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kretäre (Syndici) und das nötige Hilfspersonal anstellen. Die
Handelskammerbeamten gelten als mittelbare Staatsbeamte. Nur
wenige kleinere Kammern haben auf die Anstellung eines Sekretärs
verzichtet, andere besitzen einen großen Beamtenstab. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit
beschlossen werden. Dagegen sollen die Handelskammern ihren
Wählern aus den Protokollen durch die Presse oder sonstwie
Mitteilungen machen. Alljährlich berichten sie über die Entwicklung
von Handel und Industrie ihres Bezirks. Sie unterstehen
der Aufsicht des Ministers für Handel und Gewerbe.
Aufgaben. Dm Aufgabe der Handelskammern ist nach dem Wortlaut
des Gesetzes, „die Gesamtinteressen der Handel- und Gewerbetreibenden
ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die
Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch
tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten
zu unterstützen.“ Die Handelskammern haben das Recht,
mit allen obersten Behörden unmittelbar zu verkehren und gegen'
über staatlicher und kommunaler Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit
die Interessen von Handel und Industrie zu vertreten.
Die Unterstützung der Behörden ist nicht nur das vornehmste
Recht der Handelskammern, sondern zugleich ihre Pflicht, indem
sie dem Ersuchen von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden um
tatsächliche oder gutachtliche Mitteilungen entsprechen müssen.
Neben ihren Funktionen als beratende Fachorgane des Staats
besitzen die Handelskammern eine Reihe anderer öffentlich-rechtlicher
Funktionen. An allen Orten, wo sie ihren Sitz haben, werden
von ihnen, wenn auch unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungspräsidenten,
die Handelsmakler ernannt. Börsen und andere
dem Handelsverkehr dienenden öffentliche Anstalten können unter
ihre Aufsicht gestellt werden. Durch die Novelle vom Jahre 1897
erhielten die Plandelskammern die früher meist schon den Korporationen
zustehenden Befugnisse, Dispacheure und solche Gewerbetreibende
der in § 36 der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten
Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich
anzustellen und zu beeidigen. Es sind das Bücherrevisoren
und die Personen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit,
Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend
einer Art feststellen, wie Güterbes tätiger,,Schaffner, Wäger, Messer,
Bracker, Schauer, Stauer usw. Den Handelskammern liegt auch die
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehr
dienenden Bescheinigungen ob. Durch verschiedene Reichsund
Landesgesetze ist den Handelskammern aufgegeben, gutachtliche
Vorschläge zur Ernennung von Handelsrichtern zu machen,
Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung von Aktiengesellschaften
zu bestellen, Mitglieder in die Bezirkseisenbahnräte
zu wählen, die Amtsgerichte bei der Führung der Handelsregister
zu unterstützen.