Geldgeschäfte, freiwillige öffentliche Dienste. 111
Griechenland und im Orient kennen gelernt haben. Er leistete an
Dritte Zahlungen für seinen Kunden und kassierte für ihn Gelder
ein. Er gewährte dem Kunden in verschiedenster Weise Kredit,
leistete z. B. für ihn Bürgschaft. Es kam auch häufig vor, daß
der Bankier dem Kunden Geld an einem auswärtigen Platze an
wies, doch scheint es zur Entstehung des Wechsels nicht gekommen
zu sein oder so vereinzelt, daß jedenfalls dadurch die Wirtschafts
verhältnisse nicht entscheidend beeinflußt wurden. Sobald sich der
Kundenkreis des Bankiers erweiterte, glich der Bankier selbstver
ständlich Forderungen der Kunden untereinander aus. Obzwar auf
diese Weise das Bankgeschäft an Bedeutung sehr gewann, die zu
Beginn der Kaiserzeit noch weiter wuchs, so wurde doch nicht
jene Agilität und Ausdehnung erreicht, die wir heute kennen.
In der modernen Wirtschaft werden die Güter und Dienste,
welche der einzelne der Gesamtheit außerhalb des Marktes
zur Verfügung stellt, mit wenig Ausnahmen vom Staate ver
waltet, einseitige freiwillige Leistungen der Privaten sind selten.
Hierher wären vereinzelte Einrichtungen wie etwa die freiwilligen
Feuerwehren zu rechnen, auch allgemein zugängliche Bibliotheken,
Parkanlagen Privater, sowie Wohltätigkeitsanstalten. Im Alter
tum hingegen gab es zahlreiche Fälle, wo Güter oder Dlenste ent
weder der Gesamtheit von einzelnen zur Verfügung gestellt wurden
oder vom einzelnen durch die Gesamtheit in Anspruch genommen
wurden, ohne daß es der Staat war, der dies regelte. Wenn der
Ädil regelmäßig aus seinem Sacke Spiele veranstaltete und für
Spenden sorgte, so ersetzte er die Tätigkeit des Staates; wenn
der römische Beamte mit Zulassung der Regierung eine Provinz
auswucherte, so stellte der geraubte Betrag eine Art Besoldung dar,
denn es wäre wirtschaftlich — wenn auch nicht juristisch —
ganz dasselbe, wenn der Staat den gleichen Betrag als Steuer
eingehoben und dem Beamten überwiesen hätte. Zu jener Zeit,
da die Auswucherung der Provinzen im vollen Gange war, be
sonders im 1. Jahrhundert v. Chr. war nur juristisch der Beamte
unbesoldet — die Repräsentationszuschüsse können ja nicht als
Besoldung aufgefaßt werden, wenn sie auch vielleicht vor den
Punischen Kriegen mehr bedeuteten als später (Dionys v. Hali
karnaß XVIII, 14) — nicht tatsächlich, nur die Subalternbeamten
bezogen Gehalt. Bei einer wirtschaftshistorischen Untersuchung
müssen wir aber die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Gebiete
der Güterverschiebung in Betracht ziehen, unabhängig von deren