Full text : Die Handelskammern

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Jede  Handels-  und  Gewerbekammer  wählt  alljährlich  einen
Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten,  welche  vom  Minister  bestätigt ­
  werden  müssen;  Der  Präsident  ist  der  gesetzliche  Vertreter ­
  der  Kammer;  er  ist  für  die  Beobachtung  der  gesetzlichen
Bestimmungen  und  die  Vollziehung  der  Kammerbeschlüsse  verantwortlich. ­
  Er  kann  einen  Kammerbeschluß,  dessen  Vollziehung
er  nicht  glaubt  verantworten  zu  können,  sistieren,  muß  ihn  jedoch ­
  sodann  dem  Handelsminister  vorlegen.  Er  fertigt  alle  Erlässe ­
  und  Mitteilungen  unter  Mitzeichnung  des  Sekretärs  aus.
Der  Sekretär  muß  fachwissenschaftlich  gebildet  sein.  Er  wird
zur  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  von  der  Kammer  erwählt
und  erhält  das  erforderliche  Hilfspersonal.  Da  die  Handels-  und
Gewerbekammern  Organe  zur  Befragung  öffentlicher  Angelegenheiten ­
  darstellen,  sind  die  von  ihnen  ernannten  Sekretäre  Beamte
der  öffentlichen  Verwaltung.  Die  Sekretäre  erhalten  ihre  Geschäftszuweisung ­
  vom  Präsidenten.
Die  Kammersitzungen  finden  in  der  Regel  monatlich  einmal, ­
  nötigenfalls  öfter  statt.  Die  Beratung  ist  in  der  Regel
auf  das  Sitzungsprogramm  zu  beschränken;  dringliche  Gegenstände ­
  können  aber  jederzeit  verhandelt  werden.  Die  Sitzungen
sind  meist  öffentlich,  die  Protokolle  der  öffentlichen  Sitzungen
werden  gedruckt.  Die  Kammer  ist  beschlußfähig,  sobald  die
Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Zur  Vorberatung  und  Berichterstattung ­
  werden  für  bestimmte  Fragen  Ausschüsse  gebildet. ­

Der  Handelsminister  delegiert  zu  den  Sitzungen  einen  Kommissär, ­
  welcher  jederzeit  das  Wort  erhält,  aber  nicht  stimmberechtigt ­
  ist.
Infolge  der  umfangreichen  Tätigkeit  der  österreichischen
Handelskammern  ist  ihr  Kostenaufwand  recht  erheblich.  Sie  entwerfen ­
  jährlich  einen  vom  Minister  zu  genehmigenden  Voranschlag ­
  und  legen  jährlich  Rechnung  über  ihre  wirklichen  Ausgaben. ­
  Soweit  der  Betrag  des  genehmigten  Voranschlags  nicht
durch  eigene  Einkünfte  der  Kammern  gedeckt  wird,  wird  er  zu
der  direkten  Staatssteuer  auf  den  Bergbau-,  Gewerbe-  und  Handelsbetrieb ­
  zugeschlagen  und  mit  ihr  zugleich  für  die  Kammer  erhoben. ­
  Soweit  die  Kammern  nicht  eigene  Räumlichkeiten  zur  Verfügung ­
  haben,  ist  die  Gemeinde  des  Kammersitzes  verpflichtet,
unentgeltlich  Räumlichkeiten  herzugeben.  Die  Kammern  erfreuen
sich  weitgehender  Portofreiheiten.
Schon  in  den  1860er  Jahren  wurde,  wenn  auch  vergeblich,
die  Errichtung  einer  Handelskammer  für  die  ganze  Monarchie
angeregt.  Doch  gelang  es  im  Jahre  1873  in  Wien  einen  Handelskammertag ­
  zur  Beratung  wirtschaftspolitischer  Fragen  von  allgemeinem ­
  Interesse  zustande  zu  bringen.  Drei  Jahre  später  wurde
für  die  Abhaltung  von  Handelskammertagen  eine  neue  Geschäftsordnung ­
  festgestellt.  Bis  1906  wurden  im  ganzen  sieben  Handels-4*


Geschäftsführung ­
 1

K  os  t  en  au  fwand.

Handelskammertag. ­

            
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