Full text : Die Handelskammern

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kretäre  (Syndici)  und  das  nötige  Hilfspersonal  anstellen.  Die
Handelskammerbeamten  gelten  als  mittelbare  Staatsbeamte.  Nur
wenige  kleinere  Kammern  haben  auf  die  Anstellung  eines  Sekretärs ­
  verzichtet,  andere  besitzen  einen  großen  Beamtenstab.  Die
Sitzungen  sind  nicht  öffentlich,  doch  kann  die  Oeffentlichkeit
beschlossen  werden.  Dagegen  sollen  die  Handelskammern  ihren
Wählern  aus  den  Protokollen  durch  die  Presse  oder  sonstwie
Mitteilungen  machen.  Alljährlich  berichten  sie  über  die  Entwicklung ­
  von  Handel  und  Industrie  ihres  Bezirks.  Sie  unterstehen ­
  der  Aufsicht  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.
Aufgaben.  Dm  Aufgabe  der  Handelskammern  ist  nach  dem  Wortlaut ­
  des  Gesetzes,  „die  Gesamtinteressen  der  Handel-  und  Gewerbetreibenden ­
  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen,  insbesondere  die
Behörden  in  der  Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch
tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge  und  Erstattung  von  Gutachten ­
  zu  unterstützen.“  Die  Handelskammern  haben  das  Recht,
mit  allen  obersten  Behörden  unmittelbar  zu  verkehren  und  gegen'
über  staatlicher  und  kommunaler  Gesetzgebungs-  und  Verwaltungstätigkeit ­
  die  Interessen  von  Handel  und  Industrie  zu  vertreten.
Die  Unterstützung  der  Behörden  ist  nicht  nur  das  vornehmste
Recht  der  Handelskammern,  sondern  zugleich  ihre  Pflicht,  indem
sie  dem  Ersuchen  von  Verwaltungs-  oder  Gerichtsbehörden  um
tatsächliche  oder  gutachtliche  Mitteilungen  entsprechen  müssen.
Neben  ihren  Funktionen  als  beratende  Fachorgane  des  Staats
besitzen  die  Handelskammern  eine  Reihe  anderer  öffentlich-rechtlicher ­
  Funktionen.  An  allen  Orten,  wo  sie  ihren  Sitz  haben,  werden
von  ihnen,  wenn  auch  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten, ­
  die  Handelsmakler  ernannt.  Börsen  und  andere
dem  Handelsverkehr  dienenden  öffentliche  Anstalten  können  unter
ihre  Aufsicht  gestellt  werden.  Durch  die  Novelle  vom  Jahre  1897
erhielten  die  Plandelskammern  die  früher  meist  schon  den  Korporationen ­
  zustehenden  Befugnisse,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende ­
  der  in  §  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten
  Art,  deren  Tätigkeit  in  das  Gebiet  des  Handels  fällt,  öffentlich ­
  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Es  sind  das  Bücherrevisoren
und  die  Personen,  welche  den  Feingehalt  edler  Metalle  oder  die  Beschaffenheit, ­
  Menge  oder  richtige  Verpackung  von  Waren  irgend
einer  Art  feststellen,  wie  Güterbes  tätiger,,Schaffner,  Wäger,  Messer,
Bracker,  Schauer,  Stauer  usw.  Den  Handelskammern  liegt  auch  die
Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  und  anderen  dem  Handelsverkehr ­
  dienenden  Bescheinigungen  ob.  Durch  verschiedene  Reichsund ­
  Landesgesetze  ist  den  Handelskammern  aufgegeben,  gutachtliche ­
  Vorschläge  zur  Ernennung  von  Handelsrichtern  zu  machen,
Revisoren  zur  Prüfung  des  Hergangs  der  Gründung  von  Aktiengesellschaften ­
  zu  bestellen,  Mitglieder  in  die  Bezirkseisenbahnräte ­
  zu  wählen,  die  Amtsgerichte  bei  der  Führung  der  Handelsregister ­
  zu  unterstützen.
            
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