Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zelt-Sonnenschirme, angefertigt aus einem 
eisernen Stab nebst einem Gestell und mit einfachem Stoff, 
der im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Gegenstandes 
nur einen geringen Teil bildet, überzogen — nach Art. 153 
P. 1 (C. 94, Nr. 17 517). 
Gemäss einem Beschluss der Tarifkommission vom 
23. März 1906, Nr. 117, sind Maschinengewehre, 
nicht für den Handgebrauch, Lafetten auf Rädern und 
Dreifiis.se dazu, sowie Vorrichtungen zum Transport von Ma 
schinengewehren, Dreifüssen und Patronenkästen auf Last 
tieren (Sattelbäume auf Scharnieren mit Gehänge), als vor 
zugsweise aus Eisen hergestellte Waren mit einem geringen 
Zusatz von Kupfer — in den Maschinengewehren, und von 
Leder — im Sattelbaum und dem Gehänge (in Form eines 
Ueberzugs der verzinkten Eisenteile) — nach Art. 153, P. 1, 
des Tarifs zu verzollen. (C. 06, Nr. 9437). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 8381, ist 
die Tarifierung von Stahl-Schrapnells, die der 
Bearbeitung durch Schlosser unterzogen worden sind, nach 
Art. 153, P. 1, des Tarifs als richtig anerkannt (C. 09, Nr. 5962, 
P. 23). 
Eiserne Stangen (rundes Sorteneisen), über 
6 x / 2 mm dick, verzinkt — nach Art. 153, P. 1 (C. 10, 
Nr. 36 911). 
Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105 vom 
Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung von 
Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine dar 
stellend, nach dem für die einzelnen Teile in Betracht kommen 
den Artikeln als richtig anerkannt, und zw'ar: die Winde — 
nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die 
eisernen Führungen sowde die Teile der Aufzugsplattform — 
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911). 
2. Vorhänge- und Einsatzschlösser, ausser 
den kupfernen, sowie auch Schrauben (für Holz), 
für das Pud 6,— ß 
2. Vertragsgemäss: Für das Pud 6“,— R 
Metalleinfassungen für Reisetaschen, mit 
Schlössern versehen — nach Art. 153, P. 2 (C. 86, Nr. 22 637). 
Als Schrauben im Sinne des Art. 153, P. 2, sind nur 
Schrauben zu behandeln, die zum Verbinden von verschiedenen 
Teilen von Gegenständen dienen; alle übrigen Erzeugnisse 
mit Schraubengewinde sind nach den entsprechenden Artikeln 
des Tarifs nach Massgabe der Beschaffenheit des Materials zu 
verzollen (C. 99, Nr. 20 248). 
Schlüssel, zusammen mit den Schlössern 
eingeführt, sind - , auch w r enn sie von den Schlössern 
gesondert verpackt sind, als mit den Schlössern eine einheit 
liche Vorrichtung zum Verschliessen bildend, zusammen mit 
den Schlössern — nach Art. 153, P. 2, einzulassen (C. 10, 
Nr. 36 911.) 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Alle eisernen und 
stählernen Bau- und Möbelbeschläge werden nach
	        
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