Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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werden,  sondern  dem  Reich  ((Staat)  auf  längere  Zeit  überlassen  bleiben
sollen.  Eintragungen  und  Löschungen  erfolgen  kostenfrei.  Verwaltungskosten
werden  nicht  erhoben.  Die  Zinsen  werden  an  den  festgesetzten  Terminen
überwiesen.
Eine  neue  Gruppe  von  Reichsschuldbuchforderungen  entstand  durch  das
Kriegsschädenschlußgesetz  vom  30.  März  1928  (RGBl.  I  S.  120)  und  aus
der  Verordnung  zur  Durchführung  der  Entschädigung  auf  Grund  des
deutsch-polnischen  Liquidationsabkommens  vom  14.  Juli  1930.  Wer  einen
Liquidations-  oder  Gewaltschaden  erlitten  hatte  oder  durch  Besitz  bestimmter
ausländischer  Wertpapiere  geschädigt  worden  war,  erhielt  eine  „Schlußentschädigung". ­
  Für  Beträge  von  mehr  als  20  000  RM  wurde  dafür  eine
Schuldbuchforderung  in  das  Reichsschuldbuch  eingetragen,  die  vom  Reich
bis  zum  Jahre  1948  zu  tilgen  ist.
Nachdem  sich  im  Börsenfreiverkehr  ein  Markt  in  diesen  Schuldverschreibungen
gebildet  hatte,  ist  zur  Erleichterung  des  Handels  vom  Berliner  Kassenverein  der
Schuldbuchgiroverkehr  geschaffen  worden,  der  eine  Abwicklung  des
Handels  ähnlich  dem  Effektengiroverkehr  ermöglicht.  Im  Jahre  1936  erfolgten
59  500  Buchungen.
Jede  Bankfirma,  der  vom  Kassenverein  ein  Schulbuchgirokonto  eröffnet  worden ­
  ist,  hat  diesem  gegenüber  das  Recht,  die  Eintragung  des  Kassenvereins  in
das  Reichsschuldbuch  als  Gläubigerin  von  Schuldbuchforderungen  der  eingangs
genannten  Art,  die  der  Bank  oder  deren  Kunden  zustehen,  zu  veranlassen.  Solche
Übertragungen  im  Reichsschuldbuch  sind  in  Höhe  der  Gesamtforderung  oder  in
durch  59  teilbaren  Reichsmarkbeträgen  zulässig.  Die  Anträge  auf  Umschreibung
der  Schuldbuchforderungen  auf  den  Namen  des  Kassenvereins  sind  ausschließlich
an  die  Reichsschuldenverwaltung  (Liquidations-Abteilung)  zu  richten.  Sobald
die  Reichsschuldenverwaltung  dem  Kassenverein  von  der  Eintragung  auf  seinen
Namen  Kenntnis  gegeben  hat,  schreibt  dieser  den  eingetragenen  Betrag  der  Bank
auf  Schuldbuchgirokonto  gut.
Mit  der  Eintragung  des  Kassen-Bereins  als  Gläubigerin  in  das  Reichsschuldbuch ­
  erhält  dieser  den  Konto-Inhabern  gegenüber  die  Stellung  eines  Treuhänders. ­
  Als  solcher  ist  der  Kassen-Verein  verpflichtet,
die  fälligen  Zins-  und  Kapitalbeträge  der  Reichsschuldbuchforderungen,  soweit ­
  sie  ihm  vom  Reich  überwiesen  werden,  auszuzahlen,
auf  Antrag  die  Wiederübertragung  der  Reichsschuldbuchforderung  von  dem
Namen  des  Kassen-Vereins  auf  den  Namen  eines  Kontoinhabers  oder  auf
den  Namen  eines  von  ihm  bezeichneten  Dritten  im  Reichsschuldbuch  zu  veranlassen. ­

            
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