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Zentralstelle.
Die Handelsund
Gewerbekammern
in
Ungarn.
Aufgaben.
kammertage abgehalten, auf welchen besonders Geld- und Bankwesen,
Eisenbahnwesen, Gewerbeordnung, Handelsverträge,
Kranken- und Unfallversicherung und Reform der direkten Personalsteuern
verhandelt würden.
Die Vorbereitung des neuen autonomen Zolltarifs machte
jedoch 1900 ein intensiveres Zusammenwirken der österreichischen
Handelsvertretungen wünschenswert. Mit dem Zentralverband
der Industriellen Oesterreichs veranstaltete die Handels- und Gewerbekammer
Wien gemeinsam Enqueten. Im folgenden Jahre
vereinigten sich die österreichischen Kammern mit dem Zentralverband
der Industriellen zur Gründung der „Zentralstelle der
Handels- und Gewerbekammern und des Zentralverbandes der
Industriellen Oesterreichs zur Vorbereitung der Handelsverträge“.
Die Präsidien der Kammern von Brünn, Graz, Lemberg, Prag,
Eeichenberg, Triest und Wien und des Zentralverbandes bilden
einen Ausschuß, welcher die Zentralstelle nach außen hin vertritt
und ihre Beschlüsse ausführt. Der Sitz ist in Wien, ihr
Bureau befindet sich hei der Wiener Handels- und Gewerbekammer.
Nach dem Verhältnis des; Budgets tragen die Kammern
zur Deckung der Kosten bei. Die Zentralstelle hat von den
Sekretären ihrer Körperschaften in gemeinsamer Arbeit einen
ausführlich begründeten Entwurf eines autonomen Zolltarifs anfertigen
und veröffentlichen lassen, der die Gesetzgebung wesentlich
beeinflußt hat. Die Zentralstelle hat sodann weitere Arbeiten
zur Vorbereitung von Handelsverträgen übernommen und
sich auch sonstigen Arbeiten von allgemeinem Interesse zugewandt
(z. B. der Unfallversicherung). Ihre Publikationen füllten
1906 schon 25 Hefte. Die ursprünglich nur als zeitweilig gedachte
Institution entschloß man sich, von ihrem Nutzen überzeugt,
dauernd zu machen. Ende März 1906 wurde der Titel
der Zentralstelle in „Handelspolitische Zentralstelle der vereinigten
Handels- und Gewerbekammern und des Zentral Verbundes
der Industriellen Oesterreichs“ umgewandelt. Sie übernahm gleichzeitig
die. Aufgabe einer periodischen Berichterstattung über die
Wirkung der handelspolitischen Gesetzgebung auf Handel und
Industrie.
Ungarn.
Die ungarischen Handels- und Gewerbekammern unterscheiden
sich von den österreichischen dadurch, daß sie keine politischen
Wahlrechte besitzen, daß sie nicht im Dienste einer staatlichen
Kleingewerbeförderung stehen, und daß der Kreis ihrer Verwaltungsaufgaben
enger ist. Im übrigen sind ihre Aufgaben,
Organisation und Geschäftsführung trotz mancher Verschiedenheiten
im einzelnen ähnlich wie bei den österreichischen Kammern.
Die ungarischen Handels- und Gewerbekammern haben ihre
Vorgesetzte Behörde, das Ministerium für Ackerbau, Handel und