IV. Besondere Ausnahmen von den Aus- und
Durchfuhrverboten.
I. Mit Bescheinigung der Handelskammer oder anderer Bescheinigung,
die den Sendungen beizufügen ist, können ohne Ausfuhrbewilligung des Reichskommissars für
Aus- und Einfuhrbewilligung ausgeführt werden
а) Darmsaiten für Musikinstrumente in einer Stärke von 0,7 mm oder darüber,
sofern in der Sendung keine Darmsaiten unter 0,7 mm Stärke enthalten sind (Nachweis durch
Handelskammerbescheinigung, die für diesen Fall nur von den Handelskammern Berlin,
Leipzig, Plauen, Offenbach a. M. erteilt werden kann),
d) Films, belichtet, kinematographische,
sofern die Sendung durch die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für belichtete kinemato
graphische Films, Berlin, ordnungsmäßig mit einer Plombe verschlossen ist, die auf der Vorder
seite die Inschrift „Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für kinematographische Films"
und auf der Rückseite eine bildliche Darstellung der Germania trägt,
o) Glühlampen für elektrische Taschenlampen (Zwerglampen),
sofern die Lampensockel aus Eisen (auch verzinktem oder vermessingtem Eisen) und die Zu
leitungsdrähte aus Platinmanteldraht oder Platinersatzdraht bestehen (Nachweis durch Handels
kammerbescheinigung),
б) Oblatenwaren,
sofern die Ware vor dem 1. Oktober 1914 fertiggestellt worden ist (Nachweis durch Handels
kammerbescheinigung),
e) Safran,
sofern die Sendung an einen vor Kriegsausbruch gewonnenen Kunden geht und sich im Rah
men der Lieferungen vor dem Kriege an den betreffenden Kunden hält (Nachweis durch Han
delskammerbescheinigung),
k) Tabakmustersendungen,
sofern es sich um Mustersendungen in dem üblichen Umfange handelt (Nachweis durch Handels
kammerbescheinigung),
8) Uhrmacherwerkzeuge,
sofern es sich ausschließlich um Werkzeuge für Uhrmacherzwecke handelt (Nachweis durch Han
delskammerbescheinigung).