Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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7.  Jeder  von  uns  verpflichtet  sich,  zur  Zeit  des  Behäufelns  des  Mais
auf  dem  gutsherrlichen  Felde  oder  die  Gartengemüse  einen  Tag
von  Sonnenaufgang  bis  zum  Sonnenuntergang  bei  unserer  Beköstigung
mit  unseren  Geräten  kostenfrei  zu  behäufeln.
8.  Jeder  verpflichtet  sich,  mit  seinem  Fuhrwerk  das  im  Teiche  gehauene
Eis  in  den  Eiskellern  des  Gutsherrn  G  .  .  .  während  eines  Tages
einzufahren.
Wie  man  aus  dem  Wortlaut  dieses  Vertrages  sieht,  verpflichten  sich
die  Bauern  für  das  von  ihnen  gepachtete  Land  eine  ganze  Reihe  von
Arbeiten  auszuführen,  fast  sämtliche,  die  für  eine  gutsherrliche  Wirtschaft ­
  nötig  sind.  Der  von  uns  oben  angeführte  Vertrag  stellt  den  Fall
dar,  dass  der  Gutsherr  zu  einer  solchen  Arbeitspacht  wegen  Mangel  an
eigenem  Inventar  greift.  Die  Bauern  verpflichten  sich,  fast  alle  Arbeiten
mit  eigenen  Geräten  und  eigenen  Fuhrwerken  zu  verrichten.  Diese  Fälle
kommen  in  den  neurussischen  Gouvernements  jetzt  immer  seltener  vor.
Es  ist  leicht  zu  sehen,  dass  die  solche  Arbeitsverträge  eingehenden  Bauern
zu  den  grundbesitzenden  Bauern  gehören,  die  auch  ein  lebendes  und
totes  Inventar  besitzen.  In  diesem  Falle  haben  wir  es  also  nicht  mit
besitzlosen  Landarbeitern  zu  tun,  sondern  mit  einer  Gemeinschaft  von
Klein-  und  Mittelbesitzern,  die  wegen  Mangel  an  Land  zur  Unterstützung
der  eigenen  Wirtschaft  zu  solcher  Arbeitspacht  greifen  müssen.
Ganz  anders  steht  es  in  den  Fällen,  in  denen  sich  die  Bauern  zu
Arbeitsleistungen  gegen  die  Ueberlassung  von  Weiderechten  verpflichten.
Stellt  sich  der  angeführte  Vertrag  mehr  als  Facht,  denn  als  ein
Arbeitsvertrag  dar,  so  entsteht  bei  der  Ueberlassung  des  Weiderechtes
ein  Arbeitsvertrag  eventuell  ein  Werkvertrag,  da  keine  Pacht  von
Land  vereinbart  wird,  sondern  auf  der  einen  Seite  die  Bauern  sich  zur
Lohnarbeit  verdingen,  auf  der  anderen  Seite  der  Gutsherr  sich  verpflichtet,
ihr  Vieh  auf  seinem  Weideland  weiden  zu  lassen.  Dies  ist  der  am
meisten  typische  Vertrag,  der  die  alten  Frondienste  wieder  ins  Leben
ruft.  Wir  wollen  auch  einen  solchen  Vertrag  hier  wiedergeben.  Lin
uns  vorliegender  Kontrakt  lautet  folgendermassen:
«Am  26.  März  1892  haben  wir,  die  Bauern  des  Dorfes  A.  im
Kreise  Alexandria  (Gouv.  Cherson)  für  Ueberlassung  des  Rechtes,
unser  Vieh  auf  dem  gutsherrlichen  Weidelande  in  bestirtunten
Grenzen  zu  weiden  uns  zu  Folgendem  verpflichtet:
1.  a)  für  je  1  Paar  Ochsen  das  Einfahren  des  Getreides  von  1  L /a  Dess.,
l)  für  je  1  Kuh  das  Einbringen  von  Getreide  von  1  Dess.,
c)  für  je  1  Pferd  das  Einbringen  von  Flachs  von  1  '/s  Dess.
            
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