Full text : Die Handelskammern

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gebäude  gelegen  sein  und  für  die  Mitglieder  der  angeschlossenen
Kammern,  welche  in  ihnen  Auskünfte  und  Beistand  suchen,
während  der  üblichen  Geschäftsstunden  jederzeit  zugänglich  sein.

Deutschland.
Nach  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  unterliegen  die
Handelsgesetzgebung  und  die  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb ­
  der  Reichsgesetzgebung,  so  daß  das  Reich  auch  zur  Regelung ­
  der  Interessenvertretung  von  Handel  und  Gewerbe  zuständig
ist.  Trotzdem  ist  die  Organisation  der  Interessenvertretung  de.;
Handels  bisher  der  bundesstaatlichen  Gesetzgebung  überlassen
geblieben,  während  die  Vertretung  des  Handwerks  im  Jahre  1897
durch  ein  Reichsgesetz  geregelt  wurde.  Infolgedessen  gibt  es  im
Handelskammerwesen  Deutschlands  große  Verschiedenheiten.  Allo
deutschen  Bundesstaaten,  mit  Ausnahme  von  Waldeck  und  Schauniburg-Lippe,
  besitzen  Handelskammern,  von  denen  die  bayrischen
und  eine  sächsische  mit  Gewerbekammern  zur  Vertretung  des
Handwerks  verbunden  sind.  Die  Gesamtzahl  der  amtlichen  deutschen ­
  Handelsvertretungen  beträgt  zurzeit  151,  zu  denen  noch
2  Kleinhandelskammem  (Hamburg,  Bremen)  treten;  von  diesen
kommen  allein  90  auf  Preußen.

Preußen.

Unter  Napoleon  I.  wurden  in  Frankreich  die  in  der  Revolution ­
  offiziell  beseitigten  Handelskammern  wiederhergestellt.
In  den  durch  die  Napoleonischen  Kriege  an  Frankreich  gekommenen ­
  Ländern  wurden  gleichfalls  Vertretungen  nach  französischem ­
  Muster  eingerichtet.  Auch  in  den  preußischen  linksrheinischen ­
  Landesteilen  wurden  mehrere  Handels-  oder  Gewerbekammeru
  gegründet,  welche  teils  wieder  eingingen,  teils,  wie  die
von  Köln,  Aachen  und  Krefeld,  mit  mannigfachen  Wandlungen
noch  heute  bestehen.
Etwas  jünger,  nicht  ,  vom  französischen  Vorbild  abhängig,
sondern  ganz  deutschen  Ursprungs,  sind  die  in  den  Jahren  1820
bis  1825  östlich  der  Elbe  begründeten  kaufmännischen  Korporationen ­
  von  Berlin,  Stettin,  Danzig,  Elbing,  Königsberg,  Tilsit,
Memel  und  Magdeburg.  Die  meisten  von  ihnen  entstanden  durch
den  Zusammenschluß  mehrerer  alter  Kaufmannsgilden.  Gewisse
kaufmännische  Rechte  (Wechselfähigkeit  usw.)  standen  an  Orten,
wo  Korporationen  vorhanden  waren,  nur  deren  Mitgliedern  zu.  Die
Obliegenheiten  der  Korporationen,  die  allgemeine  Vertretung  der
Interessen  des  Handels,  die  einst  von  Gilden  und  Innungen  ausgeübte ­
  Verwaltung  von  Börsen  und  sonstigen  Anstalten  zur

Entstehung  der
kaufmännischen ­

Interessenvertretung. ­

            
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