Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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tnt vorliegenden Falle. Edens» wenig lönne ei» Verein^ 
Mitglied vor dem ordentlichen dichter die Bezahlung einer 
Buße bestreiten, welche von den betreffenden Vereins organ en 
gemäß den einschlägigen statutarischen Bestimmungen gefallt 
morden sei. Die vom Beklagten eventuell verlangte Ermäßt 
OiuiQ ber %#c,i im ^»11» im» W. 182 bea ^^^^etm^^elt 
D bligati viren rechtes könne schon deshalb durch dav Ķanton^ 
gericht nicht stattfinden, weil die Verbandsstatnten alle beruf 
lichen Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern dem ordent 
lichen Richter entzogen und Verbandsorganen übertragen 
hätten. 
Zur eigentlichen w i r t h s ch a f t s - n il d indu st r i e - 
bea Äcrbmtbca 
fei die Bemerkung gestattet, daß es dem Verständniß für die 
einzelnen Erscheinungen unb Schöpfungen re., welche zur Be 
sprechung gelangen, förderlicher ist, wenn sie zusammenhängend 
|f fl vom Zeitpunkte ihres Auftauchens an bis zur Gegenwart 
(*»0^ tuetbeit. Tier ^»»»100#»» ber 
Ereignisse wird zwar dadurch Eintrag gethan; es ist jedoch 
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ziehung vermieden werden. Hiedurch allfällig entstehende 
Lücken finden ihre genügende Ergänzung in der den Schluß 
abschnitt bildenden Gesetzessammlung des Verbandes, 
erst- Maß- Nach der konstitnirenden Delegirtenversammlnng vom 
14. Suit 1885 mtb tmcbbetit bita ^cllWfo]tt^tc t# 1#%» 
Tages seinen leitenden Ausschuß bestellt hatte, wurde zur 
Ausführung der an ihr gefaßten Beschlüsse geschritten. Das 
Zentralkomite publizirte folgende erste Maßnahmen: 
1. Vom ersten August dieses Jahres (1885) an darf 
Arbeit nur noch an Verbandsmitglieder abgegeben werden,
	        
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