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II. Gesetzliche Normen für den Handelsverkehr.
2. in Ausbildung eines — vom Erwerb zu trennenden — lediglich der gewerblichen
Fortbildung dienenden Prüfungswesens, als Hauptaufgabe des Bezirks-
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berücksichtigt und bildeten von da an jahrzehntelang einen Gärungsstoff
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auch die Klage darüber am heftigsten. Da jedoch die allgemeine Prosperität sicht:
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II. Gesetzliche Normen für den Handelsverkehr.
Worin sich auf wirtfchafltichem Gebiet vor der Reichsgründllng die politische
Zersplitterung am fühlbarsten kundgab, das war außer dem über die staatlichen
Grenzen hinübergreifenden Transportverkehr der Auslandverkehr überhaupt, ferner
das Maß-, Geld- und Münzwesen, sowie der Handels- und Wechselverkehr und der
Patent- und Markenschutz, endlich die gesamte Gewerbeverfassung. Die notwendigen
Post- und Eisenbahnanschlüsse kamen erst nach jahrzehntelangen Verhandlllngen zu
stande. Der Patent- und Markenschutz war nahezu illusorisch, da man darum bei
einigen Dutzend Regierungen einkommen mußte. An Arbeiterschntz und Arbeiterver
sicherung konnte man innerhalb der Kleinstaaten nicht denken. Nur durch die Bil
dung eines größeren Wirtschaftskörpers, wie ihn die Reichsgriindung brachte, konnte
auf allen den eben erwähnten Gebieten die gesetzliche Regelung eine grundlegende
oder bahnbrechende Bedeutung für das Gewerbeleben erlangen.
Ans diesen Gebieten ergab sich auch zuerst die Notwendigkeit zur Einigung.
So zunächst in dem Zollverein, dann in der deutschen Wechselordnung von
1848, der Münzkonvention von 1857, dem Handelsgesetzbuch von 1861/65.
Konstruktion auszuklügeln und die richtige Mitte zwischen den beiden extremen Parteien zu be
haupten. Bei der Umbildung, in der sich das Handwerk seit dem Aufkommen der Großindustrie
befand, bei dem schweren Konkurrenzdruck und der chronischen Krisis, in der manche Handwerkszweige
standen, war jedes angepriesene Heilmittel des Beifalls sicher.
9 Jahrzehnte lang verfolgten die Nächstbeteiligten nur das eine Ziel, eine Organisation des
Handwerks in Innungen und Handwerkskammern zustande zu bringen. Der anderen Auf
gabe, der Verbesserung der Fachbildung, unterzogen sich die einzelnen Bundesstaaten,
nachdem Württemberg schon in den 60er Jahren vorangegangen war, erst seit den Wer Jahren.
Vereins *).
gedrängt.