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Jede Handels- und Gewerbekammer wählt alljährlich einen
Präsidenten und einen Vizepräsidenten, welche vom Minister bestätigt
werden müssen; Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Kammer; er ist für die Beobachtung der gesetzlichen
Bestimmungen und die Vollziehung der Kammerbeschlüsse verantwortlich.
Er kann einen Kammerbeschluß, dessen Vollziehung
er nicht glaubt verantworten zu können, sistieren, muß ihn jedoch
sodann dem Handelsminister vorlegen. Er fertigt alle Erlässe
und Mitteilungen unter Mitzeichnung des Sekretärs aus.
Der Sekretär muß fachwissenschaftlich gebildet sein. Er wird
zur Besorgung der laufenden Geschäfte von der Kammer erwählt
und erhält das erforderliche Hilfspersonal. Da die Handels- und
Gewerbekammern Organe zur Befragung öffentlicher Angelegenheiten
darstellen, sind die von ihnen ernannten Sekretäre Beamte
der öffentlichen Verwaltung. Die Sekretäre erhalten ihre Geschäftszuweisung
vom Präsidenten.
Die Kammersitzungen finden in der Regel monatlich einmal,
nötigenfalls öfter statt. Die Beratung ist in der Regel
auf das Sitzungsprogramm zu beschränken; dringliche Gegenstände
können aber jederzeit verhandelt werden. Die Sitzungen
sind meist öffentlich, die Protokolle der öffentlichen Sitzungen
werden gedruckt. Die Kammer ist beschlußfähig, sobald die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Vorberatung und Berichterstattung
werden für bestimmte Fragen Ausschüsse gebildet.
Der Handelsminister delegiert zu den Sitzungen einen Kommissär,
welcher jederzeit das Wort erhält, aber nicht stimmberechtigt
ist.
Infolge der umfangreichen Tätigkeit der österreichischen
Handelskammern ist ihr Kostenaufwand recht erheblich. Sie entwerfen
jährlich einen vom Minister zu genehmigenden Voranschlag
und legen jährlich Rechnung über ihre wirklichen Ausgaben.
Soweit der Betrag des genehmigten Voranschlags nicht
durch eigene Einkünfte der Kammern gedeckt wird, wird er zu
der direkten Staatssteuer auf den Bergbau-, Gewerbe- und Handelsbetrieb
zugeschlagen und mit ihr zugleich für die Kammer erhoben.
Soweit die Kammern nicht eigene Räumlichkeiten zur Verfügung
haben, ist die Gemeinde des Kammersitzes verpflichtet,
unentgeltlich Räumlichkeiten herzugeben. Die Kammern erfreuen
sich weitgehender Portofreiheiten.
Schon in den 1860er Jahren wurde, wenn auch vergeblich,
die Errichtung einer Handelskammer für die ganze Monarchie
angeregt. Doch gelang es im Jahre 1873 in Wien einen Handelskammertag
zur Beratung wirtschaftspolitischer Fragen von allgemeinem
Interesse zustande zu bringen. Drei Jahre später wurde
für die Abhaltung von Handelskammertagen eine neue Geschäftsordnung
festgestellt. Bis 1906 wurden im ganzen sieben Handels-4*
Geschäftsführung
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K os t en au fwand.
Handelskammertag.