Full text : Russlands Bankerott

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Privatrechtüche
  Normen
gelten  nicht

Bedeutung  haben  kaun:  es  ist  im  besten  Falle
ein  Musterplan  dafür,  wie  jahraus,  jahrein
„unter  dem  Namen  finanzieller  Maßregeln"  die
russische  Staatskasse  ausgeplündert  wird.
Unter  diesen  Wirtschastsverhältnissen  ist  es
natürlich,  daß  fortwährend  Anleihen  geplant
werden,  um  aus  diesem  Weg  bares  Geld  zu
haben  und  von  einem  Reservefonds  für  „Etatsüberschreitungen" ­
  sprechen  zu  können.  Die
russische  Staatskasse  lebt  auch  von  den  Anleihen
bei  fremden  Staaten,  denen  sie  mit  aller  Zierlichkeit ­
  des  juridischen  Stils  Tilgung  der  Schuld
und  Auszahlung  der  hohen  Zinsen  verspricht.
Das  Prestige  der  russischen  Regierung  ist  sehr
groß.  Sie  hat  hinter  ihrem  Rücken  den  gesamten ­
  Besitz  des  Landes  und  die  gesamte
russische  Volkswirtschaft  und  verfügt  nach  eigenem
Ermessen  nicht  nur  über  das  Staatseigentum,
sondern  auch  über  das  privater  Leute.  Und
wieder  einmal  sucht  die  Regierung  durch  Bekanntgebung
  neuer  Gesetze  den  Ausländern  das
ihr  anvertraute  Eigentum  zu  sichern.  Sonderbarerweise ­
  glauben  auch  die  ausländischen
Kreditoren  an  die  Kraft  „dieser  Gesetze".  Sie
schenken  dem  russischen  Budget  Vertrauen  und
hegen  die  Ansicht,  daß  das  russische  Volk  derart
fest  gefesselt  ist,  daß  es  nie  imstande  sein  wird,
sich  von  der  hos-bureaukratischen  Willkür  zu
befreien.  Wir  heben  nur  eiuen  Punkt  dieses
dreifachen  Glaubens  hervor  und  fragen,  wird
die  russische  Regierung  das  Recht  haben,  eines
schönen  Tages  alle  „Finanzgesetze"  abzuschaffen,
die  gegenwärtig  den  Ausländern  Garantie  für
ihr  Geld  bieten?  Wir  müssen  diese  Frage  ohne
weiteres  mit  Ja  beantworten.
Die  russische  Regierung  huldigt  der  Ansicht,
daß  das  Gebiet  der  Staatsfinanzen  in  demselben
Maße  als  jedes  andere  Gebiet  der  öffentlichen
Tätigkeit  einer  öffentlich-rechtlichen  Reglementierung ­
  obliegt,  und  daß  darauf  zugleich  sich  die
unbeschränkte  Staatssouveränität  ausdehnt.
Privatrechtliche  Normen  gelten  für  die  Staatsschulden ­
  nicht.  Die  Staatskasse  ist  keine  Privat-
            
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