzuugseid  (jur.  in  litem)  für  aufgehoben  zu  erachten ­
  sind.
3.  Der  Richter  hat  ferner  völlig  frei  zu  ermessen,  „ob,  in
welcher  Art  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist."
Die  Sicherheitsbestellung  oder  Cautious  -  Leistung  ist  im
materiellen  und  formellen  Civilrechte  theils  gesetzlich  bestimmt,
theils  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen,  in  allen  Fällen
aber  bezüglich  der  Realisirung  vom  Antrage  des  Berechtigten
oder  Verpflichteten  abhängig.  Weder  jene  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  ,  noch  diese  Anträge  der  Parteien  sollen  bei  Haftpflicht-Leistungen
  für  den  Richter  maßgebend  sein,  vielmehr  ist  Bedürfniß, ­
  Art  und  Höhe  der  etwa  zu  bestellenden  Sicherheit

*)  Vergl.  z.  B.  §§  119,  122,  126,  101,  102  Allg.  Landrecht  Th.  1.
Tit.  6.,  und  besonders  hinsichtlich  des  Wittwen-  und  Waisen-Unterhalts
sowie  anderer  zu  gesetzlicher  Alimentation  berechtigter  Personen  bei  tödtlichen
  Unfällen  §§  107,  108,  109.
Der  obige  §  7  schließt  sich  §  457  des  Nordd.  Civil-Proceß-Ordnungs
  -  Entwurfs  an.
**)  Vergl.  Dr.  Endemann,  die  Haftpflicht  rc.  S.  68,  wo  deducisi
wird,  daß  das  jur.  in  litem  für  Haftpflichtprocesse  abgeschafft  worden  sei.
Es  wird  dort  ausgeführt,  daß  §  457  des  Nordd.  Civ.  -Proc.  -  Ordn.  -  Entw.
den  Passus  enthalte:  „Das  Gericht  kann  anordnen,  dass  der  Beweisführer
den  Schaden  eidlich  schätze".  —  Dieser  Passus  sei  in  den  §  7  des  Haftpflichtgesetzes ­
  nicht  übernommen  worden,  deshalb  habe  er  keine  Geltung
für  Haftpflichtprocesse.  -  Da  das  jur.  in  litem  unseres  Wissens  in  allen
ältern  Proceß-Ordnungen  Deutschlands  und  auch  in  den  neueren  Entwürfen ­
  beibehalten  worden  ist,  so  besteht  es  kraft  allgemeiner  Proceßvorschrift ­
  auch  für  Haftpflichtprocesse  fort.  Der  Würderungö-  oder  Schätzungseid ­
  ist  zudem  das  einzige  Beweismittel,  wenn  aus  andere  Weise  der
Schaden  nicht  auögemittelt  werden  kann;  daß  dies  einzige  Beweismittel
dem  Richter  der  Haftpflichtprocesse  entzogen  sein  soll,  ist  weder  in  den
legislatorischen  Quellen  gesagt,  noch  nach  §§  6  und  7  des  Gesetzes  anzunehmen. ­
  Ist  dem  Richter  nach  §  6  jede  Beweisaufnahme  auch  über  die
Höhe  des  Schadens  freigestellt,  so  muß  ihm  auch  die  Auflegung  des
Schätzungseides  gestattet  sein,  schon  weil  ihm  die  Auflegung  jedes  Eides
zukommt?  Die  Eides-Form  oder  Norm  kommt  dabei  gar  nicht  in  Betracht. ­
  —  Vergl.  auch  §  431  des  Nordd.  Entwurfs  von  I860,  wo  die
Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Schätzungseid  (jur.  in  litem)
ausdrücklich  aufgehoben  sind,  dem^  Richter  aber  allgemein  überlassen  ist,
dem  Beweisführer  „die  eidliche  Schätzung  des  Schadens  oder  des  Interesse" ­
  aufzugeben.  —  Es  handelt  sich  also  schließlich  nur  um  die  „Bezeichnung" ­
  des  Eides.  —
            
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