Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

8 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
und 1874 haben zwar gewisse Verbesserungen gebracht, aber an dem 
System nichts geändert. Hätte man sich jetzt nur mit einer Teil 
reform der Steuergesetzgebung begnügen wollen, so wäre bei weitem 
am dringlichsten die Abänderung der Gewerbesteuer gewesen. Man 
entschloß sich indessen, gleich ganze Arbeit zu machen, und das wird 
man verstehen, wenn man berücksichtigt, daß an der Spitze des hessi 
schen Finanzministeriums seit einigen Jahren ein Staatsmann steht, 
der früher lange Zeit an der Spitze einer hessischen Kominune stand 
und wie kaum ein anderer geeignet erschien, eine einheitliche, gründliche 
und großzügige Kommunalsteuerreform durchzuführen. 
Neben den beiden Realsteuern, der Grund- und Gewerbesteuer, 
besitzt Hessen zurzeit als dritte, besonders geartete Objektsteuer die 
Kapitalrentensteuer, eine Stcuerart, die auch andere Bundesstaaten 
mü einem Ertragsteuersystem, namentlich Bayern, haben. In Preußen 
besteht sie nicht. Die hessische Kapitalrentensteuer beruht auf den 
Gesetzen vom 8. Juli 1884 und 10. Juli 1895. „Ihr sollte", wie 
es in der Begründung des neuen Gesetzentwurfes heißt, „die Auf 
gabe zufallen, das Kapitalvermögen in gleicher Weise mit einer 
Sonderstener zu belegen, wie dies bezüglich des Grundbesitzes und 
Gewerbebetriebs durch Grund- und Gewerbesteuer bereits geschehen 
war, und damit eine bis dahin bestandene Lücke in der Steuergesetz 
gebung auszufüllen. Sie-unterscheidet sich aber in zwei sehr wesent 
lichen Punkten von jenen Objektsteuern: die letzteren nehmen zunächst 
aus den wirklichen Ertrag des einzelnen Grundstücks oder Gewerbe 
betriebs keine Rücksicht, besteuern vielmehr auch den ertragslosen 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb, während die Kapitalrentensteuer nur 
das einen Ertrag bringende Kapital, die wirkliche Rente dieses Kapitals, 
trifft. Sodann aber lastet die Kapitalrentensteuer nur auf der reinen 
Rente, sie läßt also den Abzug etwaiger Schuldzinsen zu, während 
Grund- und Gewerbesteuer ans diese keine Rücksicht nehmen. Die 
Kapitalrentensteuer durchbricht also das System der Objektstenern au 
zwei wichtigen Punkten, und sie stellt sich eigentlich nur als eine 
Vorwegbesteuerung des durch das Vorhandensein von Kapitalvermögen 
besonders fundierten Einkoinmenteils dar, die somit 'tue gesteigerte 
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auch für die Tragung öffent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.