Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abiqnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Selbfiverftändlih {ft auch S 735 nur dispofitiver Natur, wie fi jhon auß 
$ 731 ergibt. 
Il. Im einzelnen : . 
, 1. Sag 1: Der Fehlbetrag wird unter die Gefellfhafter nam Verhältnis 
LS VBerluftanteike (8 722) verteilt. Demgemäß haben alfo im Zweifel auch bier 
alle Gefellidhafter gleiche Anteile zu tragen. 
a) Wenn ein Gefellichafter nur perfönlidhe Leiftungen beiträgt, fann 
eine Beteiligung am VBerlufte für ihn natürlich vertragSmäßig: auggefchlofien 
werden. It dies aber nicht gefchehen, fo trifit auch ihn ein gleicher Anteil 
am Verluit. It in einem Gefjellichaftsbertrage zwar eine befondere Ge 
minnbeteiligung für einen nur perfönlidhe Dienfte beitragenden Gejellfchafter 
vereinbart, über Verlulttragung aber nichts gejagt, Jo Yt e8 zunüchtt Aus- 
ag des einzelnen Vertrags, ob auch eine entfprechende Beteiligung 
am Berhuft überhaupt in der AWbliht des Vertrang8 lag. Erit Tubfidiar 
areift 8 735 laß. 
Diefe Anteile der Gefellfichafter am Verlufte werden Lei der prakftijchen 
Durchführung der Deckung von ihren bei der Auseinanderfeßung 3U berüd- 
jichtigenden Erftattungsaniprüchen abzuziehen fein. Der Reft it dann 
unmiftelbar von Gefjelljhafter zu Gefellfdhafter in Geld zu 
berichtigen Cval. hiezu auch S 28 RL.) Dies wird befonderS wichtig bei 
Einlagen zu verfchiedenen Beträgen (val. Anofe S. 122 und 128). 
2, Sag 2: Kann von einem Gefellfchafter der auf ihn entfallende Betrag zur 
Deckung des VerluiteS nicht erlangt werden, jo haben die übrigen Gefelljchafter den Aus 
jall nach dem nämlichen Verhältnule zu tragen, alfo auch hier im Zweifel8falle zu gleichen 
Anteilen (vgl. hiezu auch S 426 Abi. 1 Sag 2). Diefe Haftung der übrigen Getellichafter 
it aber eine Jubjidiäre; eS wird nämlich voransgefeßt, daß Jener Sehlbetragsanteil tat“ 
fächlich nicht beigetrieben werden kann, 3. 5. wegen Xonkurfes des betreffenden Gejell- 
jchafter8, fruchtlojer Bollitreckung überhaupt, auch wohl Unerreichbarfeit, Berfchollenheit 2. 
Bol. Dertmann Bem. 4.) 
18 HE Ueber Haftung eine8 auZgefhHiedenen Gefellfhafter8 für Fehlbeträge 
4. Auch 8 785 gilt nur für das interne Xerhaltnis der Gefellfchafter 
untereinander. Dritten gegenüber gilt $ 427; vol. hierüber Bem. II, 2 zu $ 714 und 
Ripr. d. DLG. (Celle) Bd. 4 S. 199. Die Rechte der Gläubiger werden durdh S 73 
nicht berührt, jolange die Auseinanderfeßung noch dauert, für nachher vgl. Bem. un 
HE, Nah Beendigung der UnSeinanderjegung ift die Gefellfchaft 
ad erlojdhen. Stellt ih {päter heraus, daß eine Gefellichaftsfchuld übers 
eben wurde, fo kann der betr. Gläubiger aus dem SGefellfchattsvermögen nicht mehr 
beiriedigt werden. Er kann, joweit eine derartige Haftung befteht vgl. Bem. 11 zu S 714 
und Bem. HN, 2 zu 8 718), das Privatvermögen der Gefellfhafter in Angriff nehmen. 
Soweit aber leßtereS nicht mithaftet, wird fich der betr. Gläubiger auf 8 419 berufen 
fönnen, wonach die Sejellfhafter gefamt/dhuldnerifch zur Befriedigung herangezogen 
werden dürfen, foweit ihnen bei Teilung des Gefellichaftsbermögens etwas zugeflo len 
it. Die Srage 1lt beftritten. Neber die verfhiedenen Meinungen val. Sa Ber: 
Me auf Leiltung an Dritte 8 61, I, und Anoke S. 123, Windicheid-Rippy Bd. 2 8 408 
Butlas 7, b, Planck Bem. 4, KON, Bem. 1. . 
IV. Die Borfchrift des & 735 gilt auch für die offene Hand Isgejellfchatl. 
8 736. 
Sit im Gefellidhaftsvertrage beftimmt, daß, wenn ein Gejellfihafter kündigt 
oder jtirbt oder wenn der Konkurs über {ein Vermögen eröffnet wird, die Ge 
jelchaft unter den übrigen SGejellichaftern fortbeftehen foll, fo jcheidet bei dem 
Eintritt eine8 folden Ereigniffe8 der Gefellichafter, in deffen Berion es eintritt, 
aus der SGejfelljchaft aus. 
&, 1, 657; HM, 671; II, 723, 
IL Der gefeßlidhen Regel nach find die Kündigung der Tod eines Ger 
fellfchafter8, fowie die Eröffnung des Ronikiuries8 über das Vermögen eines Sefell- 
IOafters Örunde für die Nuflöfung der Gefellfichaft, f. 88 723, 727, 728.
	        
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