Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

6  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Landes,  eine  Kopie  der  preußischen.  Wie  in  Preußen,  beruht  die
Staatsbesteuerung  in  der  Hauptsache  auf  einer  progressiven  Einkommensteuer ­
  und  einer  Ergänzungssteuer,  ebenfalls  „Vermögenssteuer" ­
  genannt.  Wesentliche  Abweichungen  von  dem  Vorbilde  bestehen ­
  nicht.  Bei  der  geographischen  Lage  Hessens  und  seinen  engen
wirtschaftlichen  Wechselbeziehungen  zu  den:  benachbarten  Preußen
hätte  man  annehmen  sollen,  daß  man  sich  bei  der  Kommunalsteuerreform ­
  ebenfalls  an  das  Miqnelsche  Werk  zu  halten  suchte.  Überraschenderweise ­
  hat  man  diesen  naheliegenden  Weg  nicht  gewählt,
man  ist  vielmehr  selbständig  vorgegangen.  Allerdings  verbot  sich
eine  blinde  Nachahmung  der  preußischen  Gesetzgebung  ganz  von  selbst.
Hessen  hat  zum  Beispiel  niemals,  obgleich  manche  guten  Gründe  dafür ­
  gesprochen  hätten,  eine  Trennung  in  Grund-  und  Gebäudesteuer
gehabt.  Der  Unterschied  zwischen  diesen  beiden,  früher  auch  für  die
Staatsbesteuerung  in  Frage  kommenden  Realsteuern,  liegt  bekanntlich ­
  darin,  daß  die  Grundsteuer,  wie  sie  Preußen  heute  noch  hat,
auf  einem  Reinertragskataster  mit  Kultur-  und  Bonitätsklassen  beruht, ­
  während  die  Gebäudesteuer,  ebenfalls  katastriert,  nach  dem
Nutzungs-  oder  Mietwert  in  besondere  Steuerrollen  eingetragen  ist
und  nach  einem  Tarife  veranlagt  wird.  Hessen  hatte  diese  Trennung
nicht,  sondern  eine  allgemeine  Grundsteuer  auf  Grund  eines  gemeinsamen ­
  Jmmobiliarkatasters.
Der  zweite  Grund,  weswegen  sich  die  neue  hessische  Realbesteuerung ­
  nicht  gut  der  preußischen  anschließen  konnte,  war  der,  daß
die  preußische  Grund-  und  Gebäudesteuer  auf  einem  veralteten  Katastersystem ­
  aufgebaut  war,  und  Wissenschaft  und  Praxis  längst  darin
einig  waren,  daß  an  Stelle  der  rasch  veralteten  Ertragskataster  Wertkataster,
  gemessen  nach  dem  gemeinen  Werte,  wie  er  bereits  der  staatlichen ­
  Vermögensbesteuerung  zugrunde  gelegt  ist,  zu  ersetzen  seien.
Was  die  Gewerbesteuer  anbetrifft,  so  beruht  sie  bekanntlich  in
Preußen  auf  einem  neuen  Gesetz  von  1891.  Man  hat  die  Eintetlung
  der  Betriebsarten  in  Gewerbesteuerabteilungen  und  der  Gewerbsarten
  in  Steuerklassen  gänzlich  verworfen  und  dafür  bestimmt,  daß
die  Gewerbesteuer  nach  Maßgabe  des  Betriebsertrags  und  subsidiär
nach  der  Höhe  des  Anlage-  und  Betriebskapitals  erhoben  werde.  Die
            
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