Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.  9

sicher  Abgaben  besonders  in  Anspruch  nimmt,  aber  ihrer  Natur  nach
den  Mangel  haben  mußtet  daß  sie  das  ertragslose  Kapitalvermögen
überhaupt  nicht  traf."
Nach  Vollendung  der  Staatssteuerreformgesetzgebung  mußte  man
sich  in  Hessen,  was  die  Gemeindeumlagen  anbetraf,  mit  einem  Provisorium ­
  behelfen.  Dies  geschah  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1001,
ursprünglich  für  drei  Jahre  gedacht,  dann  aber  zweimal  auf  je  ein
Jahr  erneuert.  Voraussichtlich  tritt  die  jetzt  vorgeschlagene  Reform,
wenn  alles  in  den  beiden  Kammern  glatt  geht,  was  wahrscheinlich
ist,  übers  Jahr,  also  mit  dem  1.  April  1906,  in  Kraft.  Bei  der  Beratung ­
  des  vorausgegangenen  Jnterimislikuins,  infolgedessen  die  bisherigen ­
  Realsteuern  unter  gewissen  Normativbestimmungen  den  Kommnnen
  überwiesen  wurden,  zeigte  sich  nur  eine  erhebliche  Meinungsverschiedenheit ­
  zwischen  der  Staatsregierung  und  den  Kammern.  Die
Regierung  gab  aber  nach.  Sie  hatte  sich  nämlich  ursprünglich  ganz
entschieden  gegen  die  Beibehaltung  der  Kapitalreutenbesteuerung  für
die  Gemeinden  gewehrt.  In  der  ministeriellen  Denkschrift  zu  dem
genannten  Gesetz  von  1901  hieß  es:  „Was  aber  der  Kapitalrentner
beim  Bezug  und  beim  Verbrauch  seiner  Kapitalrente  von  der  Gemeinde ­
  an  Leistungen  öffentlich-rechtlicher  Natur  empfängt,  dafür  gewährt ­
  er  ihr  volle  Gegenleistung  und  Entschädigung  durch  die  Entrichtung ­
  des  auf  seine  Einkommensteuer  entfallenden  Gemeindesteuerzuschlags, ­
  und  die  besondere  Heranziehung  seiner  Kapitalrente  zur
Gemeindebesteuerung  würde  jenem  Grundsätze  direkt  widersprechen."
Die  Staatsregierung  hat  freilich  erst  dann  ihren  Widerstand  aufgegeben, ­
  als  sie  einsah,  daß  sonst  das  dringend  notwendige  Provisorium ­
  unliebsam  verschleppt  werden  würde.  Sie  ließ  aber  durch
den  Staatsniinister  Rothe  erklären,  vaß  nur  der  provisorische  Charakter ­
  der  Regelung  ihre  Nachgiebigkeit  erleichtere.  Jedenfalls  sei
ihr  die  obligatorische  Beibehaltung  der  Kapitalrentensteuer  lieber  als
eine  fakultative,  ein  Kompromißvorschlag,  der  aus  dem  Schoße  der
zweiten  Kammer  stammte.  So  ungefähr  war  der  Sinn  der  ministeriellen ­
  Kundgebung.  Bemerkenswert  ist,  daß  der  Berichterstatter
des  Ausschusses  der  zweiten  Kammer,  der  Abgeordnete  Di-.  Gutfleisch ­
  ,  der  übrigens  auch  jetzt  zum  Referenten  ausersehen  ist,  am
            
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