Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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II. Gesetzliche Normen für den Handelsverkehr. 
2. in Ausbildung eines — vom Erwerb zu trennenden — lediglich der gewerblichen 
Fortbildung dienenden Prüfungswesens, als Hauptaufgabe des Bezirks- 
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berücksichtigt und bildeten von da an jahrzehntelang einen Gärungsstoff 
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auch die Klage darüber am heftigsten. Da jedoch die allgemeine Prosperität sicht: 
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II. Gesetzliche Normen für den Handelsverkehr. 
Worin sich auf wirtfchafltichem Gebiet vor der Reichsgründllng die politische 
Zersplitterung am fühlbarsten kundgab, das war außer dem über die staatlichen 
Grenzen hinübergreifenden Transportverkehr der Auslandverkehr überhaupt, ferner 
das Maß-, Geld- und Münzwesen, sowie der Handels- und Wechselverkehr und der 
Patent- und Markenschutz, endlich die gesamte Gewerbeverfassung. Die notwendigen 
Post- und Eisenbahnanschlüsse kamen erst nach jahrzehntelangen Verhandlllngen zu 
stande. Der Patent- und Markenschutz war nahezu illusorisch, da man darum bei 
einigen Dutzend Regierungen einkommen mußte. An Arbeiterschntz und Arbeiterver 
sicherung konnte man innerhalb der Kleinstaaten nicht denken. Nur durch die Bil 
dung eines größeren Wirtschaftskörpers, wie ihn die Reichsgriindung brachte, konnte 
auf allen den eben erwähnten Gebieten die gesetzliche Regelung eine grundlegende 
oder bahnbrechende Bedeutung für das Gewerbeleben erlangen. 
Ans diesen Gebieten ergab sich auch zuerst die Notwendigkeit zur Einigung. 
So zunächst in dem Zollverein, dann in der deutschen Wechselordnung von 
1848, der Münzkonvention von 1857, dem Handelsgesetzbuch von 1861/65. 
Konstruktion auszuklügeln und die richtige Mitte zwischen den beiden extremen Parteien zu be 
haupten. Bei der Umbildung, in der sich das Handwerk seit dem Aufkommen der Großindustrie 
befand, bei dem schweren Konkurrenzdruck und der chronischen Krisis, in der manche Handwerkszweige 
standen, war jedes angepriesene Heilmittel des Beifalls sicher. 
9 Jahrzehnte lang verfolgten die Nächstbeteiligten nur das eine Ziel, eine Organisation des 
Handwerks in Innungen und Handwerkskammern zustande zu bringen. Der anderen Auf 
gabe, der Verbesserung der Fachbildung, unterzogen sich die einzelnen Bundesstaaten, 
nachdem Württemberg schon in den 60er Jahren vorangegangen war, erst seit den Wer Jahren. 
Vereins *). 
gedrängt.
	        
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