7G
landes, über Erfindungen oder Absatzgelegenheiten usw.), oder
deren Uebermittlung eine Behörde ihnen aufträgt (ministerielle
Erlasse und dergl.). Seit der Einführung der "Wertzölle sind die
Kammern ferner in mehreren staatlichen ständigen Kommissionen
vertreten.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Handels- und
Industriekammer sind abhängig von der Wahlbefähigung zum
Gemeinderat und dem Nachweis einer mindestens einjährigen
Tätigkeit als Geschäftsinhaber oder Vorsteher eines Handels
oder Industriebetriebs im Kammerbezirk. Der Bürgermeister und
die Stadträte der Gemeinde, für die eine Kammer errichtet ist,
stellen die Wählerlisten auf und der Bürgermeister ist Vor
steher des Wahlbureaus. Beschwerden gehen an den Gemeinde
rat. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder auf vier
Jahre gewählt. Alljährlich werden ein Präsident und ein
Vizepräsident, an einigen Kammern auch ein Schatzmeister,
gewählt; ein ständiger Sekretär, der nicht Kammermitglied sein
resp. "bleiben darf, wird alle vier Jahre gewählt. Von allen
Wahlen, Legitimationsprüfungen usw. ist Bürgermeister und
Stadträten Mitteilung zu machen.
Kostendeckung. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Gemeinde, die
alljährlich hierfür in ihren Etat einen Betrag einstellt. Die
Kammer muß dem Gemeinderat über die Verwendung des Geldes
Rechnung legen. Wenn die Kammer für mehrere Gemeinden
errichtet ist, teilen sich diese in die Unterhaltungspflicht. Be
richte und Rechnungslegung haben dann an die Gemeinderäte
Q s h aller beteiligten Gemeinden zu erfolgen.
ftihrung. Für die Regelung der Geschäftsführung erlassen die Kammern
Dienstvorschriften. Diese, sowie ihre Abänderungen unterliegen
der Genehmigung des Gemeinderats des Kammerbezirks. Umfaßt
der Kammerbezirk mehrere Gemeinden, muß die Dienstvorschrift
vom Provinzial-Verwaltungsausschuß, den Deputiertenstaaten, ge
nehmigt werden. Vom Gemeinderat können die Kammern an die
Deputiertenstaaten, von diesen an die Regierung appellieren.
Die Plenarsitzungen der Handelskammern finden an den be
deutenderen Plätzen in der Regel monatlich einmal statt und
sind öffentlich. Die Beschlußfähigkeit ist von den Kammern sehr
verschieden festgesetzt. Ueber die Verhandlungs- und Ab
stimmungsformen geben die Dienstvorschriften detaillierte Be
stimmungen.
Das Bureau der Kammer wird vom Präsidenten und Sekretär,
in Amsterdam vom Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister
und Sekretär gebildet. Es leitet die ganze Geschäftsführung,
bei einzelnen Kammern auch die Kassenführung. Ehe der Prä
sident die Eingänge dem Plenum zur weiteren Behandlung vor
legt, schreibt er sie den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen
zu, welche die Kammern zur Vorberatung verschiedener Ange-