6 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
Landes, eine Kopie der preußischen. Wie in Preußen, beruht die
Staatsbesteuerung in der Hauptsache auf einer progressiven Einkommensteuer
und einer Ergänzungssteuer, ebenfalls „Vermögenssteuer"
genannt. Wesentliche Abweichungen von dem Vorbilde bestehen
nicht. Bei der geographischen Lage Hessens und seinen engen
wirtschaftlichen Wechselbeziehungen zu den: benachbarten Preußen
hätte man annehmen sollen, daß man sich bei der Kommunalsteuerreform
ebenfalls an das Miqnelsche Werk zu halten suchte. Überraschenderweise
hat man diesen naheliegenden Weg nicht gewählt,
man ist vielmehr selbständig vorgegangen. Allerdings verbot sich
eine blinde Nachahmung der preußischen Gesetzgebung ganz von selbst.
Hessen hat zum Beispiel niemals, obgleich manche guten Gründe dafür
gesprochen hätten, eine Trennung in Grund- und Gebäudesteuer
gehabt. Der Unterschied zwischen diesen beiden, früher auch für die
Staatsbesteuerung in Frage kommenden Realsteuern, liegt bekanntlich
darin, daß die Grundsteuer, wie sie Preußen heute noch hat,
auf einem Reinertragskataster mit Kultur- und Bonitätsklassen beruht,
während die Gebäudesteuer, ebenfalls katastriert, nach dem
Nutzungs- oder Mietwert in besondere Steuerrollen eingetragen ist
und nach einem Tarife veranlagt wird. Hessen hatte diese Trennung
nicht, sondern eine allgemeine Grundsteuer auf Grund eines gemeinsamen
Jmmobiliarkatasters.
Der zweite Grund, weswegen sich die neue hessische Realbesteuerung
nicht gut der preußischen anschließen konnte, war der, daß
die preußische Grund- und Gebäudesteuer auf einem veralteten Katastersystem
aufgebaut war, und Wissenschaft und Praxis längst darin
einig waren, daß an Stelle der rasch veralteten Ertragskataster Wertkataster,
gemessen nach dem gemeinen Werte, wie er bereits der staatlichen
Vermögensbesteuerung zugrunde gelegt ist, zu ersetzen seien.
Was die Gewerbesteuer anbetrifft, so beruht sie bekanntlich in
Preußen auf einem neuen Gesetz von 1891. Man hat die Eintetlung
der Betriebsarten in Gewerbesteuerabteilungen und der Gewerbsarten
in Steuerklassen gänzlich verworfen und dafür bestimmt, daß
die Gewerbesteuer nach Maßgabe des Betriebsertrags und subsidiär
nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals erhoben werde. Die