Metadata: Die Heimarbeit im Kriege

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det beim Kontraktbruch gegen Hausgewerbetreibende, da sie den 
„Gesellen und Gehilfen" nicht zuzählen sind und auf sie somit die 
§§ 124, 124 a und 124 b keine Anwendung haben, die Ermittlung 
des Schadens allein nur nach den Grundsätzen des bürgerlichen 
Rechts statt. 
Hinsichtlich der Heimarbeiter, welche „Gesellen und Gehilfen", 
sind, würde sich § 125 Abs. 3 erübrigen, anders bei den Hausge 
werbetreibenden. Hier war bis zur Hinzufügung des Absatzes 3 
§ 125 der GO. eine Mithaftung des Arbeitgebers neben dem Haus 
gewerbetreibenden noch nicht ausgesprochen. Da die -Heimarbeiter 
sich in der Stellung von „Gesellen und Gehilfen" befinden, hat 
man beim § 125 Abf. 3 des Gesetzentwurfs zunächst nur die Haus 
gewerbetreibenden im Auge gehabt, indem man § 125 Abs. 3 
mit dem den wesentlichen Inhalt des jetzigen § 125 
erhaltenden § 125 Ws. 2 des Entwurfs, nicht auch mit 
§ 125 Ws. 1 des Entwurfs (§ 124 b der GO.) in Zusammenhang 
brachte. § 125 Abs. 1 des Entwurfs ist eine Schutzvorschrift zu 
Gunsten der Arbeitgeber gegen kontraktbrüchige Gesellen und Ge 
hilfen und damit auch gegen Heimarbeiter. 
Trotz alledem ist die durch das Landgericht begründete Rechts 
auffassung die herrschende geworden. Das Gewerbegericht Berlin 
stützt sich jetzt, soweit eine gesetzliche Kündigungsfrist der Heimarbeiter 
in Betracht kommt, auf § 623 BGB. Es erklärt: nach demsel 
ben ergibt sich die Anwendbarkeit des BGB. ohne weiteres. Da 
für die Heimarbeiter die GO., abgesehen vom § 115 bis 119 a, 
als lex specialis, nicht in Anwendung kommt, muß als 
lex generalis das BGB. mit seinen Bestimmungen über den Dienst 
vertrag (§ 611—630) Platz greifen. Der § 623 spricht nun zwar 
nicht direkt von Heimarbeitern sondern bemerkt allgemein: 
„Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen" 
d. h. ist Stück- oder Akkordlohn vereinbart, so kann das Dienstver 
hältnis jederzeit gekündigt werden. „Bei einem die Erwerbstätig 
keit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch 
nehmenden Dienfwerhältnis, ist jedoch eine 14 tägige Kündigungs 
frist einzuhalten."
	        
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