Full text : Die Handelskammern

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Handwerker,  die  andere  Hälfte  Nichthandwerker  sein.  Die  Handwerkerwahlmänner
  haben  zwei  Drittel  der  Mitglieder  für  die
Gewerbekammer  zu  wählen.
Die  Kosten  der  Handels-  und  Gewerbekaxmnern  werden  zu  Kostendeckung,
einem  Teile  durch  einen  festen  jährlichen  Zuschuß  der  Staatskasse ­
  gedeckt.  Im  übrigen  bringt  die  Kammer  ihren  Bedarf  durch
eine  Umlage  auf  die  Wahlberechtigten  selbst  auf,  deren  Höhe
sie  selbständig  bestimmt.  Die  Umlage  stellt  einen  Zuschlag  zu
der  Staatseinkommensteuer  dar  und  wird  von  den  Steuerbehörden
gegen  eine  Entschädigung  von  5  o/o  des  Betrages  (auf  dem  Lande
mehr)  erhoben.  Die  Kammern  sind  ferner  berechtigt,  diejenigen
Gebietsteile  oder  Geschäftszweige  ihres  Bezirks,  welche  von  einer
durch  sie  geschaffenen  Einrichtung  oder  Veranstaltung  besondere
Vorteile  haben,  zu  besonderen  Leistungen  heranzuziehen.  Diese
Sonderbeiträge  sind  jedoch  nur  mit  Zustimmung  des  Ministeriums
des  Innern  zulässig.
Schon  seit  1889  bestand  eine  Vereinigung  der  sächsischen  nlndafs-Handelskammern
  mit  jährlich  wechselndem  Vorort  und  Sitz.  kammertag.
Nach  der  Neuordnung  der  Handels-  und  Gewerbekammern,  welche
die  Handels-  und  die  Gewerbekammern  zu  selbständigen  Einrichtungen ­
  machte,  wurde  diese  Vereinigung  1902  aufgelöst.  Die
Handelskammern  schlossen  sich  allein  zusammen  durch  die  Begründung ­
  der  „Vereinigung  der  Handelskammern  des  Königreichs
Sachsen  (Sächsischer  Handelskammertag)“.  Ihr  gehören  alle
Handelskammern  an;  Vorsitzende  und  Syndici  derselben  vertreten
diese  auf  ihren  Zusammenkünften,  die  jährlich  mindestens  einmal
stattfinden.  Die  Geschäftsführung  besorgt  der  Vorort,  der  nach  bestimmter ­
  Reihenfolge  unter  den  Kammern  wechselt.  Der  Sitz
des  Vororts  ist  Sitz  der  Vereinigung.  Der  Vorsitzende  der  Vorortskammer ­
  leitet  die  Verhandlungen,  auf  welchen  allgemeine
Fragen  beraten  und  begutachtet  und  gemeinsame  Beschlüsse  gefaßt ­
  werden.  Die  Kosten  der  Vereinigung  werden  von  den
Kammern  gemeinschaftlich  getragen.

Baden.
Im  Jahre  1820  entstand  zu  Karlsruhe  in  Baden  die  erste  Geschichte  des
Handelskammer,  welcher  bis  1853  noch  drei  weitere  folgten.  k.-fmrner-'
Die  Handelskammern  waren  Vorstände  von  Handelsinnungen  und  wesens-Zünften,
  welchen  der  Staat  den  Titel  Handelskammern  verliehen
hatte.  Durch  Gesetz  vom  Jahre  1862  wurde  in  Baden  die  alte
Zunftverfassung  beseitigt;  Verbindungen  von  Gewerbetreibenden
galten  nun  nur  noch  als  freie  Vereine,  oder,  im  Falle  behördlicher ­
  Bestätigung,  als  gewerbliche  Genossenschaften  mit  juristischer ­
  Persönlichkeit.  Das  Vermögen  der  Zünfte  und  Innungen
            
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