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gebäude gelegen sein und für die Mitglieder der angeschlossenen
Kammern, welche in ihnen Auskünfte und Beistand suchen,
während der üblichen Geschäftsstunden jederzeit zugänglich sein.
Deutschland.
Nach der Verfassung des Deutschen Reiches unterliegen die
Handelsgesetzgebung und die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb
der Reichsgesetzgebung, so daß das Reich auch zur Regelung
der Interessenvertretung von Handel und Gewerbe zuständig
ist. Trotzdem ist die Organisation der Interessenvertretung de.;
Handels bisher der bundesstaatlichen Gesetzgebung überlassen
geblieben, während die Vertretung des Handwerks im Jahre 1897
durch ein Reichsgesetz geregelt wurde. Infolgedessen gibt es im
Handelskammerwesen Deutschlands große Verschiedenheiten. Allo
deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Waldeck und Schauniburg-Lippe,
besitzen Handelskammern, von denen die bayrischen
und eine sächsische mit Gewerbekammern zur Vertretung des
Handwerks verbunden sind. Die Gesamtzahl der amtlichen deutschen
Handelsvertretungen beträgt zurzeit 151, zu denen noch
2 Kleinhandelskammem (Hamburg, Bremen) treten; von diesen
kommen allein 90 auf Preußen.
Preußen.
Unter Napoleon I. wurden in Frankreich die in der Revolution
offiziell beseitigten Handelskammern wiederhergestellt.
In den durch die Napoleonischen Kriege an Frankreich gekommenen
Ländern wurden gleichfalls Vertretungen nach französischem
Muster eingerichtet. Auch in den preußischen linksrheinischen
Landesteilen wurden mehrere Handels- oder Gewerbekammeru
gegründet, welche teils wieder eingingen, teils, wie die
von Köln, Aachen und Krefeld, mit mannigfachen Wandlungen
noch heute bestehen.
Etwas jünger, nicht , vom französischen Vorbild abhängig,
sondern ganz deutschen Ursprungs, sind die in den Jahren 1820
bis 1825 östlich der Elbe begründeten kaufmännischen Korporationen
von Berlin, Stettin, Danzig, Elbing, Königsberg, Tilsit,
Memel und Magdeburg. Die meisten von ihnen entstanden durch
den Zusammenschluß mehrerer alter Kaufmannsgilden. Gewisse
kaufmännische Rechte (Wechselfähigkeit usw.) standen an Orten,
wo Korporationen vorhanden waren, nur deren Mitgliedern zu. Die
Obliegenheiten der Korporationen, die allgemeine Vertretung der
Interessen des Handels, die einst von Gilden und Innungen ausgeübte
Verwaltung von Börsen und sonstigen Anstalten zur
Entstehung der
kaufmännischen
Interessenvertretung.