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Zelt-Sonnenschirme, angefertigt aus einem
eisernen Stab nebst einem Gestell und mit einfachem Stoff,
der im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Gegenstandes
nur einen geringen Teil bildet, überzogen — nach Art. 153
P. 1 (C. 94, Nr. 17 517).
Gemäss einem Beschluss der Tarifkommission vom
23. März 1906, Nr. 117, sind Maschinengewehre,
nicht für den Handgebrauch, Lafetten auf Rädern und
Dreifiis.se dazu, sowie Vorrichtungen zum Transport von Ma
schinengewehren, Dreifüssen und Patronenkästen auf Last
tieren (Sattelbäume auf Scharnieren mit Gehänge), als vor
zugsweise aus Eisen hergestellte Waren mit einem geringen
Zusatz von Kupfer — in den Maschinengewehren, und von
Leder — im Sattelbaum und dem Gehänge (in Form eines
Ueberzugs der verzinkten Eisenteile) — nach Art. 153, P. 1,
des Tarifs zu verzollen. (C. 06, Nr. 9437).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 8381, ist
die Tarifierung von Stahl-Schrapnells, die der
Bearbeitung durch Schlosser unterzogen worden sind, nach
Art. 153, P. 1, des Tarifs als richtig anerkannt (C. 09, Nr. 5962,
P. 23).
Eiserne Stangen (rundes Sorteneisen), über
6 x / 2 mm dick, verzinkt — nach Art. 153, P. 1 (C. 10,
Nr. 36 911).
Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105 vom
Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung von
Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine dar
stellend, nach dem für die einzelnen Teile in Betracht kommen
den Artikeln als richtig anerkannt, und zw'ar: die Winde —
nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die
eisernen Führungen sowde die Teile der Aufzugsplattform —
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).
2. Vorhänge- und Einsatzschlösser, ausser
den kupfernen, sowie auch Schrauben (für Holz),
für das Pud 6,— ß
2. Vertragsgemäss: Für das Pud 6“,— R
Metalleinfassungen für Reisetaschen, mit
Schlössern versehen — nach Art. 153, P. 2 (C. 86, Nr. 22 637).
Als Schrauben im Sinne des Art. 153, P. 2, sind nur
Schrauben zu behandeln, die zum Verbinden von verschiedenen
Teilen von Gegenständen dienen; alle übrigen Erzeugnisse
mit Schraubengewinde sind nach den entsprechenden Artikeln
des Tarifs nach Massgabe der Beschaffenheit des Materials zu
verzollen (C. 99, Nr. 20 248).
Schlüssel, zusammen mit den Schlössern
eingeführt, sind - , auch w r enn sie von den Schlössern
gesondert verpackt sind, als mit den Schlössern eine einheit
liche Vorrichtung zum Verschliessen bildend, zusammen mit
den Schlössern — nach Art. 153, P. 2, einzulassen (C. 10,
Nr. 36 911.)
Vertragsgemäss: Anmerkung. Alle eisernen und
stählernen Bau- und Möbelbeschläge werden nach